Herausgabe der Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 ZPO

  • Zitat

    Herausgabe des Originals mit Auflage der anschließenden Rückgabe


    Damit könnte ich als Gläubigervertreter gut leben.

    Dass dagegen die Herausgabeanordnung mit der Begründung abgelehnt wird, sie sei zu unbestimmt (#56) bezeichnet, halte ich allerdings für ausgemachten Unsinn (jedenfalls wenn die Bescheinigung als "Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO" bezeichnet ist).

    Ich kann auch z. B. folgenden Anspruch bei der Bank pfänden: "„Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Verwertung von Sicherheiten“. Das ist auch relativ pauschal, aber nicht zu unbestimmt.
    Ich hoffe der Gläubiger wehrt sich gegen so etwas, sorry!

  • Zitat

    i.Ü. ordne ich die Herausgabe durch den Schuldner mittlerweile aufgrund des bestehenden Rechtsschutzinteresses der Gläubigerseite an mit dem Zusatz, dass, soweit es sich bei den Bescheinigungen um amtliche Original-Bescheide handelt, die Rückgabe der Originale an den Schuldner unmittelbar nach Einsicht, spätestens nach 1 Woche, angeordnet wird. Der Schuldner bedarf dieser Originale dringend für andere Zwecke (Nachweis zur Gebührenbefreiung, Steuern etc.).

    Das finde ich i.O. und akzeptabel!

  • Bei mir steht bezüglich der Kontoauszüge jetzt:
    Zudem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge durch den Drittschuldner an den Gläubiger gegen Kostenerstattung herauszugeben sind.

    Ist das so möglich? Vom Bauchgefühl her würde ich sagen nein, aber das trügt mich in letzter Zeit bei den P-Konten immer wieder ;)

  • gibt es mittlerweile eine Entscheidung bzgl. der Herausgabe der Bescheinigungen?
    Ich kam gestern aus dem urlaub und hatte gleich 2 erinnerungen auf dem tisch liegen, beide wegen der Absetzung der Herausgabeanordnung der Bescheinigung... :(

    Wie ist für mich der nächste Schritt bei der Erinnerung? geht die ggf. Nicht-Abhilfe an meinen Richter, oder direkt ans LG??

  • Da der Beleg i.S.v. § 850k Abs. 5 ZPO auch in einem Bescheid nach SGB II bzw. SGB XII bestehen kann, welchen der Schuldner für anderweitige Nachweiszwecke (Gebühren-Nichterhebung, Finanzamt o.Ä.) dringend im Original benötigt, sehe ich insoweit kein Rechtsschutzinteresse für die herausgabe des Originals...



    Wenn die Originale herausgegeben werden, ist mE immer anzuordnen, dass diese nach Einsichtnahme durch eden Gläubiger zurückzugeben sind

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