ZitatNeuer Text: Der Gl verlangt Abschriften der Kontoauszüge. Und wer trägt die Kosten für die Anfertigung?
Der Schuldner, wer sonst (§ 788 ZPO)?
ZitatNeuer Text: Der Gl verlangt Abschriften der Kontoauszüge. Und wer trägt die Kosten für die Anfertigung?
Der Schuldner, wer sonst (§ 788 ZPO)?
ZitatHerausgabe des Originals mit Auflage der anschließenden Rückgabe
Damit könnte ich als Gläubigervertreter gut leben.
Dass dagegen die Herausgabeanordnung mit der Begründung abgelehnt wird, sie sei zu unbestimmt (#56) bezeichnet, halte ich allerdings für ausgemachten Unsinn (jedenfalls wenn die Bescheinigung als "Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO" bezeichnet ist).
Ich kann auch z. B. folgenden Anspruch bei der Bank pfänden: "„Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Verwertung von Sicherheiten“. Das ist auch relativ pauschal, aber nicht zu unbestimmt.
Ich hoffe der Gläubiger wehrt sich gegen so etwas, sorry!
Zitati.Ü. ordne ich die Herausgabe durch den Schuldner mittlerweile aufgrund des bestehenden Rechtsschutzinteresses der Gläubigerseite an mit dem Zusatz, dass, soweit es sich bei den Bescheinigungen um amtliche Original-Bescheide handelt, die Rückgabe der Originale an den Schuldner unmittelbar nach Einsicht, spätestens nach 1 Woche, angeordnet wird. Der Schuldner bedarf dieser Originale dringend für andere Zwecke (Nachweis zur Gebührenbefreiung, Steuern etc.).
Das finde ich i.O. und akzeptabel!
Bei mir steht bezüglich der Kontoauszüge jetzt:
Zudem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge durch den Drittschuldner an den Gläubiger gegen Kostenerstattung herauszugeben sind.
Ist das so möglich? Vom Bauchgefühl her würde ich sagen nein, aber das trügt mich in letzter Zeit bei den P-Konten immer wieder
Die Herausgabe der Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse etc. ist ein anderes Thema. Bitte nutze die Suchfunktion.
gibt es mittlerweile eine Entscheidung bzgl. der Herausgabe der Bescheinigungen?
Ich kam gestern aus dem urlaub und hatte gleich 2 erinnerungen auf dem tisch liegen, beide wegen der Absetzung der Herausgabeanordnung der Bescheinigung...
Wie ist für mich der nächste Schritt bei der Erinnerung? geht die ggf. Nicht-Abhilfe an meinen Richter, oder direkt ans LG??
Ich wüsste auch gerne, ob schon jemand eine Entscheidung von seinem LG bekommen hat und wie diese lautet.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des LG Koblenz (Beschluss vom 20.9.10 2 T 499/10 - veröffentlicht in Kurzwiedergabe in VE 2010, 195 ff) besteht keine Herausgabepflicht des Schuldners über § 836 III ZPO hinsichtlich der Bescheinigungen nach § 850k V 2 ZPO. Die Sache soll bereits beim BGH zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde liegen ...
Dann ist ja hoffentlich bald mit Klarheit zu rechnen.
Da der Beleg i.S.v. § 850k Abs. 5 ZPO auch in einem Bescheid nach SGB II bzw. SGB XII bestehen kann, welchen der Schuldner für anderweitige Nachweiszwecke (Gebühren-Nichterhebung, Finanzamt o.Ä.) dringend im Original benötigt, sehe ich insoweit kein Rechtsschutzinteresse für die herausgabe des Originals...
Wenn die Originale herausgegeben werden, ist mE immer anzuordnen, dass diese nach Einsichtnahme durch eden Gläubiger zurückzugeben sind
Der BGH hat 2013 mit Beschluss vom 21.02.2013, VII ZB 59/10 entschieden, dass die Bescheinigung herausgegeben werden muss und dies auch so im PFÜB beantragt werden kann.
Nur falls nochmal jemand so einen Antrag das erste Mal vorliegen hat so wie ich heute :).
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