Stundung verweigert aber Masse reicht doch nicht

  • Folgendes Szenario:

    IN-Fremdantrag bzgl. natürlicher Person.
    Gutachtenauftrag und Einsetzung vorl. Verwalter.
    Dann Eigenantrag mit Antrag auf RSB und Stundungsantrag.
    Gutachter hält Verfahrenskosten für gedeckt und empfiehlt Eröffnung.
    Richter eröffnet und weist Stundungsantrag nach § 4a InsO zurück, da ja die Kosten laut Gutachten gedeckt seien.

    Nun liegen Schlussbericht sowie Vergütungsanträge vor. Alles in allem dürften die Verfahrenskosten die vorhandene Masse um ca. 200 € übersteigen.

    Der IV bittet nun um Prüfung, ob nachträglich Stundung zu gewähren ist oder ob man den Weg des § 207 InsO gehen will.

    (Zur Ergänzung: Der Schuldner ist heute erwerbslos und es sind keine Beträge pfändbar.)

    Fragen:

    1. Könnte ich überhaupt - etwa nach § 4b Abs. 2 InsO - die Stundungsablehnung nun noch in eine Bewilligung abändern?
      .
    2. Bräuchte ich dafür ggf. einen neuen Antrag des Schuldners oder ist eine Anregung des IV mit Bezug auf den ursprünglichen Stundungsantrag evtl. ausreichend?
      .
    3. Gibt es einen anderen Weg, elegant aus der Sache rauszukommen bzw. würdet Ihr den Weg über § 207 InsO gehen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Frage mich, warum der Richter den Stundungsantrag zurückgewiesen hat, dass ist Unsinn, wie sich nun im Nachhinein herausstellt.

    M. E. müsste der Schuldner einen neuen Stundungsantrag stellen und ihm dann die Stundung gewährt werden, den Weg über § 207 InsO zu gehen halte ich für falsch.

    Sollte dieser Weg gewählt werden, dann steht dem Schuldner nichts entgegen ein neues Verfahren zu beantragen.

  • Frage mich, warum der Richter den Stundungsantrag zurückgewiesen hat, .



    Vermutlich deshalb:


    Gutachter hält Verfahrenskosten für gedeckt



    Die Frage der nachträglichen Stundungsgewährung wurde mir letzter Zeit auch schon gestellt.

    Grundsätzlich stimme ich rainer´s Auffassung zu. Insbesondere wenn sich kurz nach Eröffnung des Verfahrens herausstellt, dass eigentlich Stundung hätte gewährt werden müssen.

    In diesem Fälle bewillige ich bedenkenlos die Stundung..

    Im Zweifelsfall und um ganz sicher zu gehen, würde ich evtl. den Bezirksrevisor anhören.


    Wenn mir allerdings ein Stundungsantrag kurz vor Ende des Verfahrens, womöglich noch auf Initiative des Insolvenzverwalters, ins Haus flattert, sehe ich die Sache schon etwas skeptischer.
    Insbesondere dann, wenn der Insolvenzverwalter schon seine vorläufige Vergütung aus der Insolvenzmasse erhalten und alle anderen laufenden Kosten beglichen hat, jetzt aber um seine Verwaltervergütung bangt.
    Dann frage ich mich, was hätte er gemacht, wenn es nicht das Instrument der Stundung gäbe.

    Letztlich stelle ich es aber auf den Schuldner ab, wenn auch nicht ganz sachlich, der sich hinter der Akte verbirgt.

    Ach ja, Antrag des Schuldners müsste schon vorliegen. Anregung des IV reicht nicht aus.

    Und Stundungsablehnung die der Richter erlassen hat, unangetastet lassen und einfach die Stundung neu bewilligen.

  • Ich meine, die Antwort liegt schon in § 207 I 2 InsO. Im Übrigen ist ja die Einschätzung des Insolvenzverwalters/SV eindeutig widerlegt worden. Die Masse reicht eben nicht aus. Schon deshalb, meine ich, ist ein (neuer) Stundungsantrag begründet.

    Verkürzt: In Deinem Fall würde ich den Schuldner anschreiben, ihm einen neuen Stundungsantrag mitschicken, und ihn darauf hinweisen, dass er entweder einen Betrag in Höhe von 200,00 € überweisen oder einen Stundungsantrag stellen muß. Ansonsten droht § 289 III InsO.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dann kann ich also grundsätzlich Stundung noch bewilligen. Gut. :)

    Ich denke, ich werde mich dann an den Vorschlag von Mosser halten.

    Besten Dank!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde den Richter für die Zukunft noch höflich darauf hinweisen, dass er über die Stundungsanträge in solchen Fällen noch nicht entscheidet, sondern diese einstweilen noch offen lässt, dann hast Du in Zukunft solche Probleme nicht mehr.

  • schließe mich da an. Ein Grund, warum die Stundungsanträge in solchen kippeligen Fällen - prozessual nicht ganz richtig, aber prakmatisch- unbeschieden bleiben.

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  • Da gebe ich Euch einerseits Recht. Andererseits muss doch irgendwann mal über die Stundung entschieden werden. Wann soll das denn dann erfolgen? Mit Verfahrensaufhebung? Mit Schlussrechnungslegung? Und wer ist dann funktionell zuständig?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da gebe ich Euch einerseits Recht. Andererseits muss doch irgendwann mal über die Stundung entschieden werden. Wann soll das denn dann erfolgen? Mit Verfahrensaufhebung? Mit Schlussrechnungslegung? Und wer ist dann funktionell zuständig?



    Warum??? Wenn ausreichend Masse vorhanden ist und die Kosten sind gedeckt, dann bedarf es auch keiner Stundung.Wenn Du es denn dann noch ganz formal siehst, dann kannst Du den Antrag ja förmlich wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen. Und dann wärst m.E. Du zuständig, denn ab EÖ ist der Rechtspfleger zuständig.
    Ich sehe das immer ganz pragmatisch. Wenn die Kosten gedeckt sind, kräht kein Hahn nach einer Entscheidung...

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  • Hi!

    Ich muss das Thema noch mal hochholen. Ich habe einen ähnlichen Fall-aber doch ein bisschen anders ;).

    Eröffnung des Verfahrens mit Zurückweisung der Stundung, weil zur Zeit der Antragstellung genügend pfändbares Einkommen vorhanden war. Nach der Eröffnung gab's dann aber doch kein pfändbares Einkommen mehr. Das Verfahren plätscherte fast 3 Jahre vor sich hin. Der Schuldner wirkt nicht mit. Nun legt der Verwalter Schlussrechnung und regt die Einstellung nach 207 an, möchte allerdings seine Vergütung dennoch aus der Staatskasse, Stichwort: analoge Anwendung der BGH-Entscheidung vom 15.11.2007, IX ZB 74/07.

    M. E. geht das aber so nicht, weil: kein Vertrauensschutz, da der IV von vornherein Kenntnis von der Zurückweisung der Stundung hatte und auch im Laufe des Verfahrens kein neuer Stundungsantrag gestellt wurde (wie gesagt, Schuldner wirkt gar nicht mehr mit). Der IV könnte m. E. nun nur noch die Festsetzung gegen den Schuldner beantragen.

    Was meint Ihr dazu?

  • Hi!

    Ich muss das Thema noch mal hochholen. Ich habe einen ähnlichen Fall-aber doch ein bisschen anders ;).

    Eröffnung des Verfahrens mit Zurückweisung der Stundung, weil zur Zeit der Antragstellung genügend pfändbares Einkommen vorhanden war. Nach der Eröffnung gab's dann aber doch kein pfändbares Einkommen mehr. Das Verfahren plätscherte fast 3 Jahre vor sich hin. Der Schuldner wirkt nicht mit. Nun legt der Verwalter Schlussrechnung und regt die Einstellung nach 207 an, möchte allerdings seine Vergütung dennoch aus der Staatskasse, Stichwort: analoge Anwendung der BGH-Entscheidung vom 15.11.2007, IX ZB 74/07.

    M. E. geht das aber so nicht, weil: kein Vertrauensschutz, da der IV von vornherein Kenntnis von der Zurückweisung der Stundung hatte und auch im Laufe des Verfahrens kein neuer Stundungsantrag gestellt wurde (wie gesagt, Schuldner wirkt gar nicht mehr mit). Der IV könnte m. E. nun nur noch die Festsetzung gegen den Schuldner beantragen.

    Was meint Ihr dazu?

    Sehe ich in diesem Fall genauso. Stundung war zurückgewiesen, also keine Erstattung aus der Staatskasse. "Vertrauensschutz" nur, wenn über den Stundungsantrag garnicht entschieden wurde.

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  • Bis jetzt vertreten wir damit aber immerhin die herrschende Meinung :kardinal:

    Ob die herrrschende aber immer die richtige ist? :D

    Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses auffordern oder alternativ im die Möglichkeit einräumen, wegen geänderter tatsächlichen Verhältnisse einen (erneuten) Stundungsantrag zu stellen.

    Kommt Kohle oder Antrag, Verfahren regulär beenden wie üblich.

    Kommt nichts, Einstellung nach § 207 InsO mit § 289 III InsO

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