Löschung NE-Vermerk - unbekannte Nacherben?

  • Tochter X ist Vorerbin. Nacherben sind ihre Kinder A und B und falls X noch weitere Kinder geboren werden, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen.
    X veräußert den Grundbesitz. A und B bewilligen die Löschung des Nacherbenvermerks. Im Kaufvertrag erklärt X, dass sie außer A und B keine weiteren Kinder geboren hat und dass dies künftig allein schon aufgrund ihres Alters von 68 Jahren ausgeschlossen ist. Sie versichert die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt.

    Reicht mir das als Nachweis, dass A und B einzige Nacherben sind, oder brauche ich zusätzlich einen Pfleger für unbekannte Nacherben?

    Life is short... eat dessert first!

  • M.E. genügt das nicht. Es ist ein Pfleger für die potentiellen weiteren Kinder erforderlich.

    Es sei denn, die Vorerbin wäre befreit und würde entgeltlich verfügen. Für die bloße Anhörung würde ich in diesem Fall dann wohl keinen Pfleger verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Leider handelt es sich nicht um eine befreite Vorerbschaft. :(
    Das Problem wurde ja offenbar im Notariat gesehen. In einer Zwischenverfügung müsste ich also schon schlagkräftige Argumente für eine Pflegschaft vortragen. ;) Eigene Kinder wird die Vorerbin sicher nicht mehr bekommen, da gebe ich dem Notar Recht. Aber was ist mit adoptierten Kindern?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ulf::daumenrau
    Netter Versuch des Notars, die Sache hier - wie im Kaufvertrag geschehen - vermeiden zu wollen.

    Daher klassischer Fall einer einzurichtenden Pflegschaft für unbekannte Beteiligte beim Betreuungsgericht.

    Im übrigen sind schon Frauen Mütter geworden , die einiges über 60 waren ( wars in Italien :gruebel: ).
    Ist außerdem mal wieder ein Beispiel , wie man Testamente verkorksen kann.

  • OLG Stuttgart ZEV 2010, 94: Keine Löschung eines Nacherbenvermerks, wenn die "ehelichen Kinder" der Vorerbin zu Nacherben bestimmt sind, die Vorerbin zwar altersbedingt keine Kinder mehr gebären, aber eine künftige Erwachsenenadoption nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Die genaue Formulierung lautet: Nacherben sind ihre Kinder, meine Enkelkinder X und Y, und falls meiner Tochter noch weitere Kinder geboren werden sollten, sämtliche Kinder, untereinander zu gleichen Teilen.
    Von ehelichen Kindern wird nicht gesprochen, nur von leiblichen Kindern. Ist also doch nicht zwingend eine Pflegerbestellung erforderlich? :gruebel: Bei 68 Jahren würde ich - trotz Italien - schon sagen, dass es bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen ist, dass noch Kinder geboren werden.

    Life is short... eat dessert first!

  • Bei 68 Jahren würde ich - trotz Italien - schon sagen, dass es bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen ist, dass noch Kinder geboren werden.


    Sehe ich anders. Schon heute findet man sicherlich Beispiele für ältere Damen, die noch Kinder geboren haben. Und niemand kann sagen, wie das - z.B. dank Reproduktionsmedizin usw. - in 5 oder 10 Jahren aussehen mag.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich wäre auch vorsichtig, was die Gebärfähigkeit angeht. Aber Adoption scheint mir doch im Hinblick, dass die Nacherben von der Mutter geboren werden müssen,ausgeschlossen.

  • Den von Ulf angesprochenen Punkt gibt auch Heinze (ZEV 2010, 96) zu bedenken.

    Ich sehe beim vorliegenden Fall zwei Problemkreise:

    - Lässt die Formulierung "geboren" den zwingenden Schluss zu, dass nur leibliche Kinder gemeint sind? Nur weil das OLG Hamm einmal einen solchen Fall entschieden hat, muss es nicht generell so sein. Die Auslegung kann auch ergeben, dass adoptierte Abkömmlinge mitumfasst sein sollen. In diesem Fall ist das Alter der Vorerbin aber völlig unerheblich, weil es auf die natürliche Gebärfähigkeit nicht mehr ankommt.

    - Nur wenn man "geboren" als eindeutig im Sinne von "leiblich" ansieht, stellt sich sodann die -alleinige- Frage nach der Gebärfähigkeit.

    Beruhte die Eintragung des Nacherbenvermerks auf einem Erbschein oder auf einer notariellen letztwilligen Verfügung?

  • Die Eintragung beruht auf einer notariellen letztwilligen Verfügung.

    Wenn ich Eure Antworten so lese, dann scheint es mir doch angezeigt, einen Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellen zu lassen.

    Life is short... eat dessert first!

  • :daumenrau
    Das wäre hier auch das richtige Ergebnis.

    Blöd ist dann aber die Führung der Pflegschaft.

    Wäre bei nicht befreiter Vorerbschaft für die ungeborenen Nacherben deren Anteil am Surrogat ( versperrt ? ) anzulegen ?
    Und wie bestimmt man diesen Anteil, wenn man nicht weiß, ob und wieviele Ungeborene es künftig gibt ?:gruebel:

    Soll jetzt aber erst mal nicht Dein Problem sein.
    Interessant wärs aber schon.;)

  • ... Lässt die Formulierung "geboren" den zwingenden Schluss zu, dass nur leibliche Kinder gemeint sind? ...



    Ja, tut es. Von X als Kind geboren zu sein ist etwas ganz anderes, denn als Kind von ihr angenommen zu werden. Auch ohne OLG Hamm. Da müßte im Sachverhalt schon ein ganz wesentlicher Teil der letztwilligen Verfügung fehlen, damit das noch anders ausgelegt werden könnte.

  • Bekanntlich lässt sich alles -auch gegen den scheinbar eindeutigen Wortlaut- auslegen. Maßgeblich ist der wahre Testierwille und nicht, in welchen Formulierungen er zum Ausdruck kommt. Es stellt sich somit die Frage, ob das Grundbuchamt insoweit selbst zur Auslegung des Testaments berufen ist (wobei dann aber immer noch die hiervon zu unterscheidende Frage der Gebärfähigkeit verbliebe) oder ob zu diesem Punkt ein Erbschein zu verlangen ist, aus dem eindeutig hervorgeht, dass nachadoptierte Kinder nicht zu den Nacherben zählen.

  • Soweit sind offenbar weder der Tochter noch dem Notar weitere Umstände bekannt, die zu einer anderen Auslegung der letztwilligen Verfügung führen würden. Außer natürlich, dem Nachlaßgericht fallen noch welche ein. Die Crux liegt für mich immer noch darin, daß die Geburt weiterer Kinder zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber eben auch keine ganz entfernte Möglichkeit ist.

  • Die Vorlage eines Erbscheins könnte ich dem Notar ja als Alternative zum Pfleger für die unbekannten Nacherben anbieten. Falls das Nachlassgericht sich der Sichtweise des Notars anschließt, hätten die Beteiligten dann wenigstens nicht das Problem der anhängigen Pflegschaft.

    Life is short... eat dessert first!

  • Du hast mich missverstanden. Der Erbschein beseitigt nur das Problem im Hinblick auf etwaige Adoptivkinder, nicht aber das hiervon unabhängig bestehende weitere Problem der Gebärfähigkeit. Denn letzteres bleibt ja auch und gerade bestehen, wenn sich die Nacherbeneinsetzung auf leibliche Abkömmlinge beschränkt.

  • Ich hänge mich mal hier heran:

    Bei mir sind die Nacherben alle ehelichen Abkömmlinge des Vorerben. Der Vorerbe veräußert nun das Grundstück und die Erwerber bestellen ein Finanzierungsgrundpfandrecht. Da eben nicht klar ist, ob noch weitere Nacherben hinzukommen, benötige ich einen Pfleger.
    Brauch ich daneben noch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB?

    Gruß melanie

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!