§ 456 a StPO Haftbefehl

  • Hab ich zum ersten mal:

    Bei einem 22-jährigen Ausländer wird durch Beschluß des Jugendrichters von der weiteren Vollstreckung der Jugendstrafe von 10 Monaten zum Zeitpunkt der Abschiebung abgesehen.
    Entlassungsmitteilung lautet auf 23.06.2010, Abschiebedatum ist der 29.06.2010.
    Zum 29.06. hätte ich noch einen Strafrest von 64 Tagen. Ersatzfreiheitsstrafe der StA von 40 Tagen wäre noch zu vollstrecken gewesen. Einer 2/3 Entlassung hat der Verurteilte nicht zugestimmt.

    Der Jugendrichter verfügt: "An Rpfl. m.d.B. Haftbefehl nach § 456 a StPO zu erlasssen, sowie Ausschreibung und Mitteilung an die Ausländerbehörde zu veranlassen".

    Hat jemand ein Muster für so einen Haftbefehl ? An wen schick ich den ? Ist für die Reststrafenberechnung der 23.06. oder der 29.06. maßgeblich ? Ab wann rechnet man die Vollstreckungsverjährung ? Bei der StA ist auch der Rpfl. zuständig, oder ?


  • Entlassungsmitteilung lautet auf 23.06.2010, Abschiebedatum ist der 29.06.2010.

    Wurde tatsächlich entlassen oder nur verlegt?

    Hat jemand ein Muster für so einen Haftbefehl ?

    Ein ganz normaler Haftbefehl. Haftgrund ist nach ordnungsgemäßer Belehrung § 456a StPO.

    An wen schick ich den ?

    Der HB wird zusammen mit der INPOL-Ausschreibung versandt.

    Ist für die Reststrafenberechnung der 23.06. oder der 29.06. maßgeblich ?

    Da der VU mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht am 23.06. entlassen wurde, der 29.06. als tatsächlicher Entlassungstag. Die EA dürfte, je nach Belastung der Vollzugsgeschäftsstelle, in ca. 1-2 Wochen zur Akte gelangt sein.

    Ab wann rechnet man die Vollstreckungsverjährung ?

    Nach § 79 VI StGB beginnt die Vollstreckungsverjährung mit Rechtskraft des Urteils.

    Bei der StA ist auch der Rpfl. zuständig, oder ?



    Ja, wenn kein Fall von § 31 IIa RPlfG vorliegt.

  • Wahrscheinlich war er ab 23.06. in Abschiebehaft, aber dazu ist nichts in der Akte.
    Ich hatte hier bisher nur Haftbefehle wo ein Verurteilter der Ladung keine Folge leistete. Die passen natürlich nicht so ganz. Haftgrund dürfte doch das Urteil sein ?
    Bei der Verjährung dachte ich an den Fall des Bewährungswiderrufs und ob es hier auch so ein Sonderfall ist.

  • Solange noch Strafhaft offen ist, darf keine Abschiebehaft vollstreckt werden. Ich gehe auch davon aus, dass VU am 23.6. verlegt wurde in die JVA nahe dem Flughafen, von wo aus die tatsächliche Abschiebung erfolgte. Für mich ist daher für die Reststrafe der 29.6. maßgeblich.
    Verjährung berechnet sich ab RK des Urteils abzgl. der Ruhezeiten § 79 a StGB (Bewährung , Haft.......).
    Bei der STA ist der Rpfl. für die Entscheidung gem. § 456 a StPO und anschl. für den HB und die Ausschreibung zuständig.
    Haftgrund lautet bei uns :

    Von der weiteren Vollstreckung wurde gemäß § 456 a StPO abgesehen. Für den Fall der Wiedereinreise wurde die weitere Vollstreckung angeordnet.

  • Bei uns wird der HB zusammen mit der INPOL Ausschreibung ans LKA geschickt. Wichtig: Erst wenn die Abschiebung tatsächlich erfolgt ist!!!! (sonst gibt´s Probleme bei der Ausreise)

    Verjährung berechnet sich nach der ursprünglichen Strafe, auch wenn nur noch z.B. 30 Tage von 6 Jahren übrig sind, gilt 20 Jahre Verjährungsfrist.

    Ansonsten haben Paradiesvogel und Alfred schon alles gesagt.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Vielen Dank für die Beiträge, jetzt versteh ich s schon. Bin noch nicht lang in der Abteilung. Außerdem hätt ich die Entlassungsmitteilung besser anschauen sollen: Da steht als Entlassungsanschrift die JVA am Ort des Flughafens drin...

  • Du musst der Ausländerbehörde mitteilen, welche Reststrafe offen ist und dass er zur Festnahme bei Wiedereinreise ausgeschrieben wurde. Gleichzeitig bittest du um Mitteilung, sofern die Ausländerbehörde Kenntnis davon hat, dass er wieder in Deutschland sein sollte. Hier gibt es dafür einen in der Textverarbeitung vorbereiteten Baustein.

  • Also wir (STA in Südhessen) machen keine gesonderte Mitteilung an die Aus-Behörde. Die kennt ja das Urteil, den Stand der Vollstreckung (aus dem Kontakt mit der JVA) und führt die Abschiebung durch.
    Nach der tatsächlichen Abschiebung legen wir aber einen Suchvermerk beim BZR und auch AZR nieder (außer bei EU-Bürgern), so bekommen wir automatisch Info bei Wiedereinreise/Wiederanmeldung.

  • Bei der StA wird die Vollstreckungsverjährung ab Rechtskraft berechnet und die Zeiträume des Ruhens werden ebenfalls berücksichtigt, z. B. wenn der VU nach Eintritt der Rechtskraft in Haft war ruht die Vollstreckungsverjährung.

  • Also wir (STA in Südhessen) machen keine gesonderte Mitteilung an die Aus-Behörde. Die kennt ja das Urteil, den Stand der Vollstreckung (aus dem Kontakt mit der JVA) und führt die Abschiebung durch.
    Nach der tatsächlichen Abschiebung legen wir aber einen Suchvermerk beim BZR und auch AZR nieder (außer bei EU-Bürgern), so bekommen wir automatisch Info bei Wiedereinreise/Wiederanmeldung.



    Ihr legt echt nur einen Suchvermerk nieder ? Wir (StA in NRW) schreiben direkt für den Fall der Wiedereinreise aus. Und die Mitteilung an die Ausl.B. erfolgt auch deswegen, um diese bösgläubig zu machen im Hinblick auf die Ausschreibung.

  • Achtung: bitte kein Missverständnis!
    Wir schreiben natürlich auch zur Festnahme aus mit HB, Haftgrund s.o.
    Dazu kommt der SV beim BZR und gflls. beim AZR.

    Nur eine darüber hinaus gehende Mitteilung an die AuslB. machen wir nicht.
    Ich gehe davon aus, dass die wissen, dass die Ausschreibung m. HB erfolgt, weil das das übliche Procedere ist.

    Und durch den SV bekommen wir automatisch Nachricht, sobald der VU sich irgendwo wieder anmeldet, denn dann wird der SV gelöscht.
    [Und wenn die polizeiliche Abmeldung später erfolgt als der Versuch den SV niederzulegen, gibt's zuweilen Probleme - die sind aber meist lösbar, indem man das nach ca. 2 Mon. nochmals versucht oder eine Kopie der Abschiebebescheinigung mitschickt]

  • Ich hänge mich hier einmal `ran. Unser Verurteilte ist nunmehr wieder eingereist. Soweit alles klar, aber mir stellt sich die Frage, ob der Richterbeschluss hinsichtlich des Absehens von der weiteren Vollstreckung nun wieder aufzuheben ist. M.E. nicht, da ja angeordnet wurde, dass bei Rückkehr des Verurteilten die Nachholung der Vollstreckung angeordnet wird.

    Sehe ich das richtig?

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