auswechselbarer Anspruch bei Auflassungsvormerkung

  • Wenn ich mich recht entsinne, können die Beteiligten ja Anspruch und Vormerkung ändern. Dazu bedarf es eben der Grundbucheintragung. Wenn diese rechtsändernde Eintragung bewilligt und beantragt wird, sehe ich nicht, wie man sie verhindern wollte. Fraglich wird dann halt sein, ob es sich hier nicht gebührenrechtlich um eine teilweise Neubestellung handelt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Andreas. Ist der Unterschied zwischen Novation und Extension, oder?

    "Auch wenn infolge der Verschiebung die neu mit der Vormerkung belastete Teilfläche nur mit schlechterem Rang gesichert werden kann, bedarf es nicht zwingend der Eintragung einer neuen Vormerkung. Vielmehr genügt die Eintragung der Extension durch einen entsprechenden Vermerk in der Veränderungsspalte (Amann, MittBayNot 2000, 197 [201]; ders., DNotZ 2008, 520 [528]). Damit ergibt sich der Umfang der vorrangigen Vormerkung aus der ursprünglichen Eintragung in Verbindung mit dem Veränderungsvermerk." (OLG München a.a.O.)

    Zumindest hinsichtlich des zusätzlichen Grundbesitzes wird es gebührenrechtlich wie eine Neueintragung zu behandeln sein.

  • Das DNotI hält im Gutachten im DNotI-Report 6/2017, 44 ff.
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user…7-light-pdf.pdf
    die Rechtslage für ungeklärt. Eine Identität mit dem ursprünglichen Anspruch sei bei der Anspruchserweiterung nicht gegeben. Dem Gebot des sichersten Weges dürfte es entsprechen, eine neue Vormerkung zur Eintragung zu bringen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der durch das OLG München aufgeworfenen Zweifel an der „Aufladungsmöglichkeit“ in diesen Fällen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Möglich, aber nicht unsere Baustelle. Das werden sich die Beteiligten nach eingehender notarielle Beratung über das GNotKG sicher reiflich überlegt haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Stimmt, passt insofern nicht, als es im DNotI-Gutachten um den vom Kaufvertrag abweichenden Beschrieb der Flächen und damit um die fehlende Kongruenz mit dem bisherigen Anspruch geht, während im Fall des OLG München die Flächen teilweise übereinstimmten und es sich damit nach Ansicht von Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.05.2019, § 885 BGB RNern 104.1, 105 um eine Erweiterung des ursprünglichen Anspruchs handelt.

    Das Gutachten setzt sich aber mit dem Fall des OLG München auseinander und verweist darauf, dass die Kommentierungen von MüKo/Kohler und Staudinger/Gursky zur Entscheidung des OLG München keine Stellung nehmen und sich außer der Aussage von Assmann im beck-online.GROSSKOMMENTAR (jetzt § 885 BGB RNern 104.1, 105) keine weitergehenden Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung zu der seitens des OLG München geäußerten Rechtsauffassung auffinden ließen. Das scheint auch derzeit noch der Fall zu sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... während im Fall des OLG München ...

    Weshalb mich überrascht, dass Martin scheinbar Vorbehalte gegenüber der Entscheidung hat, die er selbst zur Orientierung eingestellt hat. Wie ich das sehe, gibt es vorliegend drei Änderungen:

    1. Der Austausch des Eigentumsübertragungsanspruchs (Ankaufsrecht -> Kaufvertrag); nach BGH grds. möglich, nicht eintragungsbedürftig und deswegen schon nicht gebührenpflichtig
    2. Die Erstreckung auf den zusätzlichen Grundbesitz; dem Wesen nach eine Neubestellung (mit entsprechender Gebührenfolge); kann aber in der Veränderungsspalte eingetragen werden (OLG München; MüKo); ähnlich wie bei der Erbbauzinserhöhung -> s. schon die Antworten eingangs des Threads
    3. Der Wegfall der Bedingung; grds. problemlos


    Wenn der BGH bei einer Novation die Identität von Gläubiger, Schuldner und Anspruchsziel erwartet, müßte in Ergänzung hierzu trotzdem eine Extension oder Zession möglich sein. Dann kommt zum Austausch von Schenkung mit Kaufvertrag eben z.B. auch eine Abtretung hinzu. Wer A sagt …

  • ... während im Fall des OLG München ...

    Weshalb mich überrascht, dass Martin scheinbar Vorbehalte gegenüber der Entscheidung hat, die er selbst zur Orientierung eingestellt hat.

    Als ich die Entscheidung eingestellt habe, wußte ich noch nicht, dass nicht nur eine Erweiterung bzgl. desselben Grundstücks stattfinden soll, sondern auch noch ein zusätzliches Grundstück einbezogen werden soll. Das kam mir zunächst seltsam vor.
    (Und den Notar hab ich auch noch auf die Entscheidung hingewiesen, da die Beteiligten auf der Suche nach Einsparmöglichkeiten waren....)

    Wie könnte man die Eintragung formulieren? "Die Vormerkung lastet nach Extension des Eigentumsverschaffungsanspruch auf das gesamte Grundstück BVNr. 1 sowie auf BVNr. 2 jetzt auch an BVNr. 2, gem. Bewilligung..."
    Mir fällt irgendwie nix kürzeres/Besseres ein...

  • Hallo,

    in meinem Fall ist eine AV am gesamten Grundstück für A eingetragen. Nun hat die Stadt ihr Vorkaufsrecht "teilweise" ausgeübt (keine Ahnung ob das überhaupt geht, wohl eher hat Sie das Vorkaufsrecht als Druckmittel benutzt um eine gewünschte Teilfläche zu bekommen), und soll laut neuem Vertrag, in dem Verkäufer, Stadt und A auftreten, eine Teilfläche bekommen, während A den Rest des Grundstücks erwerben darf. Gemäß Bewilligungen soll ich eine neue AV für die Stadt für den Erwerb der Teilfläche eintragen und eine "Teillöschung" bei der AV für A bezüglich der Teilfläche.

    So wie ich den Thread bisher verstehe könnte ich hinsichtlich der AV für A aber nur in der Veränderungsspalte im Wege der Berichtigung eintragen, dass die AV nur noch den Anspruch auf Erwerb einer Teilfläche (nämlich den Rest des Grundstücks, den nicht die Stadt erwerben will) sichert?

    LG

  • Das ist im Antrag mal wieder blöd formuliert, kann aber nichts anderes als die Beschränkung des Anspruchs sein. Eintragung in der Veränderungsspalte wie angedacht wäre auch mein Vorschlag.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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