Hallo!
Was kostet denn die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB und einer Rückgewährsvormerkung nach § 883 BGB bei gleichzeitiger Eintragung mit der Grundschuld?
Danke!
Kosten Löschungsvormerkung
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Christina -
8. Juli 2010 um 14:00
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§ 62 Abs. 3 S. 2 KostO bzgl. der Löschungsvormerkung = gebührenfreies Nebengeschäft.Welche Ansprüche genau sollen denn gesichert werden und ist Gläubiger eine Bank ?
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Die Regelung des § 62 Abs 3 S 2 KostO gilt jedoch nur dann, wenn gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird, eine Löschungsvormerkung einzutragen. Damit sind die Löschungsvormerkungen gem. § 1179 Ziffer 1 BGB gemeint, die den Berechtigten gleich-oder nachrangiger Rechte (nicht Hyp., Grsch oder Rentenschuld) eingeräumt werden.
Im Regelfall ist jedoch nicht der Berechtigte eines solchen Rechts der Berechtigte der Vormerkung, sondern der jeweilige Eigentümer des Erbbaugrundstücks. Dann liegt jedoch eine Löschungsvormerkung gem. § 1179 Ziffer 2 BGB vor, die nicht unter die Gebührenbefreiung des § 62 Abs 3 KostO fällt (BayOblG Rpfleger 1997, 540.
Dann pro Vormerkung eine 0,50 Gebühr aus dem Nennbetrag des Grundpfandrechts, §§ 64 Abs 1 S 2, 23 Abs 2 S 2 KostO (vgl. auch Korintenberg, KostO, 17.A., § 64 Rn 40 ff.).
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