Zulässige Benutzungs- und Verwaltungsregelung?

  • Hallo liebe Kollegen!

    Kurz vor dem Start in das Wochenende habe ich hier noch eine Frage:

    Alleigentümer Vater - Tierarzt und Besitzer einer Hundeschule - hat seinen kompletten Grundbesitz - bestehend aus drei Grundstücken - auf seine minderjährigen Kinder (geboren 2002 und 2004)
    übertragen. Am Vertrag haben auch Ehefrau als mitsorgeberechtigter Elternteil und 1 Ergänzungspflegerin mitgewirkt.
    Rechtskräftige Genehmigung des Familiengerichts liegt vor.

    Inhalt des Vertrages bzw. bewilligt und beantragt wird u. a. die Eintragung
    a) eine Benutzungs- und Verwaltungsregelung dahingehend, dass der Veräußerer ) bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des jüngsten Erwerbers berechtigt ist, die Vermietung oder
    sonstige Verwendung des Übertragungsobjektes im verständigen Interesse der Erwerber für diese ausschließlich zu regeln. Der Veräußerer ist berechtigt, diese Funktion an seine Ehefrau
    , die Miterschienene, zu übertragen.
    b) Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundstück darf nie verlangt werden.
    Jeder Miteigentümer belastet seinen Miteigentumsanteil zugunsten des jeweils anderen Miteigentümers am dem Ausschluß des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

    Hinsichtlich b) werden hier keine Probleme gesehen. Bezüglich a) sagt das Bauchgefühl irgendwie "vorsichtig". Laut Palandt , BGB-Kommentar, 69. Aulflage zu § 744 zu Rz. 2 und § 745 zu Rz. 2 besteht offensichtlich jedoch eine solche Möglichkeit. Also Bauchgefühl ignoieren?
    Im übrigen muss auf jeden Fall beanstandet werden, dass für jeden der Miteigentümer ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist im Hinblick auf § 1010 BGB. Aufgetreten ist jedoch nur 1 Ergänzungspfleger.

    Lieben Dank und allen schonmal ein schönes, heißes Wochenende!

  • Auch ohne die Regelung nach § 1010 BGB war die Mutter der Kinder (und Ehefrau des Übergebers) nach § 1629 Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 1795 Abs.1 Nr.1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen. Es bedurfte daher der Bestellung von zwei Ergänzungspflegern. Dieser zweite Pfleger für das bisher von der Mutter "vertretene" Kind hat den Vertrag nachzugenehmigen und hierfür bedarf es einer erneuten familiengerichtlichen Genehmigung, weil die bisherige im Hinblick auf das Handeln der Mutter ins Leere ging.

    Zum Inhalt der Regelung nach § 1010 BGB hätte ich keine grundsätzlichen Bedenken.

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