Genehmigung für Löschung einer Auflassungsvormerkung

  • Der Sohn hat 1993 das Grundstück vom Betroffenen per Übergabevertrag erhalten. Dabei wurde für den Betroffenen und dessen Ehefrau (1999 gestorben) eine Rückauflassungsvormerkung ins GB eingetragen für den Fall der Veräußerung durch den Sohn vor dem Tod des Betroffenen. Diese soll nun gelöscht werden, damit der Sohn das Grundstück veräußern kann. Der Betroffene befindet sich seit ca. 3/4 Jahr im Heim, Rückkehr ausgeschlossen. Problem ist nunmehr weniger der finanzielle Ausgleich (Sohn bereit, Kaufpreis auf Konto des Vaters als Ausgleich zahlen zu lassen) als mehr das Wohl des Betroffenen. Einziger Grund für die Veräußerung des Grundstücks ist, dass der Sohn keine Arbeit mehr damit hat. Der Betroffene kann seinen Unterhalt und den Grundstücksunterhalt (so vereinbart) aus seinen eigenen Mitteln bestreiten. Also Verkauf nur im Interesse des Sohnes. Laut Gutachten besteht gegebenenfalls Selbstmordgefahr, wenn der Betroffene mit dem Verkauf des Grundstücks (hat seit Geburt dort gelebt) konfrontiert wird. Brauch unbedingt Tipps und Meinungen! Danke

  • Meines Erachtens ist das nicht genehmigungsfähig.
    Der Betroffene hat gerade diesen Verkaufsfall bei der damaligen Übertragung verhindern wollen. Dieser Wille gilt auch jetzt noch.
    Ich sehe keinen Grund, weshalb man den Sohn jetzt von dieser Bedingung befreien sollte.
    Zum Wohle des Betreoffenen ist es ja offensichtlich nicht erforderlich.

  • Im Grunde hast Du den Sachverhalt doch schon so herausgearbeitet, dass Du festgestellt hast, dass hier nicht das Interesse des Betreuten, sondern das des Sohnes im Vordergrund steht. Genehmigungsfähig ist der Verkauf aber eben nur dann, wenn er im Interesse des Betreuten liegt. Dies ist weder wirtschaftlich der Fall, da er nicht auf den Erlös angewiesen ist und persönlich schon gar nicht, wenn Du sogar ein Gutachten hast, was sich mit der Problematik beschäftigt. Also für mich eindeutig nicht genehmigungsfähig.

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Für die Betroffene ist eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, die nun gelöscht werden soll. Mir stellt sich die Frage hinsichtlich des durch den Eigentümer (Sohn der Betroffenen) zu zahlenden Ablösebetrages. Wie wird der ermittelt? Oder ist der Ablösebetrag = Kaufpreis?

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Für die Betroffene ist eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, die nun gelöscht werden soll. Mir stellt sich die Frage hinsichtlich des durch den Eigentümer (Sohn der Betroffenen) zu zahlenden Ablösebetrages. Wie wird der ermittelt? Oder ist der Ablösebetrag = Kaufpreis?


    Zu welchem Zweck wurde denn die Rückauflassungsvormerkung bewilligt? :gruebel:

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Für die Betroffene ist eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, die nun gelöscht werden soll. Mir stellt sich die Frage hinsichtlich des durch den Eigentümer (Sohn der Betroffenen) zu zahlenden Ablösebetrages. Wie wird der ermittelt? Oder ist der Ablösebetrag = Kaufpreis?


    Zu welchem Zweck wurde denn die Rückauflassungsvormerkung bewilligt? :gruebel:

    Die Betroffene hat seinerzeit den Grundbesitz an den Sohn übertragen und sich einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten für den Fall, dass a) der Sohn und dessen Ehefrau kinderlos vor der Betroffenen versterben, b) der Sohn oder dessen Ehefrau oder deren Rechtsnachfolger den Grundbesitz verkaufen und c) der Sohn und dessen Ehefrau oder deren Rechtsnachfolger zahlungsunfähig werden bzw. ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Pfändungen/Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung angeordnet wird.

  • Und jetzt soll wg. Verkauf gelöscht werden? Dann ist m. E der Kaufpreis der Ablösebetrag, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises nachgewiesen wird.
    Ist der Sohn evtl. Betreuer? Erfordernis eines Ergänzungsbetreuers?

    Genau, wegen Verkauf soll gelöscht werden. Der Sohn ist nicht Betreuer, Ergänzungsbetreuung ist daher nicht notwendig.
    Da wird sich der Sohn ja freuen, wenn ich ihm mitteile, dass er vom Kaufpreis nichts sehen wird, sondern alles an seine Mutter geht.
    Gibt es da eigentlich irgendwie Kommentierung oder Rechtsprechung, die ich anführen kann?

  • Nun mal langsam.

    Wenn der Verkauf noch nicht beurkundet wurde, ist noch gar nichts passiert. Wurde er bereits beurkundet, greift der durch Vormerkung gesicherte Übereignungsanspruch.

    Nun soll es sich aber offenbar so verhalten, dass mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten veräußert werden soll, weil der Vormerkungsberechtigte das Objekt nicht (zurück)haben möchte. In einem solchen Fall ist der "Ablösungsbetrag" (was soll das überhaupt sein?) reine Verhandlungssache und keinesfalls identisch mit dem Kaufpreis, es sei denn, man einigt sich dahingehend - was ich mir aber kaum vorstellen kann - dass der Vormerkungsberechtigte, der die Rückübereignung hätte verlangen können, nunmehr - quasi als Surrogat - den Kaufpreis erhält. In praxi erfolgen solche Zustimmungen meist ohne Gegenleistung, weil der Berechtigte auf die Sicherung keinen Wert mehr legt und man dem Übernehmer freie Hand lassen möchte.

  • Ohne Gegenleistung wird hier schon wg. schenkungsverbot ausscheiden, da der Betroffene ja einen Rückauflassungsanspruch hat. Und der Betroffene wird sich was dabei gedacht haben, als dieser Anspruch fixiert wurde.
    Aber du hast natürlich recht, dass jetzt erst einmal in Verhandlung gegangen werden muss. Dies ist erst mal Sache des Betreuers und noch nicht des Gerichtes. Ein Genehmigungsverfahren wurde offensichtlich noch nicht eingeleitet.
    Die Meinung des Betreuers ist auch noch nicht bekannt.

  • Nun mal langsam.

    Wenn der Verkauf noch nicht beurkundet wurde, ist noch gar nichts passiert. Wurde er bereits beurkundet, greift der durch Vormerkung gesicherte Übereignungsanspruch.

    Nun soll es sich aber offenbar so verhalten, dass mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten veräußert werden soll, weil der Vormerkungsberechtigte das Objekt nicht (zurück)haben möchte. In einem solchen Fall ist der "Ablösungsbetrag" (was soll das überhaupt sein?) reine Verhandlungssache und keinesfalls identisch mit dem Kaufpreis, es sei denn, man einigt sich dahingehend - was ich mir aber kaum vorstellen kann - dass der Vormerkungsberechtigte, der die Rückübereignung hätte verlangen können, nunmehr - quasi als Surrogat - den Kaufpreis erhält. In praxi erfolgen solche Zustimmungen meist ohne Gegenleistung, weil der Berechtigte auf die Sicherung keinen Wert mehr legt und man dem Übernehmer freie Hand lassen möchte.

    Das kommt doch häufiger vor und hier teile ich nicht ganz Cromwells Ansicht. Der Betreuer und das Betreuungsgericht haben die Interessen des Betreuten bestmöglichst zu vertreten. Ein Rückforderungsfall könnte noch eintreten, also wird nur zugestimmt/genehmigt, wenn der gesamte Kaufpreis so sichergestellt wird, dass im Falle des Bedingungseintritts dieser an den Betreuten gezahlt wird. Nur wenn der Betreute auf das Geld angewiesen ist, könnte man m.E. einen Deal machen und gegen eine Abstandssumme die Löschungsbewilligung erteilen

  • Gibt es da eigentlich irgendwie Kommentierung oder Rechtsprechung, die ich anführen kann?

    :DGegenfrage: Wenn Mama nicht unter Betreuung stünde, könnte Sohnemann sie zwingen, der Löschung zuzustimmen? Warum sollte es jetzt anders sein!

  • Es ist in meinem Fall tatsächlich noch nichts beurkundet worden. Der Betreuer hat mich nur schon mal "vorgewarnt", was ich persönlich immer besser finde, als von einem beurkundeten Vertrag überrumpelt zu werden. Deswegen sind einige Aspekte im Moment natürlich noch ein wenig spekulativ. Mir war aber daran gelegen, schon mal erste Anhaltspunkte zu haben, in welche "Richtung" die Verhandlungen bei der Löschung der Rückauflassungsvormerkungen gehen. Natürlich ist es vorwiegend Sache des Betreuers, mit dem Eigentümer zu verhandeln und mir dann einen Lösungsvorschlag zu präsentieren. Ich sehe mich als Betreuungsgericht aber schon auch dazu da, den (in meinem Fall ehrenamtlichen) Betreuer zu unterstützen und vollkommen sinnlose bzw. nicht genehmigungsfähige Ansätze direkt zu unterbinden.
    Wenn ich die bisherigen Beiträge richtig verstehe, scheint die Höhe des Ablösebetrages (insofern teile ich die Meinung, dass aufgrund des Schenkungsverbots eine vollkommen unentgeltliche Löschung nicht möglich ist) also tatsächlich verhandelt werden zu müssen. Die derzeitigen finanziellen Verhältnisse der Betroffenen sind mir leider noch nicht bekannt, diese werde ich aber noch in Erfahrung bringen. Da die Betroffene im Heim lebt, könnte aber durchaus auch der Sozialleistungsträger ins Spiel kommen.

  • Nun mal langsam. Wenn der Verkauf noch nicht beurkundet wurde, ist noch gar nichts passiert. Wurde er bereits beurkundet, greift der durch Vormerkung gesicherte Übereignungsanspruch. Nun soll es sich aber offenbar so verhalten, dass mit Zustimmung des Vormerkungsberechtigten veräußert werden soll, weil der Vormerkungsberechtigte das Objekt nicht (zurück)haben möchte. In einem solchen Fall ist der "Ablösungsbetrag" (was soll das überhaupt sein?) reine Verhandlungssache und keinesfalls identisch mit dem Kaufpreis, es sei denn, man einigt sich dahingehend - was ich mir aber kaum vorstellen kann - dass der Vormerkungsberechtigte, der die Rückübereignung hätte verlangen können, nunmehr - quasi als Surrogat - den Kaufpreis erhält. In praxi erfolgen solche Zustimmungen meist ohne Gegenleistung, weil der Berechtigte auf die Sicherung keinen Wert mehr legt und man dem Übernehmer freie Hand lassen möchte.

    Das kommt doch häufiger vor und hier teile ich nicht ganz Cromwells Ansicht. Der Betreuer und das Betreuungsgericht haben die Interessen des Betreuten bestmöglichst zu vertreten. Ein Rückforderungsfall könnte noch eintreten, also wird nur zugestimmt/genehmigt, wenn der gesamte Kaufpreis so sichergestellt wird, dass im Falle des Bedingungseintritts dieser an den Betreuten gezahlt wird. Nur wenn der Betreute auf das Geld angewiesen ist, könnte man m.E. einen Deal machen und gegen eine Abstandssumme die Löschungsbewilligung erteilen


    Der Rückforderungsfall tritt hier bereits mit der Beurkundung des Kaufvertrages ein.

    Auch aus meiner Sicht dürfte es dem Betreuer wegen des gesetzlichen Schenkungsverbotes nicht möglich sein, auf die Rechte aus der Vormerkung gegen einen wesentlich niedrigeren Ablösungsbetrag als den Kaufpreis zu verzichten.

    Falls die Betroffene geschäftsfähig ist, kann sie natürlich selbst handeln und der Löschung der AV zu beliebigen Bedingungen zustimmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!