Nachweis der TV

  • Hallo!
    Ich habe eine kurze Frage, und zwar: Was genau ersetzt ein TV-Zeugnis?

    + Notarielles Testament/Erbvertrag
    + Eröffnungsniederschrift
    + Annahmeerklärung des TV
    + Beschluss über die Entgegennahme der Annahmeerklärung des TV
    und das alles in beglaubigter Abschrift.

    Stimmt das so?
    Und: Welche Form muss die Annahmeerklärung des TV haben? Reicht das ganz normal schriftlich (als Schreiben des TV ans Gericht "hiermit nehme ich an" (gem. BGB) oder reicht das nicht aus, muss also z.B. zu Protokoll des Nachlassgerichtes gegeben werden wegen § 29 GBO?

    Vielen Dank schonmal! Und schönes WE!



  • Was die Form des § 29 GBO angeht, so kann sie durch eine privatschriftliche Annahmeerklärung des TV gegenüber dem Nachlassgericht grundsätzlich nicht geführt werden. In der Praxis behilft man sich mit einer gesiegelten Bescheinigung/Bestätigung des Nachlassgerichts über die erfolgte Amtsannahme. Wird die Annahme zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt -oft der Fall, wenn der TV gleichzeitig einen Erbschein oder ein TV-Zeugnis beantragt-, ist die Form des § 29 GBO natürlich gewahrt.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (12. Juli 2010 um 08:06) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Wir erteilen über die Annahme des Amtes eine Bescheinigung. Sinngemäß: "Es wird bescheinigt, dass x das Amt des TV angenommen hat und eine entsprechende Erklärung gem. § 2202 Abs. 2 BGB beim Nachlassgericht am ... eingegangen ist." Siegel und Unterschrift des Rechtspflegers und Du hast die Form des § 29 GBO.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde


  • Doch - in Württemberg ist dies im allgemein üblichen Programm "NOAH" so enthalten und wird auch verwendet. Schließlich fällt hierfür ja auch die Gebühr nach § 112 KostO an! Als ich so einen Beschluss mal von einem Bayerischen Gericht angefordert hab, bin ich dort aber auch auch völliges Unverständnis gestoßen.

    Ich verwende / akzeptiere die genannten vier Nachweise im Grundbuchverfahren aber nur, wenn auch die Annahmeerklärung öffentlich beglaubigt oder zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt ist.

  • Ich wiederhole: Einen solchen Beschluss gibt es nicht, auch wenn ihn die EDV -wie so manches- unrichtigerweise vorsehen mag.

    Wenn es ihn gäbe, müsstest Du auch einen Beschluss über die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung, die Anmeldungen von Forderungen (§ 2061 BGB), die Testamentsanfechtung, die Anzeige über den Eintritt des Nacherbfalls und die Anzeige anlässlich einer Erbteilsübertragung erlassen.

    Natürlich tut das niemand.

    Ähnliche Fallgestaltung:

    RM-Belehrung

  • Wenn es ihn gäbe, müsstest Du auch einen Beschluss über die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung, die Anmeldungen von Forderungen (§ 2061 BGB), die Testamentsanfechtung, die Anzeige über den Eintritt des Nacherbfalls und die Anzeige anlässlich einer Erbteilsübertragung erlassen.

    Natürlich tut das niemand.


    Natürlich nehmen wir auch in diesen Fällen die Erklärung förmlich entgegen - (jedenfalls auch in den Standardfällen Ausschlagung und Erbteilsübertragung), schon um auch eine papiermäßige Grundlage für die Kostenerhebung zu haben. Seit FamFG allerdings (wie auch bei der TV) nicht mehr als Beschluss, sondern als "Verfügung".

    Die o.g. Bescheinigung über die Annahme des Amts ist ja genausowenig vom Gesetz vorgesehen. Diese Bescheinigung ist m.E. viel bedenklicher, da damit ja eine Echtheitsprüfung der Annahmeerklärung verbunden ist (ohne dass diese beglaubigt ist!), was haftungsträchtig sein kann. Ich hätte schon Bedenken, damit quasi ein TV-Zeugnis "light" zu erteilen.

    Die Verfahrensweisen sind halt regional unterschiedlich. Ich kann auch nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, dass es die Kollegen hier alle so machen. Aber das Programm sieht es so vor und ich halte es auch für praktikabel.

  • Ich nehme an, dass nur in Württemberg so verfahren wird. Einen solchen "Beschluss" habe ich jedenfalls noch nie gesehen, auch nicht in beigezogenen Akten von Gerichten anderer Bundesländer.

    Die nachlassgerichtliche Bescheinigung/Bestätigung über die Amtsannahme des TV ist nicht "gefährlicher" als der Entgegennahme"beschluss". Denn auch bei letzterem ist zu prüfen, ob das entgegenzunehmende Schriftstück auch tatsächlich vom TV stammt. Denn wenn dies nicht geprüft wird, ist der "Beschluss" für grundbuchrechtliche Zwecke wertlos. Er müsste dann nämlich dahin lauten, dass ein privatschriftliches Schreiben vom ... entgegen genommen wird, das lt. Briefkopf von Herrn/Frau X stammt. Er kann demnach nicht dahin lauten, dass der Brief auch tatsächlich vom TV stammt. Damit sind wir grundbuchrechtlich so weit wie vorher.

    Kostenrechtliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr nach §112 KostO ist nach meiner Ansicht bereits der Eingang zu den Gerichtsakten (mit Eingangsstempel).

  • Die nachlassgerichtliche Bescheinigung/Bestätigung über die Amtsannahme des TV ist nicht "gefährlicher" als der Entgegennahme"beschluss". Denn auch bei letzterem ist zu prüfen, ob das entgegenzunehmende Schriftstück auch tatsächlich vom TV stammt. Denn wenn dies nicht geprüft wird, ist der "Beschluss" für grundbuchrechtliche Zwecke wertlos. Er müsste dann nämlich dahin lauten, dass ein privatschriftliches Schreiben vom ... entgegen genommen wird, das lt. Briefkopf von Herrn/Frau X stammt. Er kann demnach nicht dahin lauten, dass der Brief auch tatsächlich vom TV stammt. Damit sind wir grundbuchrechtlich so weit wie vorher.

    Eben nicht! Durch die "Amtsannahmebescheinigung" bei einer privatschriftlichen Annahmeerklärung führt Ihr letztlich eine Art "Fernbeglaubigung" der Unterschrift des TV durch.
    Nach der Methode Württemberg hingegen muss auch die Annahmeerklärung selbst beglaubigt sein und wird für das Grundbuchamt mitkopiert. Damit entfallen m.E. die Probleme.

    Einmal editiert, zuletzt von Alpinschussel (13. Juli 2010 um 09:49) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Materiellrechtlich bedarf die Amtsannahmeerklärung keiner besonderen Form. Wer die nachlassgerichtliche Bestätigung der Amtsannahme verweigert, zwingt den TV wegen § 29 GBO im Ergebnis zur Unterschriftsbeglaubigung der Annahmeerklärung (oder zur Annahme zu Protokoll des Nachlassgerichts). Das ist nicht Sinn der Sache. Der Entgegennahme"beschluss" ist so oder so sinnlos, zumal er keine Endentscheidung i.S. des FamFG darstellt. Man sollte vielleicht nicht alles sklavisch nachbeten, was einem irgendein EDV-Programm vorgibt, von dem noch nicht einmal feststeht, dass es von Leuten stammt, die in erbrechtlicher Hinsicht etwas von der Sache (oder vom FamFG)verstehen.

  • Cromwell hat zweifelsfrei Recht. Einen solchen Beschluss sieht das Gesetz nunmal nicht vor, auch kann ich nicht aus Praktikabilitätsgründen eine materiell-rechtlich nicht vorgesehen Form für die Annahmeerklärung einführen. Die beschriebene Verfahrensweise ist daher ohne wenn und aber abzulehnen. Im Übrigen ist Cromwell auch darin zuzustimmen, dass "irgendwelche" Vordrucke natürlich nur dann bindende Vorgaben machen können, wenn das Gesetz diese auch hergibt. M.a.W. auch die EDV entbindet das Gericht nicht davon, selbst zu denken.

  • Materiellrechtlich bedarf auch z.B. die Vollmacht für einen Grundstücksverkauf keiner besonderen Form, formell muss aber § 29 GBO eingehalten werden. Warum sollte es für den Nachweis der Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers anders sein?
    Wie oben bereit geschrieben halte ich einen „Beschluss“ auch nicht mehr für richtig, sondern mache halt eine „Verfügung“. So ist mittlerweile auch die neuestes Programm-Version.

    Der Text lautet:
    Die Erklärung des Testamentsvollstreckers vom #, abgegeben von # wird hiermit entgegengenommen. In dieser Erklärung wurde das Amt als Testamentsvollstrecker angenommen.

    Wer will, kann dies ja auch als Amtsannahmebescheinigung verwenden.

  • Mir geht es um die Form der Annahmebescheinigung:

    Der TV hat eine Kopie der Ausfertigung der Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts vorgelegt. Die Kopie ist auf keinen Fall ausreichend.

    Der Notar hat von der Ausfertigung eine beglaubigte Abschrift gemacht und eingereicht.

    Reicht die beglaubigte Abschrift des Notars aus oder muss die Ausfertigung der Annahmebescheinigung im Original vorgelegt werden?

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