Fehler bei Übertragung

  • Ich habe folgendes Problem: Gelöscht werden soll ein Recht in Abt. III des Grundbuchs. Dieses wurde 1978 von einem anderen Blatt auf das jetzt betroffene Blatt zur Mithaft übertragen. In Spalte 3 wurden sechs Beträge abgesetzt. In Spalte 4 steht der ursprüngliche Betrag. Da in den Spalten 8 bis 10 nur drei Teillöschungen enthalten sind, habe ich mir das alte Blatt angeschaut. Aus diesem wird ersichtlich, daß vor Mitübertragung der Grundschuld bereits drei Teillöschungen erfolgt sind. Somit wurde die Grundschuld trotz der bereits erfolgten Teillöschungen mit ihrem gesamten ursprünglichen Betrag übertragen. Einen Hinweis auf die erfolgten Löschungen ergeben in dem jetzt betroffenen Blatt lediglich die Absetzungen in Spalte 3, die m.E. für sich keine rechtliche Wirkung entfalten. Ich würde daher dazu neigen, eine Löschungsbewilligung über den gesamten Betrag abzüglich der aus meinem Blatt ersichtlichen drei Löschungen zu verlangen. Seht Ihr das auch so?

  • Nö, sehe das anders. Gelöscht ist gelöscht und die Beträge leben m.E. durch eine fehlende Übertragung der Löschung nicht einfach wieder auf. Das dürfte jedenfalls so sein, wenn kein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt.

    Ist also noch immer der gleiche Gläubiger wie vor Übertragung des Rechts eingetragen und bewilligt dieser auch jetzt die Löschung des tatsächlich verbliebenen Restbetrages, würde ich das als ausreichend ansehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bereits im alten Blatt gelöschte Teile leben durch eine fehlerhafte Übertragung nicht wieder auf.
    Aufgrund der vorliegenden LöBew. löschen unter Hinzusetzung eines aufklärenden Vermerks über die "alten" Löschungen.

  • Nach dem Muster zur Grundbuchverfügung werden Teilbeträge nur in Sp.3 abgesetzt. Sp. 4 wird nicht geändert.

    Die Eintragung im GB ist also richtig.

  • Zur Löschung kann (und braucht) grundsätzlich nur bewilligt werden, was im Rechtssinne eingetragen ist. Der materiell zutreffende Restgrundschuldbetrag ist in http://Abt.III/Spalte 3 durch den erfolgten Abzug der jeweiligen Teillöschungsbeträge zutreffend vermerkt. Die wörtliche Wiedergabe des ursprünglichen Grundschuldbetrages in http://Abt.III/Spalte 4 ist damit obsolet. Aus dem Grundbuch ergibt sich somit, dass (a) die Grundschuld aus einem anderen Blatt hierher zur Mithaft übertragen wurde, dass (b) im vorliegenden GB-Blatt drei Teillöschungen erfolgt sind und dass (c) -als Ergebnis von a) und b)- die drei früheren Teillöschungen daher bereits im ursprünglichen GB-Blatt erfolgt sein müssen.

    Damit ist die vorliegende GB-Eintragung zutreffend und sie entspricht auch der materiellen Rechtslage. Eine Löschungsbewilligung kann daher nur für den in Spalte 3 zum Ausdruck kommenden Restbetrag verlangt werden.

    Die Erwägung, dass im alten GB-Blatt bereits gelöschte Teilbeträge nicht wiederaufleben können, ist eine materiellrechtliche Erwägung. Sie hat an sich nichts damit zu tun, welchen Betrag der Gläubiger zur Löschung bewilligen muss. Ist der eingetragene Betrag falsch (sprich: zu hoch), so reicht die Bewilligung des zutreffenden niedrigeren Betrages, weil insoweit die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist. Ist er zu niedrig, muss aus den gleichen Gründen der zutreffende höhere Betrag zur Löschung bewilligt werden. Bemerkt das GBA die Unrichtigkeit nicht, so wird allerdings ohnehin jede Löschung vollzogen, bei welcher Löschungsbewilligung und Grundbuch inhaltlich übereinstimmen.

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