Eintragung Pfändung

  • Von der Eigentümergrundschuld (III Nr. 8a) wird ein Teilbetrag gepfändet.
    Unter welcher Nummer wird das jetzt eingetragen? Ich tendiere zu 8a1.

    Hat jemand einen anderen Vorschlag?

  • Eintragung bei dem Recht und keine neue Nummer - es wird durch kein Teilrecht geschaffen.



    Völlig richtig es ist kein Fall des § 17 (4a),(4b) GBV, daher nur 8a und den Pfändungsvermerk.

  • Nach dem Sachverhalt ist bereits die Eigentümergrundschuld unter Nr.8a eingetragen. Sie muss demnach als Teilrecht aus der ursprünglichen Nr.8 hervorgegangen sein. Wenn von diesem Teilrecht aber wiederum nur ein Teil gepfändet wird, muss es auch eine selbständige "Unternummer" geben.

  • Ja, genau so ist es. Die Fremdhypothek ist nur zum Teil Eigentümergrundschuld geworden und dieser Eigentümergrundschuld ist nur zum Teil jetzt gepfändet.

  • Nach dem Sachverhalt ist bereits die Eigentümergrundschuld unter Nr.8a eingetragen. Sie muss demnach als Teilrecht aus der ursprünglichen Nr.8 hervorgegangen sein. Wenn von diesem Teilrecht aber wiederum nur ein Teil gepfändet wird, muss es auch eine selbständige "Unternummer" geben.



    Da würde mich mal die rechtliche Grundlage interessieren. Die Pfändung eines Teilbetrages bewirkt doch nicht die (weitere) Teilung des Ursprungsrecht, dazu liegt doch überhaupt keine Eintragungsbewilligung des Gläubigers vor. Verfügungen über die Eigentümergrundschuld bedürfen doch lediglich hinsichtlich des gepfändeten Betrages der Zustimmung des Pfändungsgläubigers.

  • Die Pfändung eines Teilbetrages bewirkt die Teilung des Rechts in mehrere selbständige dingliche Rechte (Güthe/Triebel § 61 Rn.4; Meikel/Bestelmeyer § 61 Rn.14).

    Nebenbei: Beim Briefrecht wäre für die Eintragung der Teilpfändung natürlich auch der Brief vorzulegen.

  • Die Pfändung eines Teilbetrages bewirkt die Teilung des Rechts in mehrere selbständige dingliche Rechte (Güthe/Triebel § 61 Rn.4; Meikel/Bestelmeyer § 61 Rn.14).

    Nebenbei: Beim Briefrecht wäre für die Eintragung der Teilpfändung natürlich auch der Brief vorzulegen.



    Danke, habe auch die Meinung von Hügel GBO RN 21 zur Pfändung im Grundbuchverfahren gefunden, überzeugt mich aber nicht wirklich, da die Wirkung der Pfändung doch lediglich darin besteht, das der Verfügungen des Schuldners nach Pfändung dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam sind.

  • Das würde nach Deiner Lesart bedeuten, dass über das gesamte Eigentümerrecht nicht verfügt werden kann, obwohl nur ein Teilbetrag gepfändet wurde. Ganz abgesehen davon, dass dies nicht sach- und interessengerecht erscheint, spricht gegen diese Lösung ganz grundsätzlich, dass die Einheitlichkeit eines Rechts nur gegeben sein kann, solange für den Gesamtbetrag des Rechts auch einheitliche Bestimmungen gelten (mit einigen Ausnahmen beim Gesamtrecht, über die wir hier aber nicht reden). Und deshalb ist die Pfändung eines Teilbetrags -ebenso wie bei seiner Verpfändung oder bei der Bestellung eines Nießbrauchs an einem Teilbetrag- immer mit einer Teilung des Rechts verbunden. Dass diese Teilung bei einer Zwangsmaßnahme nicht vom Eigentümer bewilligt wird, liegt in der Natur der Dinge, ändert aber nichts am Ergebnis - hier tritt die Teilung kraft Gesetzes ein, weil es hier die Zwangsmaßnahme selbst ist, die die Teilung herbeiführt.

  • Ich stimme Cromwell zu, wenn der Sachverhalt in #1 wirklich richtig wiedergegeben ist.

    Daran habe ich aber so meine Zweifel, denn eine solche Pfändung ist in der Praxis nicht sinnvoll. Sinnvollerweise wird nich ein Teil der EGS gepfändet sondern stets die ganze EGS, auch wenn der Nominalbetrag des PfÜb hinter der EGS zurück bleibt. Das bewirkt dann das von Cromwell beschriebene Verfügungsverbot über die gesamte EGS.

    Wurde wirklich nur ein Teil der EGS gepfändet, dann muss dieses Teil im PfÜb bestimmt sein. Da stellt sich mir die Frage: kann der Pfandgläubiger eine solche Teilung der Grundschuld überhaupt vornehmen? Dass die Teilung wie von Cromwell erwähnt kraft Gesetzes durch die Vollstreckung entsteht überzeugt mich nicht völlig.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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