Kostenfestsetzung im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen

  • Hallo,

    mir liegt ein Kostenfestsetzungsantrag in einem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen vor. Muss ich hier beim Kostenfestsetzungsverfahren Besonderheiten beachten? Den anschließenden KFB kann ich doch nicht gemäß Art. 20 II EuBagatellVO bestätigen, oder? Kommt dann evtl. (soweit der Kostenfestsetzungsantrag unbestritten bleibt) die Bestätigung nach der EuVTVO in Betracht, sodass ich deren Besonderheiten beachten muss?

  • Bei dem Formblatt D handelt es sich um die Bestätigung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Foderungen ergangenen Urteils.
    Das Verfahren richtet sich nach der VO (EG) Nr. 861/2007.

    Das inl. Erkenntnisverfahren wird mittels EU-einheitlichen Klageformblatts (Formblatt A) eingeleitet.

    Sofern und soweit die Gläubigerpartei die Kosten in Ziffer 7.3.1 und 7.3.3 des Klageformblatts A geltend gemacht hat (Regelfall), bedarf es insoweit nicht des Erlasses eines gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses.

    Zu dem inl. Urteil in Bagatellsachen ist insoweit das Formblatt D auszufüllen;
    die Kosten sind unter Ziffer 4.3.1.3 des Formblatts einzutragen.

    Weitere Einzelheiten zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (Erkenntnisverfahren) können dem Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtimausland/euscvo/index.php

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. März 2018 um 23:55)

  • Nach der VO (EG) Nr. 861/2007 bedarf die Gläubigerpartei zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem inländischen Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen lediglich der
    entsprechenden Bestätigung (Formblatt D) durch das inländische Gericht.

    Die VO (EG) Nr. 861/2007 ermöglicht die direkte Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

    Die Gläubigerpartei kann sich daher in dem anderen EU-Mitgliedstaat direkt an das zuständige Vollstreckungsorgan wenden.

    Soll z. B. aus einem im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen inländischen Urteil in Polen vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher in Polen wenden.


    2.
    Die Gläubigerpartei benötigt für die Zwangsvollstreckung in Polen folgende Unterlagen:

    - (vollstr.) Ausfertigung des inländischen Urteils mit Zustellungsbescheinigung,
    - Ausfertigung der inländischen Bestätigung (Formblatt D),
    - ggfs. Übersetzung der Bestätigung in der polnischen Sprache.


    Ergebnis:

    Die begehrte Bestätigung des inl. Urteils im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen (Formblatt D) ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

    Für die Erteilung der vorgenannten Bestätigung ist der Rechtspfleger zuständig.

    Gem. § 1106 ZPO ist die Schuldnerpartei vor Erteilung der begehrten Bescheinigung (Formblatt D) anzuhören.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf die Informationen im Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/1/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugfvo.pdf

    11 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. März 2018 um 23:58)

  • Nur sofern und soweit die Kosten von der Gläubigerpartei nicht im Klageformblatt A geltend gemacht worden ist oder die Gläubigerpartei weitere Kosten geltend macht, bedarf es des Erlasses eines gesonderten Kostenfestsetzungsbeschlusses.
    Dieser könnte dann - je nach Vorliegen der Voraussetzungen - entweder als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen (VO (EG) Nr. 805/2004) bestätigt werden oder hierzu eine Bescheinigung gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001) erteilt werden.

  • Danke für die Antworten!

    Nun bin ich auf den Erwägungsgrund 33 der VO Nr. 861/2007 gestoßen, der m.E. die Auslegung zulässt, einen KFB zu erlassen und "das Ergebnis" mit in die Bestätigung nach Art. 20 II aufzunehmen. Gegenansichten?

  • Es ist durchaus möglich, vorher einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen und sodann eine Bestätigung nach Art. 20 II VO (EG) Nr. 861/2007 zu erteilen, Erwägungsgrund 29 und 33 VO (EG) Nr. 861/2007.

  • Ich greife mal das Thema auf....

    Bei uns hat der Kläger eine Klage nach dem Europäischem Verfahren für geringfügige Forderungen eingereicht. Der Vordruck wurde verwendet und das Klageverfahren ist ohne Beanstandungen durchgeführt worden. U.a. beantragte der Kläger unter Punkt 7.3.1. und 7.3.3. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Die voraussichtlichen Kosten sind beziffert.
    Nach Urteilszustellung wurde seitens des Richters das Urteil nach Formblatt D bestätigt. Als Kosten wurden die im Antrag zuvor benannten voraussichtlichen Kosten aufgenommen. Ein Kostenfestsetzungsantrag war zu dem Zeitpunkt nicht gestellt.

    Nunmehr hatte der Kläger die Kosten zur Festsetzung mittels KFA beantragt und KFB ist ergangen. Problem: Die festgesetzten Kosten im KFB sind geringer als ursprünglich beziffert (im Antrag und Formblatt D).
    Wie ist mit dem KFB zu verfahren? Ist dieser ebenso (separat) als Titel nach VO 861/2007 zu bestätigen ??? - aber die Anhörung des Beklagten erfolgte nicht mit Formblatt.

    Gebt mir mal bitte einen Tipp, wie Ihr in der Praxis mit einem KFA hierbei umgeht....

  • 1.
    Für die Erteilung der Bescheinigung mit dem Formblatt D EuGFVO (Bestätigung des im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteils) ist der Rechtspfleger zuständig.

    2.
    Die Kostenfestsetzung erfolgt gem. Erwägungsgrund Nr. 29 EuGFVO (EU-Verordnung Nr. 861/2007) nach den deutschen Verfahrensvorschriften (§§ 104 ff. ZPO).
    Gem. Erwägungsgrund 33 sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse wie das Urteil unmittelbar im EU-Ausland vollstreckbar.

    3.
    Formblatt D ist daher entsprechend zu berichtigen.

    Weitere Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://justiz.nrw/BS/rechtimausland/infos/zv/1/eugfvo.pdf

    PS:
    Ich würde daher die erteilte Bestätigung von der Gläubigerpartei zurückfordern und diese entsprechend berichtigen oder stattdessen eine neue erteilen.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (25. März 2018 um 00:00)

  • Mir liegt nun auch ein Kostenfestsetzungsantrag in einem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen vor. Während für die vorherigen Klageabschnitte Formblätter erstellt wurden, gibt es wohl für das Kostenfestsetzungsverfahren keinen einheitlichen Vordruck. Führe ich also die Anhörung der ausländischen Partei wie gewohnt durch oder ist dennoch etwas zu beachten?:confused:

  • Die Anhörung nicht mit einfachen Brief übersenden, sondern zustellen (wichtig für die Vollstreckbarkeit).

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Guten Morgen,

    mein Gericht hat erstmals einen Antrag auf Durchführung eines europäischen Verfahrens wegen geringfügiger Forderungen erhalten. Nun schieben sich die Abteilungen gerade die Akte hin und her.

    Normalerweise werden bei uns Auslandssachen als Verwaltungssache eingetragen.

    Wie ist das hier?

    Wird das als C-Verfahren (=Zivilverfahren) erfasst oder läuft das als Verwaltungsverfahren?

  • Es ist keine Verwaltungssache. Du musst mal in deine AktO schauen. In LSA ist es § 13 Abs. 2 9. Anstrich. Es ist eine C-Sache.

    Aus welchem Bundesland kommst du? In NRW gibt es eine zentrale Zuständigkeit z.B.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!