Ratenänderung rückwirkend?

  • Hallo,

    gleich zu Beginn: Ich weiß, dass das nicht zulässig ist, aber zu meinem Fall :
    Es ist eine Vertretungsakte :strecker....... Also meine Kollegin hat nach der Überprüfung Raten angeordnet (95,-EUR), die aber von Beginn an (März) nicht gezahlt wurden. jetzt rief mich die Frau (Schuldnerin) verzweifelt an und schildert mir die Situation, woraufhin ich mir erstmal die Akte angeguckt habe.
    Folgendes: Sie ist zu 100% schwerbehindert, kriegt nichts auf die Reihe, daher hat sie auch keine Beschwerde eingelegt. Ihre verhältnisse haben sich eher verschlechtert, die Anordnung von Raten ist mir schleierhaft. Zum Vergleich: Einkommen zum Zeitpunkt der Anordnung: 1.450 EUR, heute 1.157,-EUR. Es gibt keine wesentliche Veränderung, sie bezieht immer noch Rente, hat die gleichen krankheitsbedingten Ausgaben, ist zudem noch insolvent. Sprechen kann sie übrigens auch kaum....
    Meine Kollegin prüft immer sehr genau und untergräbt dann auch mal die Anfangsentscheidung des Richters, indem sie Raten rauskriegt wo er keine rauskriegte, so auch hier. Jedenfalls hätte die Anordnung hier gar nicht erfolgen dürfen m.A. nach.

    Wie auch immer, ich habe die Frau gebeten, mir einen Antrag auf Aufhebung der Raten einzureichen, was sie auch getan hat. Jetzt frage ich mich, wie kriege ich es hin, dass sie auch ab März 2010 keine einzige rate zahlen muss? Ich weiß, dass ich diesen Fall schonmal hatte, wo ich dann den BeZi gefragt habe, der mir sagte, in so einem Fall könne man den beschluss so machen, dass er mit Wirkung vom Zeitpunkt der tatsächlich Leistungsunfähigkeit einhergeht, da eine solche ja nie bestanden hat. Ich frage mich nur, wie ich das formulieren soll, denn das ist mir entflogen und mein BeZi hat Urlaub :oops:. Kann man einfach schreiben, mit Wirkung vom März 2010 und dann eine kurze Begründung einfügen (wegen fehlender Voraussetzungen oder so ähnlich....)????:confused:

  • Ich verstehe das Problem nicht: Wenn der Anordnungsbeschluss insgesamt aufgehoben wird, in dem ja steht, ab wann Raten zu zahlen sind, dann ist die zeitliche Bestimmung doch mit weg. Ggf. würde ich es zur Klarstellung so machen wie von redge vorgeschlagen.

  • Also unser BeZi sagt, dass die Aufhebung erst ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung hierzu erfolgen kann, was ja irgendwo auch logisch klingt.
    Vielen Dank, so werde ich es formulieren.

  • Da hat euer Bezi vom Grundsatz her sicherlich Recht. Wegen der unmöglichen Ratenanordnung würde ich mir gleichwohl überlegen, die Sache hier etwas differenzierter zu sehen. Schließlich hat das Gericht letztlich Mist gemacht.

  • Ich habe auch schon in einem Beschluß gelesen:

    "Die Einziehung bislang nicht gezahlter Raten unterbleibt."

    Wäre das nicht was?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :daumenrau Ein guter Tipp!

  • Hallo Forensiker,

    ich habe hier eine Konstellation, in welcher PKH mit Raten bewilligt wurde; Mdt hat trotz Aufforderung verschiedene Ausgabennachweise nicht rechtzeitig beigebracht, auch nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

    Kann dies nicht wenigstens in einem Antrag nach § 120 IV ZPO mit Wirkung zumindest ex tunc nachgeholt werden?

    Problem wird wohl sein, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ja nicht geändert haben.

    Dennoch meine ich, daß er - wenn tatsächlich die wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an schlechter waren - nicht schlechter gestellt sein darf, als wenn sich diese erst nachträglich verschlechtert haben.

    Oder macht es sogar Sinn, die PKH-Anträge zurückzunehmen und neu zu stellen (jedenfalls, wenn noch keine Terminsgebühren angefallen sind)?

    Einstweilen vielen Dank für Eure Meinungen.

  • Nein, den Antrag nach § 120 Abs. 4 ZPO kann man ja stellen.
    Wir mögen das nur nicht so - man schreibt für nichts und wieder nichts und hat die Ätz-akte wieder auf dem Tisch, bloss weil der Antragsteller zu bequem ist, seine Belege rauszusuchen.

  • Das ist schon klar; ich mache das auch nicht absichtlich.

    Mir wird nur Rücknahme nahegelegt, da ja keine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, und das sehe ich eigentlich nicht ein.

  • Also nach der hier vertretenen Rechtsprechung ist eine Gesamtschau zu veranstalten: Kann der Kläger objektiv nicht zahlen, kommt z.B. eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO nicht in Betracht. Anders, wenn eine Fristsetzung nach § 118 II 4 ZPO erfolgte.

    Aber ob es eine Änderung ist, ist umstritten, stell den Antrag und warte die Beschwerde ab...

  • Wenn bei Ratenrückstand mit anschließender PKH-Aufhebung nicht erfolgreich eine Beschwerde oder ein Neuantrag gestellt werden kann, weil der Partei entgegen gehalten werden kann / muss, sie hätte sich rechtzeitig (d. h. vor Aufhebung der PKH) bemühen müssen alle ihre Ausgaben gelten zu machen (hier und hier), muss gleiches erst recht gelten, wenn es noch nicht zu einer Aufhebung gekommen ist.

    M. E. kann eine Änderung der Raten daher frühenstens ab Stellung des Ratenabänderungsantrag gestellt werden und zwar auch nur, wenn eine Änderung iSv § 120 Abs. 4 ZPO vorliegt. Werden daher z. B. § 120 Abs. 4 ZPO Ausgaben geltend gemacht die bereits zum Zeitpunkt der Ursprungsentscheidung über die PKH vorlagen, ist dies KEINE Änderung der Verhältnisse, so dass ich den Antrag zurückweisen würden und dies bereits auch schon (erfolgreich) getan habe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also nach der hier vertretenen Rechtsprechung ist eine Gesamtschau zu veranstalten: Kann der Kläger objektiv nicht zahlen, kommt z.B. eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO nicht in Betracht. Anders, wenn eine Fristsetzung nach § 118 II 4 ZPO erfolgte.

    Aber ob es eine Änderung ist, ist umstritten, stell den Antrag und warte die Beschwerde ab...


    wessen Beschwerde? :gruebel:


    In der Sache sehe ich es wie Ernst P.

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