Wie erteil`ich den Erbschein?

  • Hallo!

    Folgendes Problem:
    Mir liegt ein Erbvertrag vor, indem der Erblasser nach seinem Tod sein Grundstück (Wert: 80.000 €) auf seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seinen Sohn als Nacherben übeträgt.- Der Notar hatte wohl noch nichts von der Universalsukzession gehört.:confused: -

    Danach hat der Erblasser mit seiner Ehefrau ein weiteres, notarielles gemeinschaftliches Testament gemacht, indem sie sich gegenseitig zu Alleinerben sowie den Sohn und die Tochter zu Schlusserben einsetzen.

    Das restliche Vermögen des Erblassers (mit Ausnahme des Grundstücks) hat einen Wert von 40.000 €.

    Zunächst ist der Erblasser verstorben und nunmehr auch seine Ehfrau.

    Ist es möglich einen Erbschein zu erteilen, dass der Erblasser nach Eintritt des Nacherbfalls bezüglich des Grundstücks von seinem Sohn beerbt worden ist und bezüglich des restlichen Vermögens von seiner nachverstorbenen Ehefrau?
    Das verstößt zwar auch gegen den Grundsatz der Universalsukzession, aber es ist ja auch möglich die Vor- und Nacherbfolge auf ein Grundstück zu beschränken.

    Was meint ihr?

  • Mit wem wurde der Erbvertrag geschlossen ? Im Zweifel könnte § 2292 BGB greifen (Die Möglichkeit der Aufhebung beinhaltet auch die Möglichkeit der Abänderung, vgl. auch Palandt, BGB-Kommentar zu § 2292) ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Fraglich ist tatsächlich, wer den Erbvertrag geschlossen hat. Wenn dieser nur zwischen den Eheleuten geschlossen wurde, dann wurde er durch das gemeinschaftliche Testament aufgehoben. Für die Erbfolge ist dann das gemeinschaftliche Testament maßgeblich.

    Frage: weshalb einen Erbschein? Notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift müßte ausreichen. Wahrscheinlich hat wohl das Grundbuchamt Probleme, welche letztwillige Verfügung maßgeblich ist. Erteilung des Erbscheins durch den Richter

  • Es muss geprüft werden, ob der Erbvertrag durch das nachfolgende gemeinschaftliche Testament der Ehegatten aufgehoben oder geändert bzw. ergänzt wurde (§ 2292 BGB). Die Beurteilung dieser Frage hängt zunächst davon ab, ob der Sohn Vertragsbeteiligter war.

    a) Der Sohn war als vertragsmäßig Bedachter Vertragsbeteiligter

    War der Sohn als vertragsmäßig Bedachter Vertragsbeteiligter, so kann das nachfolgende gemeinschaftliche Testament jedenfalls insoweit keine Wirksamkeit entfalten, als es das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt (§ 2289 Abs.1 S.2 BGB). Die Witwe wäre demnach nur Vorerbin und der Sohn Nacherbe, wobei die Auslegung allerdings ergeben dürfte, dass der Vorerbin der unter Außerachtlassung des Grundbesitzes verbleibende gesamte Restnachlass im Wege des Vorausvermächtnisses zugewendet ist (§ 2110 Abs.2 BGB). Hat im Erbvertrag nur der Ehemann als Erblasser verfügt -wovon ich ausgehe-, so verstößt die Schlusserbeneinsetzung durch die Ehefrau allerdings nicht gegen die erbvertragliche Bindung. Hier stellt sich lediglich die Frage, welches Vermögen von der Schlusserbeneinsetzung umfasst ist. Dabei handelt es sich um den gesamten Eigennachlass der Ehefrau einschließlich der ihr vom Ehemann zugewendeten Vorausvermächtnisgegenstände.

    Demnach ist der Ehemann von seinem Sohn aufgrund eingetretener Nacherbfolge als Alleinerbe (Nacherbe) und die Ehefrau hälftig von den beiden Kindern beerbt worden. Der Sohn erhält somit aufgrund der Nacherbfolge den Grundbesitz alleine, während der gesamte Eigennachlass der Ehefrau hälftig an die Kinder fällt.

    Ein Erbschein weist nur aus, wer wen beerbt hat, aber nicht, welches Vermögen zum jeweiligen Nachlass gehört. Nach dem Ehemann wäre daher ein Erbschein zu erteilen, wonach der Erblasser infolge eingetretener Nacherbfolge von seinem Sohn als Alleinerbe beerbt worden ist. Das der Ehefrau zugewendete Vorausvermächtnis wäre im Vorerbenerbschein zu vermerken gewesen, weil sich die Nacherbfolge nicht auf die betreffenden Gegenstände erstreckt (§ 2110 Abs.2 BGB). Im Nacherbenerbschein ist es dagegen nicht mehr zu vermerken, und zwar unabhängig davon, ob ein (nach dem Eintritt des Nacherbfalls einzuziehender) Vorerbenerbschein erteilt war oder nicht. Eine gegenständliche Beschränkung des Nacherbenerbscheins kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Vorausvermächtnisanordnung nicht die Frage beeinflusst, wer Nacherbe ist, sondern nur Bedeutung dafür hat, was überhaupt zum Nachlass gehört.

    b) Der Sohn war nicht Vertragsbeteiligter

    War der Sohn nicht am Erbvertragsschluss beteiligt, konnten die Ehegatten den Erbvertrag nach § 2292 BGB entweder vollinhaltlich aufheben oder inhaltlich ändern bzw. ergänzen. Ob eine solche Aufhebung oder Änderung vorliegt, ist zunächst nach dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments zu beurteilen. Da die Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin der erbvertraglichen Vor- und Nacherbeneinsetzung widerspricht, gehe ich davon aus, dass im Testament kein Wort darüber verloren wurde, dass es diesen früheren Erbvertrag gibt und inwieweit er durch das vorliegende Testament aufgehoben bzw. geändert werden soll. Erweist sich diese Annahme als zutreffend, so muss m.E. nach § 2258 Abs.1 BGB von einer vollinhaltlichen Aufhebung des Erbvertrags ausgegangen werden, weil Vollerbeneinsetzung und Vorerbeneinsetzung nicht miteinander vereinbar sind. Damit hat die spätere Vollerbeneinsetzung der Ehefrau Vorrang.

    Demnach wäre der Ehemann von seiner Ehefrau als alleinige Vollerbin und die Ehefrau hälftig von den beiden Kindern beerbt worden.

    c) Notwendigkeit eines Erbscheins (bzw. von Erbscheinen)

    Ob im Fall a) überhaupt ein Nacherbenerbschein und im Fall b) ein Erbschein zugunsten der Ehefrau sowie ein Schlusserbenerbschein für den Grundbesitz erforderlich ist, wage ich wegen § 35 GBO zu bezweifeln, weil das GBA die vorstehenden rechtlichen Erwägungen auch selbst anstellen kann (und anstellen muss).

  • @juris: Als ehemaliger Grundbuchrechtspfleger muß ich hier widersprechen: bei komplizierter Erbfolge kann ein Erbschein verlangt werden. Grundsätzlich ist es richtig, dass bei Vorliegen eines notariellen Testaments (Erbvertrag oä) und der Eröffnungsniederschrift kein Erbschein zu erteilen ist.

    Karo: Wer hat denn nun den Erbvertrag geschlossen??

  • Falls der Ehevertrag keinen Rücktritts- oder Änderungsvorbehalt enthält und falls es sich um eine zugunsten des Sohnes vertragsmäßig getroffene Verfügung handelt, kommt somit nur die in #4 unter lit. a) angedachte Lösung in Betracht.

    Die Berechtigung eines Erbscheinsverlangens durch das GBA sehe ich nach wie vor nicht, weil sich die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf die nach dem Ehemann eingetretene Erbfolge aus dem Gesetz selbst ergibt (§ 2289 Abs.1 S.2 BGB). Bei notariellen gemeinschaftlichen Testamenten mag die Frage der Wechselbezüglichkeit von getroffenen Verfügungen für den zweiten Sterbefall durchaus fraglich sein. Bei Erbverträgen verhält es sich aber anders, weil vertragsmäßige Verfügungen im nachhinein eben nicht einseitig geändert werden können. Dieser Erkenntnis kann sich auch das GBA nicht verschließen.

  • @juris: Es wäre aber doch auch möglich, den Vorerbenerbschein auf den Grundbesitz zu beschränken. Ansonsten müssten ja alle übrigen Nachlassgegenstände einzeln im Vorerbenerbschein unter Vorausvermächtnisse aufgeführt werden. Dann würde der Erbschein unter Umständen 20 Seiten und mehr umfassen.

  • Zitat von juris2112

    Bei Erbverträgen verhält es sich aber anders, weil vertragsmäßige Verfügungen im nachhinein eben nicht einseitig geändert werden können. Dieser Erkenntnis kann sich auch das GBA nicht verschließen.



    Ich denke nicht, dass es Aufgabe des GBA sein muss, zu prüfen, ob eine nicht eindeutig als Erbeinsetzung zu definierende erbvertragliche Zuwendung überhaupt eine Erbeinsetzung darstellt (z.B.: Restvermögen 5 Mio € - dann wäre die erbvertragliche Zuwendung wohl nur als Vor- und Nachvermächtniseinsetzung umzudeuten). Weiter muss es m.E. nicht Aufgabe des GBA sein, ob diese zweideutige Zuwendung vertragsmäßiger Natur ist oder nicht. M.E. kann und sollte das GBA im vorliegenden Fall die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Karo:

    In unserem Fall kommt keine Erteilung eines Vorerbenerbscheins mehr in Betracht, weil die Nacherbfolge bereits eingetreten ist. Darüber sind wir uns sicher einig.

    Die Formulierung einer Vorausvermächtnisanordnung i.S. des § 2110 Abs.2 BGB im Erbschein hängt davon ab, welche Gegenstände von der Anordnung umfasst sind. In den meisten Fällen verhält es sich so, dass sich die Nacherbfolge nur auf eine bestimmte Immobilie oder auf den betreffenden MitEigtAnteil des Erblassers beschränken soll. In diesem Fall würde der Vermerk wie folgt lauten:

    "Die angeordnete Nacherbfolge erstreckt sich infolge Anordnung von Vorausvermächtnissen lediglich auf den (Hälftemiteigentumsanteil des Erblassers an dem) im Grundbuch des AG ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitz."

    Werden mehrere Immobilien oder der gesamte Erblassergrundbesitz von der Nacherbfolge umfasst, ist der genannte Vermerk entsprechend zu erweitern. Es sollten aber immer die genauen Grundbuchstellen und die jeweiligen Eigentumsverhältnisse (Alleineigentum oder Höhe des MitEigtAnteils des Erblassers) angegeben werden.

    Es gibt aber auch Fälle, bei welchen die Nacherbfolge den gesamten Nachlass mit Ausnahme weniger Vermögensgegenstände umfassen soll. Hat der Erblasser z.B. als Alleineigentümer zwei Häuser, drei ETW, einen PKW und Geldvermögen hinterlassen und soll sich die Nacherbfolge nicht auf eine von den drei ETW und auch nicht auf den PKW und das Geldvermögen erstrecken, so wäre der Vermerk wie folgt zu fassen:

    "Die angeordnete Nacherbfolge erstreckt sich infolge Anordnung von Vorausvermächtnissen nicht auf das gesamte Geldvermögen und den PKW (amtl. Kennzeichen) des Erblassers und nicht auf den im Grundbuch des AG ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitz."

    Je nachdem, welche Vorausvermächtnisse angeordnet wurden, kann man den Vermerk also dadurch kurz halten, indem man entweder beschreibt, worauf sich die Nacherbfolge beschränkt oder indem man hervorhebt, worauf sie sich nicht erstreckt. Und wenn der Erbscheinsvermerk im Einzelfall einmal notgedrungen lang wird, dann kann man es auch nicht ändern. Der Vermerk ist nun einmal vorgeschrieben.

  • the bishop:

    Dem kann ich nicht zustimmen.

    Im vorliegenden Fall verhält es sich offensichtlich so, dass im Erbvertrag (wie üblich) ausdrücklich festgehalten ist, dass die Nacherbeneinsetzung vertragsgemäßig getroffen wird und dass der am Vertragsschluss beteiligte Sohn diese vertragsmäßige Verfügung annimmt. Es ist also völlig eindeutig, dass eine lediglich von den Ehegatten getroffene nachträgliche letztwillige Verfügung zu Lasten des vertragsmäßig Bedachten unwirksam ist und unwirksam sein muss.

    In einem solchen eindeutigen Fall ist das GBA nicht berechtigt, einen Erbschein zum Nachweis der erbvertraglichen Erbfolge zu verlangen.

    Dass die Erbfolge natürlich als solche klar bestimmt sein muss, bedarf keiner Erörterung.

  • [quote='juris2112','RE: Wie erteil`ich den Erbschein?:

    Vielen Dank juris!

    Also würde ich einen ganz normalen Vorerbenerbschein formulieren (mit Ersatznacherben und Aussage über die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschftsrechts) und zusätzlich würde ich den von dir angeführten Vermerk:

    "Die angeordnete Nacherbfolge erstreckt sich infolge Anordnung von Vorausvermächtnissen lediglich auf den (Hälftemiteigentumsanteil des Erblassers an dem) im Grundbuch des AG ... für ... Blatt ... vorgetragenen Grundbesitz."

    aufnehmen. Die Anführung der Vorausvermächtnisse ist dann nicht notwendig.

  • So ist es.

    Wenn sich die Nacherbfolge auf einen bestimmten Nachlassgegenstand beschränkt, ist der gesamte Restnachlass von der Vorausvermächtnisanordnung umfasst. Ob ich das positiv oder negativ formuliere, bleibt sich gleich. Wichtig ist nur, dass der Vermerk klar zum Ausdruck bringt, was von der Nacherbfolge erfasst wird und was nicht.

    Die Anordung von Ersatznacherbfolge und die Vererblichkeit des Nacherbenrechts schließen sich in aller Regel gegenseitig aus (§ 2108 Abs.2 S.1 BGB: "... sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist").

  • In dem von mir geschilderten Fall erteile ich allerdings nur einen Erbschein dahingehend, dass der Erblasser infolge Todes der Vorerbin.. am.. eingetretenen Nacherbfalls von seinem Sohn ... allein beerbt worden ist.

    Kann ich den Passus "infolge Todes der Vorerbin... am... eingetretenen Nacherbfall" auch weglassen und einen ganz normalen Alleinerbschein erteilen?

  • Nein, das kann man nicht.

    Denn sonst erweckt der Erbschein den Eindruck, der Erblasser wäre vom Sohn bereits im Zeitpunkt des Erbfalls als alleiniger Vollerbe beerbt worden. Dies würde die materielle Erbrechtslage nicht zutreffend wiedergeben.

  • So ist es.

    Wenn sich die Nacherbfolge auf einen bestimmten Nachlassgegenstand beschränkt, ist der gesamte Restnachlass von der Vorausvermächtnisanordnung umfasst. Ob ich das positiv oder negativ formuliere, bleibt sich gleich. Wichtig ist nur, dass der Vermerk klar zum Ausdruck bringt, was von der Nacherbfolge erfasst wird und was nicht.

    Die Anordung von Ersatznacherbfolge und die Vererblichkeit des Nacherbenrechts schließen sich in aller Regel gegenseitig aus (§ 2108 Abs.2 S.1 BGB: "... sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist").



    Ich denke, dass sich die Anordnung der Ersatznacherbfolge und die Vererblichkeit des Nacherbenrechts in den Fällen in denen Kinder (oder andere Familienangehörige) als Nacherben eingesetzt werden nie gegenseitig ausschließen. Und das sind doch die häufigsten Fälle.

    Bist du da anderer Meinung?

  • Ja, da bin ich anderer Meinung.

    Wenn der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin und seine Kinder A und B zu hälftigen Nacherben einsetzt, dann ist im Regelfall auch ohne ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung anzunehmen, dass die Abkömmlinge des jeweiligen Abkömmlings zu Ersatznacherben berufen sind (vgl. § 2069 BGB). In diesem Fall können die Nacherbenrechte von A und B aber nicht vererblich sein, weil der Erblasser selbst bestimmt hat, wer im Falle des Wegfalls eines Nacherben an dessen Stelle tritt.

    Wir reden ja nur über die Fälle, bei welchen der eingesetzte Nacherbe in der Zeit zwischen Vorerbfall und Nacherbfall wegfällt.

    Man braucht den Ausschluss der Vererblichkeit im Falle vorhandener Ersatznacherben übrigens nicht ausdrücklich im Erbschein zu vermerken. Er liegt bei angeordneter Ersatznacherbfolge in der Natur der Dinge.

    Fällt auch der Ersatznacherbe weg, stellt sich die Frage, (a) ob dessen Nacherbenrecht vererblich ist, ob (b) Anwachsung zugunsten der Mitnacherben eintritt oder (c) ob der Vorerbe insoweit Vollerbe wird. Diese Fragen sind bei der Erteilung des Vorerbenerbscheins aber noch nicht relevant.

  • Das haben wir aber in der FH anders gelernt.
    Die Ersatzerbenbestimmung muss im Vorerbenerbschein vermerkt werden. Sollte dies nicht mit aufgenommen werden, wäre das Nacherbenanwartschaftsrecht vererblich und Ersatznacherben wären nicht die Abkömmlinge gem. § 2069 BGB.

    Die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrecht ist ebenfalls ausdrücklich anzugeben. Wird dies nicht angegeben, ist von der Vererblichkeit auszugehen, was in den meisten Fällen nicht gewollt sein dürfte. (siehe RNr. 1.316 im HRP Firsching/Graf 7.Aufl.).

  • Ich glaube, jetzt haben wir aneinander vorbei geredet.

    Die Ersatznacherbenbestimmung ist in den Erbschein aufzunehmen. Eines ausdrücklichen Vermerks über den Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenrechs bedarf es in diesem Falle nicht.

    Darüber sind wir uns also völlig einig.

    Mit der Bemerkung, dass sich Ersatzerbfolge und Vererblichkeit des Nacherbenrechts in der Regel gegenseitig ausschließen, meinte ich, dass nur das eine oder das andere zum Zuge kommen kann. Dass eine Ersatznacherbenbestimmung in den Erbschein aufgenommen werden muss, hatte ich dabei als selbstverständlich unterstellt.

  • Ich meine allerdings, dass sowohl die Ersatznacherben als auch die Nichtvererblichkiet des Anwartschaftsrecht in den Erbschein aufzunehmen sind - auch wenn die Ersatznacherben die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausschließen.

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