PKH und Zwangshypothek

  • Ein altes leidiges Thema. Hab folgenden Fall vom Vorgänger übernommen:

    RA beantragt für Minderjährigen die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund Unterhaltstitel. Es ist eine Forderungsaufstellung seit 2008 dabei, in der 3 Zahlungen verrechnet wurden.
    PKH unter Beiordnung RA wurde beantragt.

    Zwangshypothek wurde eingetragen. Dem RA wurde auf der Eintragungsmitteilung mitgeteilt, dass "PKH bewilligt wurde". Kein Beschluss - keine Beiordnung - nichts...

    Jetzt reicht der Anwalt seine Vergütungsabrechnung über VV 3309 RVG 73,50 Euro ein...

    Was würdet Ihr tun ? Nachträglich bewilligen/beiordnen ? Ist das GBA auch für die Festsetzung zuständig ? Oder Beiordnungsantrag nachträglich zurückweisen ?

  • na wenn keine Beiordnung vorliegt, kannst du auch nichts festsetzen

    aber dann hätte man den Beiordnungsantrag auch ablehnen müssen

    ich würde dem RA erstmal schreiben, dass keine Beiordnung vorliegt

  • Na ja, dann wird er auf seinen gestellten Beiordnungsantrag verweisen und dann stellen sich wieder die gleichen Fragen wie oben (Beiordnung erforderlich ? usw.)

  • Ich würde beiordnen und auszahlen.
    Eine Beiordnung halte ich auch für sachgerecht, da sowohl die Vollstreckung aus Unterhaltstiteln als auch die Vollstreckung in Grundstücke nicht unproblematisch sind. Neben der reinen Antragstellung, die eventuell auch ein UdG protokollieren könnte gehört auch noch eine Beratung über die Erfolgsaussichten, Kostennutzenverhältnis und Beratung über das weitere Vorgehen nach Eintragung der Hypothek.

  • Seh ich nicht so. Ein Amtsinspektor mit Zulage der ebenso viel verdient wie ich, muß auch einen Antrag aufnehmen können, bei dem 3 Zahlungen zu verrechnen sind.
    Beratung gibt s im Rahmen der PKH meiner Meinung nach hier nicht und Auskünfte über nachfolgende Zwangsversteigerung, Rang des Rechts usw. kann das AG auch geben.

  • Wir sind auch sehr sehr zurückhaltend bei der Beiordnung eines RA für die Beantragung einer Zwangssicherungshypothek. Die PKH- Bewilligung geht in Ordnung, damit der Antragsteller nicht mal als weiterer Schuldner für die Eintragungskosten in Anspruch genommen wird. Eine Notwendigkeit zur Beiordnung eines RA wird hier zu 99 % nicht gesehen, da die Antragsaufnahme -wie Martin schrieb- von der GStelle/SE erfolgen kann und die fragt im Zweifel eh bei dem Rpfl. nach......

  • Die Beiordnung wird bei uns grundsätzlich abgelehnt. Wir haben ein Urteil von unserem Brandenburgischen Oberlandesgericht 5 W 66/06. Daran sind wir dann ja gebunden :daumenrau

  • Ich würde hier aber die Ausnahme machen, da ja der RA nichts für die Unfähigkeit der Vorgänger kann. Möglicherweise hätte er seinen Antrag von der Erfolgsaussicht und der Beiordnung abhängig gemacht und dann nichts beantragt. Allerdings würde ich darauf hinweisen, dass dies ne Ausnahme ist...

  • Bei der Unterhaltsvollstreckung sehe ich vor allem bei dynamischen Titeln die Beiordnung für gerechtfertigt an. Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Forderungsaufstellung ist - vor allem für mehrere Jahre mit wechselnden Unterhaltsbeträgen - schon mal nicht so einfach von jedem Bürger hinzubekommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da ich Notare kenne, die eine einfach Grundschuldlöschung nur mit Hilfe von zwei Zwischenverfügungen über den Tisch bekommen, weiß ich nicht, warum man dem Normalbürger zumuten sollte, eine Zwangssicherungshypothek alleine in das Grundbuch zu bekommen. M.E. ist die Beiordnung ohne Zweifel möglich und sollte auch erfolgen.

  • Da ist was dran... daraus folgt evtl. auch, dass man nicht jeden Anwalt/Notar beiordnen sollte...

    Ernsthaft: Um wieviel Geld geht es denn? Ergänzend beiordnen, auszahlen und Ende. Die Nachahmungseffekte werden sich in Grenzen halten...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • ..." dass man nicht jeden Anwalt/Notar beiordnen sollte... "

    bei uns gibt das Amt des (Nur-) Notars, der jedoch keine RA-Zulassung haben darf . Kann denn so ein reinrassiger Notar überhaupt beigeordnet werden???

    (hier verstehen die RA'e auch nix vom Grundbuch und Vollstreckung im Grundbuch)

  • Ich würde hier aber die Ausnahme machen, da ja der RA nichts für die Unfähigkeit der Vorgänger kann. Möglicherweise hätte er seinen Antrag von der Erfolgsaussicht und der Beiordnung abhängig gemacht und dann nichts beantragt. Allerdings würde ich darauf hinweisen, dass dies ne Ausnahme ist...



    Hier hatte der Anwalt einen Antrag ans Vollstreckungsgericht gestellt:
    1. Dem Gläubiger für die Eintragung der Zwangshypothek PKH zu bewilligen
    2. Den Anwalt beizuordnen

    Er hatte einen weiteren Antrag auf Eintragung der ZwHyp beigefügt mit der Bitte den "Eintrag ins Grundbuch zu veranlassen".

    Am Schluß schreibt er dann: "Der Antrag auf Erlaß des PfüB (ein solcher wurde nicht gestellt) gilt auch für den Fall als unbedingt gestellt, dass PKH versagt werden sollte.

    Es wird wohl wirklich von Gericht zu Gericht verschieden gehandhabt. Einerseits hat Andreas recht, es geht um wenig Geld. Andererseits ist der Unterhalt für den Zeitraum der Forderungsaufstellung immer monatlich in gleicher Höhe angefallen. Lediglich 3 Zahlungen waren anzurechnen.

  • Hallo,

    habe auch ein paar kleine Fragen zu dem Thema. Und zwar wurde bei mir ein Rechtsanwalt beigeordnet, der nunmehr seine Vergütung haben möchte.

    Der Vordruck des Beschlusses in Solum enthält u.a. folgenden Passus:

    Ausgang der Angelegenheit im Kostenpunkt: Der Schuldner hat die Kosten des Verfahres zu tragen, § 788 ZPO.

    Welche Bedeutung hat dieser Passus bei der Festsetzung? Muss ich jetzt noch eine Kostenrechnung/Beschluss gegen den Schuldner erstellen? Habe dies bisher unterlassen, da dieser erkennbar nicht zahlen können wird. Oder kann ich den Text einfach rausnehmen?

  • Ich halte den Satz für Blödsinn und würde ihn daher weglassen:

    Im VKH-Verfahren fallen keine Kosten an und für die Kosten der ZV haftet der V-Schuldner nach § 788 ZPO ja ohnehin.

    Ulf

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  • Hallo,

    ich würde mich hier gern ranhängen mit einer Frage einer Kollegin.
    Sie hat (aus mehreren Gründen) die Beiordnung des RA abgelehnt,
    es ging auch um die Eintragung einer Sicherungshypothek.

    Der RA hat nunmehr Beschweder eingelegt.

    Sie will dem ganzen nicht abhelfen, nun - die etwas peinliche Frage -
    ist nunmehr für die Entscheidung zuständig OLG oder LG, auch die
    älteren Kollegen sind sich grad nicht ganz einig...

  • Es ist sofortige Beschwerde (1-Monatsfrist) gegeben, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ZPO. Diese ist nach § 572 ZPO dem "Beschwerdegericht" vorzulegen, sofern ihr nicht abgeholfen wird. Beschwerdegericht in GB-Sachen ist bekanntlich das OLG (§ 72 GBO).

    Ulf

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  • S wurde verurteilt 30.000 EUR Zugewinnausgleich nebst 5 % Zinsen seit RK an Gl. zu zahlen. Nun stellt RA Antrag auf Eintragung einer Sihyp aber vorher den Antrag auf Bewilligung von PKH nebst seiner Beiordnung.
    Gl. steht unter betreuung.
    Wie seht ihr das? Ich würde die Beiordung ablehnen, da es sich um eine einfache Forderung handelt und der Betreuer in der Lage sein sollte eine Sihyp zu beantragen?

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