Notar hält trotz Antragsrücknahme der Beteiligten an Antrag fest, wie verfahren?


  • Man könnte allenfalls daran denken, eine Unwirksamkeit des Handelns des Bevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt des evidenten Vollmachtsmissbrauchs anzunehmen (Palandt/Ellenberger § 164 Rn. 14 m. w. N.). In diesem Fall läge keine wirksame Eintragungsbewilligung vor. Ob man aus Sicht des Grundbuchamts die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ohne weiteres bejahen kann, erscheint mir allerdings zweifelhaft.

    Ich habe als Begründung erhalten: A (lebt noch) hat dem B im Erbvertrag ein Wohnrecht zugesagt. Aufgrund dessen wollte er bereits jetzt dieses Wohnrecht bestellen.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich möchte mich hier mal dranhängen:

    A lässt B sein Grundstück auf. Die Eintragung wird bewilligt und beantragt. Der Notar stellt den Vollzugsantrag gemäß § 15 GBO (ausdrücklich erwähnt für beide Beteiligte :)).

    Nun legt mir A in Form des §§ 29, 31 GBO die Rücknahme seines Antrags vor.

    Eintragen muss ich ja trotzdem, da der Antrag wegen § 15 GBO auch für B gestellt ist, der diesen nicht zurücknehmen möchte (auch nicht der Notar).

    Wie nun das weitere Vorgehen? "Stumpf" eintragen oder A noch irgendwie benachrichtigen? M. E. steht der Erledigung wie üblich nichts entgegen, aber dennoch hab ich irgendwie ein ungutes Gefühl..:gruebel:

    Und entstehen dann neben den Eintragungskosten auch die Kosten für die Rücknahme des A?

  • Ich würde an A hinausschreiben, warum Du nach derzeitiger Aktenlage den Antrag dennoch wirst vollziehen müssen. Setze ihm zwei Wochen, in denen er versuchen mag, B und den Notar davon abzubringen. Wenn dann keine Antragsrpücknahme kommt, trage ein. Sollte eine einstweilige Verfügung kommen, wonach B nicht beantragen dürfe, müssen wir schauen, was zu tun ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich würde an A hinausschreiben, warum Du nach derzeitiger Aktenlage den Antrag dennoch wirst vollziehen müssen. Setze ihm zwei Wochen, in denen er versuchen mag, B und den Notar davon abzubringen. Wenn dann keine Antragsrpücknahme kommt, trage ein. Sollte eine einstweilige Verfügung kommen, wonach B nicht beantragen dürfe, müssen wir schauen, was zu tun ist.

    Darf ich das denn? Schließlich habe ich ja einen vollzugsreifen Antrag vorliegen.

  • Pullmoll:
    Wie hättest du dich verhalten, wenn der Notar nur namens von B (dem Erwerber) -wie im übrigen üblich- den Antrag auf Eigentumsänderung gestellt hätte?

    Den A angeschrieben und gefragt, wieso nicht auch er Antrag auf Eigentumsänderung -mit entsprechender Kostenhaftung- stellt?

  • Sehr richtig.

    Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamts, den Beteiligten Zeit zu verschaffen, damit sie ggf. ein Eintragungshindernis generieren können, das bis dato nicht besteht (z. B. mittels einstweiliger Verfügung im Hinblick auf ein etwaiges Erwerbsverbot).

    Der Antrag des Erwerbers ist vollzugsreif, also ist er auch zu vollziehen. Für die Rücknahme des Veräußererantrags fallen natürlich die üblichen Gebühren an. Weshalb die Antragsrücknahme erfolgt, hat das Grundbuchamt nicht zu interessieren, es sei denn, aus dem Rücknahmegrund würde sich ein Eintragungshindernis ableiten lassen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist dies jedoch nicht der Fall.

    Nebenbei: Der Erwerber hat im vorliegenden Fall bereits ein dingliches Anwartschaftsrecht erworben (notariell beurkundete und damit bindende Auflassung sowie eigener Eintragungsantrag) und gegen negative Ereignisse im Verfügungsbereich des Veräußerers wäre er zudem durch § 878 BGB geschützt.

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