850f II - Berechnung Pfandfreier Betrag

  • Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. ....

    Und in welcher Höhe bzw. für welche Unterhaltsberechtigten berücksichtigst du, wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag keine Angaben macht? :gruebel:

    Was heißt denn für dich "keine Angaben" ?
    Wenn der Gläubiger einfach angibt, der Schuldner sei ledig, dann setze ich den Freibetrag auch entsprechend fest. Einen Nachweis dazu fordere ich nicht. Falls dieser Vortrag nicht stimmt, fällt das dann also tatsächlich erst auf wenn sich der Schuldner beschwert.

    Wenn der Gläubiger im Antrag angibt der Schuldner ist verheiratet und/oder hat 3 Kinder, man aber nicht weiß ob oder in welcher Höhe Unterhalt geleistet wird oder wo die Kinder wohnen, dann berücksichtige ich wie Helen zu Gunsten des Schuldners entsprechende Freibeträge.

    Wenn der Gläubiger quasi nichts über den Schuldner weiß ("Ob Herr X verheiratet ist und Kinder hat wissen wir leider nicht"), dann würde ich (nach Gelegenheit zur Ergänzung) wohl auch den PfüB nach § 850c ZPO erlassen und den Antrag bezgl.
    § 850f Abs. 2 zurückweisen.

    Dieses Problem habe ich aber selten bei § 850f Abs. 2 ZPO ( der bei mir eh selten vorkommt) sondern eher bei Gläubigeranträgen nach § 850c Abs. 4 ZPO, das wird hier gerne mal beantragt ohne dass Angaben zu Höhe und Art des eigenen Einkommens gemacht werden

  • Der Gläubiger hat die für die Bemessung des Freibetrages erforderlichen Angaben mit seinem Antrag darzulegen (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., C. 461). Glaubhaft machen oder nachweisen muß er sie nicht.

    Zu den Angaben gehören, ob der Schuldner alleinstehend ist oder Unterhaltspflichten zu erfüllen hat (wobei bei Kindern für die Feststellung der Höhe des Mindestunterhaltes von Kindern auch die Angabe des Alters der Kinder gehören kann). Der Gläubiger braucht aber die Unterhaltspflichten oder den notwendigen Unterhalt nicht betragsmäßig angeben. Ihm kann auch nicht der Vortrag von Tatsachen abverlangt werden, die sich seiner Kenntnis entziehen, die nur der kundige Schuldner geltend machen kann, z. B. der meist nicht näher bekannten individuelle Lebensbedarf Angehöriger oder detaillierte Einzelheiten über Familienangehörige. Andere entlastende Einnahmen oder geldwerte Vorteil, die für den Pfändungsfreibetrag berücksichtigt werden sollen, hat der Gläubiger jedoch schlüssig darzutun, weil das ZV-Gericht sie nicht von Amts wegen ermittelt bzw. berücksichtigt (Stöber/Rellermeyer, a.a.O., Rn. C.334).

    Fehlen Angaben über Unterhaltspflichten, darf der Schuldner nicht als alleinstehend behandelt werden, um ihn dann auf ein mögliches Erinnerungsverfahren für diesen Einwand zu verweisen (Stöber/Rellermeyer, a.a.O., Rn. C.335).

    Dann ist die Pfändung nur nach § 850c ZPO möglich (Stöber/Rellermeyer, a.a.O.).

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  • Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. ....

    Und in welcher Höhe bzw. für welche Unterhaltsberechtigten berücksichtigst du, wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag keine Angaben macht? :gruebel:

    Was heißt denn für dich "keine Angaben" ?
    ....


    "Keine Angaben" heißt in diesem Fall tatsächlich keine Angaben. Ich weiß zu den Lebensumständen bzw. den (eventuellen) Unterhaltspflichten des Schuldners überhaupt nichts.

    Der Gläubiger (ein Bundesland) hat den Vordruck für eine Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderung verwendet. Dementsprechend gibt es natürlich auch nicht die Möglichkeit, im Formular entsprechende Eintragungen vorzunehmen (wie beim Vordruck für die Unterhaltspfändung).
    Auf Seite 1 des Pfüb-Vordruckes wurde vermerkt, dass eine Pfändung wegen unerlaubter Handlung und Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850f ZPO beantragt wird.

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