850f II - Berechnung Pfandfreier Betrag

  • Hallo an alle, ähnliche Threads habe ich gefunden leider ohne Ergebnis für meinen Fall:
    Fall: 1) 850c Pfüb erlassen, GL legt Erinnerung ein, da 850f II beantragt, wurde vom Themensteller übersehen, unerlaubte Handlung wurde im Vergleich festgestellt. Ich möchte abhelfen. Nun zum Verfahren: Anhörung Schuldner, Festsetzung des Pfandfreien Betrages. Der Schuldner ist verheiratet und hat ein Kind. Berechnung ? Sockelbetrag + 2/3 für Unterhaltsberechtigte ?

  • Ok, aber wie sieht das praktisch aus? Nehme ich den Sockelbetrag (bei uns 750,00 EUR + x ? oder Sozialhilfesätze ?

  • habe das leider noch nicht sooft gemacht. Die Berechnung des angemessenen vollen Unterhalts ist hier ja die Schwierigkeit. Gibt es Berechnungsbeispiele? Zöller negiert ja die Anlehnung an die Sätze des Sozialhilferechts (Rd 11 zu 850d)

  • Dann nimm doch einfach die Beträge für 1. und 2. Unterhaltspflicht nach § 850c ZPO.
    Dadurch werden die Unterhaltsberechtigten genausoweing beeinträchtigt, wie bei einer "normalen" Lohnpfändung.

    Dann hast du:
    Selbstbehalt Schudner: z.B. 800 €
    Ehefrau: 370,76 €
    Kind: 206,56 €
    insgesamt: 1377,32 €

  • Hallo an alle zusammen!
    Ich verfolge schon seit einigen Monaten das Geschehen hier und das Forum hat mir an einigen Stellen imens weitergeholfen.

    Mein erster Beitrag:

    Zöller mag die Anlehnung verneinen, der BGH bejaht sie.

    Pfändungen nach 850f II ZPO rechnen sich ja wie eine 850d Pfändung.

    BGH IXa 151/03, MDR 2004, 1223, MDR 2005, 911)
    "Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt."

    Allerdings bezieht sich der BGH selbst im Beschluss vom 12.12.08 (VII ZB 38/07) selbst auf den Zöller.
    "Der unpfändbare notwendige Unterhalt gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Kapitel 3 und 11 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch im Hinblick auf die Änderung des § 850 f Abs. 1 a) ZPO durch das nach dieser Entscheidung in Kraft getretene Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003, 2954) kein Anlass. Den Regelungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches kommt im Hinblick auf § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Bedeutung zu (ebenso Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 850 d Rn. 7; a.A. Neugebauer, MDR 2005, 911, 912)."
    ebenso LG Stuttgart 09.02.2005 in InVo 7/2005, S. 281

    In einem anderen Thread hier (#43, 53) gibt es eine Menge Hinweise auf die Berechnung.

    Einmal editiert, zuletzt von blacks2k3 (20. Juli 2010 um 20:35)

  • Hinsichtlich des Selbstbehalts des Schuldners sind die Ausführungen zutreffend (und bilden auch die Grundlage für meinen berechneten Selbstbehalt),

    jedoch nich hinsichtlich der Berücksichtigung der vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Unterhaltspflichten.

  • Das Problem ist i.d.R., dass weder dem Gl. noch dem VG die konkrete Miethöhe bekannt ist (ähnl. wie bei Unterhaltspfändung), so dass man dann nur (vorläufig) auf die Maximalbeträge der angemessenen Mietkosten i.S.v. § 29 SGB XII (ortsabhängig) oder nach § 8 Wohngeldgesetz zurückgreifen könnte.

    Daneben müsste man das Alter des Kindes, welches man vorrangig zu berücksichtigen hat, kennen, um den (ggf. vorläufigen) Freibetrag zu bestimmen. Soweit der Schuldner zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichtet ist, wäre natürlich dieser Betrag im Rahmen des Verfahrens nach § 850f Abs. 2 ZPO anzusetzen.

    Da es sikch hier um ein Rechtsbehelfsverfahren handelt, würde ich zunächst die Zwvo einstellen, soweit Sie einen monatlichen unpfändbaren Betrag von mehr, als x € (Selbstbehalt pflus Freibeträge plus Mietbetrag wie vorstehend) betrifft und sodann den Schuldner anhören und Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung und Aufforderung, etwa höhere berücksichtigungsfähige Beträge binnen 2 Wochen nachzuweisen. Hiervor würde ich eine Kopie dem Pfändungsgläubiger zur Kenntnisnahme und mögl. Stellungnahme binnen 2 Wochen zustellen und sodann nach FAL beschwerdefähig entscheiden.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Warum sollte der Gl. keine Angaben machen können?
    Die Informationen erlangt es aus der Vermögensauskunft. Ggfls. muss er zunächst dieses Verfahren betreiben.
    An der Darlegungslast des Gls. ändert sich ja nichts.
    Wenn er nicht ausreichend vorträgt, wird der Antrag zurückzuweisen sein.

  • Warum sollte der Gl. keine Angaben machen können?
    Die Informationen erlangt es aus der Vermögensauskunft. Ggfls. muss er zunächst dieses Verfahren betreiben.
    An der Darlegungslast des Gls. ändert sich ja nichts.
    Wenn er nicht ausreichend vorträgt, wird der Antrag zurückzuweisen sein.

    Kann man denn einen Gläubiger zur Vermögensauskunft "zwingen", wenn ihm z. B. der Arbeitgeber des Schuldners anderweitig bekannt geworden ist? :gruebel:

    Und du würdest tatsächlich zurückweisen und nicht ersatzweise eine Pfändung als "gewöhnliche Geldforderung" (§ 850c ZPO) erlassen?

  • zwingen kann man den Gl. nicht, nur kann keine Entscheidung nach § 850f Abs. 2 ZPO ergehen, sofern der Gl. nicht die Tatsachen zur Feststellung des unpfändbaren Betrages vorträgt.
    Es ist insoweit darlegungspflichtig und ein "ich-weiß-nicht-so-genau" führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungslast.

    Das Zurückweisen bezieht sich lediglich auf das Privileg des § 850f Abs. 2 ZPO, hinsichtlich der normalen Pfändung würde ich den Antrag natürlich entsprechen.

  • Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. M.E. n. ist der Gläubiger Darlegungspflichtig. Meistens wurden keine Einwände erhoben und in einigen Fällen konnten dann doch Aussagen getroffen werden.
    Hintergedanke für mich ist, dass ich den potentiellen Unterhaltsanspruch nicht beeinträchtigen will.

  • Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. ....

    Und in welcher Höhe bzw. für welche Unterhaltsberechtigten berücksichtigst du, wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag keine Angaben macht? :gruebel:

  • Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. ....

    Und in welcher Höhe bzw. für welche Unterhaltsberechtigten berücksichtigst du, wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag keine Angaben macht? :gruebel:

    Wenn er mir mitteilt, dass der Schuldner zwar z.B. 2 Kinder hat, aber nicht weiß, ob er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Wenn das Alter zudem nicht bekannt ist, dann entsprechend der 3.Altersstufe abzgl. 1/2 Kindergeld

  • Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. ....

    Und in welcher Höhe bzw. für welche Unterhaltsberechtigten berücksichtigst du, wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag keine Angaben macht? :gruebel:

    Wenn er mir mitteilt, dass der Schuldner zwar z.B. 2 Kinder hat, aber nicht weiß, ob er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Wenn das Alter zudem nicht bekannt ist, dann entsprechend der 3.Altersstufe abzgl. 1/2 Kindergeld

    Und wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag nichts mitteilt und auf Nachfrage auch nicht mehr kommt? :gruebel:

  • Wenn der Gläubiger mir keine Angaben zu tatsächlichen Unterhaltsleistungen machen konnte, habe ich ihn in einem Schreiben darauf hingewiesen,
    dass ich mangels Angaben zu Gunsten des Schuldners die entsprechenden Freibeträge berücksichtigen werde. ....

    Und in welcher Höhe bzw. für welche Unterhaltsberechtigten berücksichtigst du, wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag keine Angaben macht? :gruebel:

    Wenn er mir mitteilt, dass der Schuldner zwar z.B. 2 Kinder hat, aber nicht weiß, ob er seiner Unterhaltspflicht nachkommt. Wenn das Alter zudem nicht bekannt ist, dann entsprechend der 3.Altersstufe abzgl. 1/2 Kindergeld

    Und wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag nichts mitteilt und auf Nachfrage auch nicht mehr kommt? :gruebel:

    Diesen Fall habe ich nicht geschildert. Aus der Frage war das auch für mich nicht eindeutig ersichtlich. Kann zu dieser Konstellation (d.h. überhaupt keine Angaben) nur die Vorgehensweise eines ehemaligen Kollegen schildern: notwendiger Selbsterhalt festsetzen + Wohnkosten für Alleinstehenden berechnen... wenn der Schuldner mehr will, wird er sich früh genug melden (Erinnerung).

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