Aufhebung eines irrigen Beitrittsbeschlusses

  • Ich stehe vor einem Problem. In meinem Gericht war bisher gängige Praxis, dass Zinsbeginn für dingliche Ansprüche bei der Anordnung der Zwangsversteigerung stets das Eintragungsdatum der Grundschuld im Grundbuch war. Der Gläubiger bat nach Anordnung um Berichtigung des Anordnungsbeschlusses hinsichtlich des Zinsbeginnes. Darauf hin wurde der Betritt wegen der Zinsen seit der Bewilligung aufgrund eines persönlichen Anspruches zugelassen. Nun liegt mir eine sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beitrittsbeschluss vor, mit der Maßgabe, dass der Anordnungsbeschluss zu korrigieren ist und die unnötigen Kosten durch den Beitrittbeschluss nicht hingenommen werden können.
    Den Anordnungsbeschluss kann ich ja nach § 139 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigen. Kann ich die sofortige Beschwerde dahingehend als Anlass nehmen, den Beitrittsbeschluss aufzuheben?
    Da das Verfahren so nicht hätte sein dürfen, kann ich dem Gläubiger die Kosten ja nicht aufbürden. Soweit ich recherchiert habe, kann eine Kostenrechnung, soweit noch nicht gezahlt wurde, gelöscht bzw. außer Vollzug gesetzt werden, oder? Ist es denn vertretbar, soweit bereits gezahlt wurde, die Kosten auf den späteren Kostenvorschuss anzurechnen oder muss zwingend zurück gezahlt werden?
    Ich bearbeite erst seit Anfang Juli die Zwangsversteigerungssachen und hoffe auf eure Hilfe :)!!!

  • Aus welchen Ansprüchen wurde denn die Anordnung beantragt?

    Sollte zwischen Anordnungsantrag und Anordnungsbeschluss bereits eine Abweichung vorliegen, würde ich den Beitrittsbeschluss im Wege der Abhilfe aufheben und den Anordnungsbeschluss entsprechend berichtigen.

    Die Kostenrechnung für den Beitrittsbeschluss würde ich dann löschen (Eine Löschung funktioniert übrigens auch noch, wenn die Rechnung schon gezahlt wurde, dann erfolgt nach Löschung des Kostensolls halt die Rückzahlung der gezahlten Kosten)

  • und wenn in dem Titel/der Bewilligung steht: ab heute mit .... zu verzinsen, dann stellen die Zinsen ab Bewilligung einen dinglichen Anspruch dar (Zinsbeginn wird unter Bezugnahme auf die Bewilligung im GB eingetragen).
    Vielleicht sollte man die "gängige Praxis" mal überdenken.

    Würde Beitrittsbeschluss aufheben, Anordnungsbeschluss hinsichtlich des Zinsbeginns berichtigen.

  • wie WinterM. Man muss doch schauen, was von der Bewilligung gedeckt ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • und wenn in dem Titel/der Bewilligung steht: ab heute mit .... zu verzinsen, dann stellen die Zinsen ab Bewilligung einen dinglichen Anspruch dar (Zinsbeginn wird unter Bezugnahme auf die Bewilligung im GB eingetragen).
    Vielleicht sollte man die "gängige Praxis" mal überdenken.

    Würde Beitrittsbeschluss aufheben, Anordnungsbeschluss hinsichtlich des Zinsbeginns berichtigen.


    Würde ich auch so machen.
    Wir haben übrigens auch ziemlich lange den Tag der Eintragung als Beginn genommen, inzwischen machen wir es lt. Antrag bzw. Grundbuch.

    Ist der Gläubiger zufällig eine Bank aus einem Freistaat mit blau-weißer Flagge?
    Italienischer Besitzer?
    Dann würde mich nichts wundern.

    Ich habe aber auch schon mal telefonisch die Wahl angeboten
    a.sofort den Gutachter zu beauftragen und den anderen Mist zu lassen
    oder
    b. die wann auch immer ergehende Entscheidung der Beschwerdekammer abzuwarten.

    Es sind doch eigentlich Kindereien, die dieses Institut betreibt.
    Was sie bekommt entscheidet sich im EVT.
    Es ist doch völlig wurscht,
    ob der Zinsbeginn am 01.03.1995 war oder am 05.05.1995, wenn die Beschlagnahme am 20.06.2009 erfolgte.


  • Es sind doch eigentlich Kindereien, die dieses Institut betreibt.



    Mit Verlaub, "Kindereien" sind es m.E., einem Antragsteller dingliche Zinsen nicht zu gewähren, die er unstreitig beanspruchen kann, und auf seine berechtigten Einwendungen dagegen einen Beitritt zuzulassen, der in dieser Form nie beantragt war.

    Zitat


    Was sie bekommt entscheidet sich im EVT.
    Es ist doch völlig wurscht,
    ob der Zinsbeginn am 01.03.1995 war oder am 05.05.1995, wenn die Beschlagnahme am 20.06.2009 erfolgte.



    Mit Verlaub zum Zweiten: Bei einer relativ geringen Kapitalforderung und nicht vorhandenen Zwischenberechtigten kann das alles andere als "wurscht" sein.


  • [FONT=&quot]Lieber Joschka Johansen,[/FONT]

    [FONT=&quot]herzlichen Dank für Deinen gehaltvollen Beitrag.[/FONT]
    [FONT=&quot]Er hat mich nach mehr als drei Jahrzehnten im ZVG doch enorm vorwärts gebracht.[/FONT]
    [FONT=&quot]Dachte ich doch bisher, dass die Anmeldungen zum Versteigerungs- bzw. Verteilungstermin wichtig sind für die Zuteilung![/FONT]


    [FONT=&quot]Ich werde künftig dies außer acht lassen und nur noch nach dem AOB zuteilen.[/FONT]


    [FONT=&quot]Und zu diesem:[/FONT]


    [FONT=&quot]Mit Verlaub, "Kindereien" sind es m.E., einem Antragsteller dingliche Zinsen nicht zu gewähren, die er unstreitig beanspruchen kann, und auf seine berechtigten Einwendungen dagegen einen Beitritt zuzulassen, der in dieser Form nie beantragt war.


    [/FONT]


    [FONT=&quot]Da hast Du natürlich völlig recht. [/FONT]
    [FONT=&quot]Zitate muss man aus dem Zusammenhang ziehen um sie umfassend beurteilen zu können.[/FONT]
    [FONT=&quot]Bei einem Zitat meines gesamten Beitrags wäre dieses natürlich nicht möglich gewesen, denn ich habe u.a. geschrieben:[/FONT]


    Wir haben übrigens auch ziemlich lange den Tag der Eintragung als Beginn genommen, inzwischen machen wir es lt. Antrag bzw. Grundbuch.


    Was ich mit dem Begriff „ Kindereien“ darstellen wollte ist eigentlich ein Thema, das wir früher schon hatten. Offenbar ist es mir nicht so ganz gelungen!
    Bank betreibt aus Teilbetrag der Zinsen.
    Zwei Einstellungen.
    Beitritt wegen weiterem Teilbetrag.
    Irgendwann dritte Einstellung AOB.
    Weitere Einstellungen wegen Beitritt.
    Beitritt wegen weiterem Teilbetrag.
    Irgendwann dritte Einstellung wegen erstem Beitritt.

    Usw.
    Das sind nach meiner ganz persönlichen Meinung
    Kindereien


  • [FONT=&quot]Lieber Joschka Johansen,[/FONT]
    <...>


    Hat ein bißchen gedauert, bis ich den kapiert habe, aber dann mußte ich herzhaft lachen :D.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!



  • [FONT=&quot]Lieber Joschka Johansen, ...[/FONT]



    Das ist zuviel der Ehre.:oops:

    Zitat

    [FONT=&quot]Dachte ich doch bisher, dass die Anmeldungen zum Versteigerungs- bzw. Verteilungstermin wichtig sind für die Zuteilung![/FONT]


    [FONT=&quot]Ich werde künftig dies außer acht lassen und nur noch nach dem AOB zuteilen.[/FONT]



    Bitte nicht!
    Aber was ist mit einer möglichen Ablösung, einer Zahlung nach § 75 ZVG, der fehlenden Beschlagnahme auch wegen der älteren Zinsen, insbesondere bei späterer Eintragung eines Zwischenrechts? Alles durch bloße Anmeldung geheilt?



    Das ist m.E. noch etwas ganz anderes. Doch was hat das mit dem Ausgangsfall zu tun?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!