Bestellung der Sachverständigen

  • Hallo und guten Morgen,

    leider kommt es zur Zeit häufiger vor, dass die Gutachter abgelehnt werden. Bisher habe ich die Beschlüsse, durch die der Sachverständige ernannt wurde, nicht zustellen lassen. Sie wurden nur formlos übersandt. Allerdings habe ich mit dem Anordnungsbeschluss ein Begleitschreiben förmlich zustellen lassen, in dem alle in Frage kommenden SV benannt sind und aufgefordert etwaige Ablehnungsgründe innerhalb der 2Wochen-Frist des § 406 ZPO vorzutragen. Ich gehe davon aus, dass das Ablehnungsrecht damit spätetens mit Vorlage (Niederlegung des schriftlichen Gutachtens auf der Geschäftsstelle) verwirkt ist, es sei denn der Ausnahmetatbestand des § 406 Abs. II Satz 2 ZPO liegt vor. Ich denke aber, dass isch in Zukunft im Interesse der Rechtssicherheit den Beschluss, mit dem der SV benannt wird, zustellen lasse.
    Wie denkt ihr?

  • Ich wäre nie auf die Idee gekommen, den Beschluss zur Beauftragung des SV irgendwem zuzustellen. Im Gegenteil nach den Kommentierungen bin ich vor kurzem dazu übergegangen, den Beschluss neben dem SV nur noch Gl. und Sch. bekanntzugeben. Wenn ich mir aber jetzt die §§ 329 und 406 ZPO anschaue, kommen mir leise Zweifel, ob die Zust. nicht doch angezeigt wäre (einen ZPO-Komm. habe ich jetzt nicht zur Hand). Weitere in Frage kommende SVe würde ich keinesfalls den Beteiligten mitteilen. So eine Liste ist m. E. ein reines internes Hilfsmittel und wahrscheinlich nicht abschließend.

  • Die Idee mit der Übersendung einer Liste mit SV halte ich für sehr gut, denn es gibt doch immer wieder neue Ideen, um ein Verfahren schön verzögern zu wollen bzw. zu können.

  • In früheren Jahren wurde hier allen Beteiligten formlos mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den SV xy zu beauftragen und dass Gelegenheit bis.... gegeben werde, eventuelle Ablehnungsgründe vorzubringen.
    Inzwischen haben wir das abgeschafft, um einen Arbeitsschritt einzusparen.
    Geändert hat sich nix.

    Eine Liste der SV würde ich nie versenden, da wir derzeit so viele Kandidaten haben, die auch auf diese Liste möchten und das Wasser auf deren Mühlen sein könnte.
    Die Beauftragung zustellen? Nein!
    Wenn ein Ablehnungsgesuch kommt wird halt entschieden.
    Wahrscheinlich ist das wieder mal eine neue Masche, das Verfahren zu verzögern.
    Geht vorbei wie alle anderen Maschen der letzten Jahre.:)

  • Wir schicken die Bestellung des SV nur formlos an Gl. und Sch. raus ohne vorherige Anhörung. Bei uns war bisher die Ablehnung eines SV eher die Ausnahme, aber ich will das mal nicht so laut sagen, sonst schwappt die neue Masche auch zu uns rüber.....

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Landgericht Dresden AZ 13 T 0741/05

    Gegen die Bestellung und Auswahl des Sachverständigen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

    Daher erfolgt hier die Bestellung mit formlosen Schreiben und wird Gläubiger und Schuldner lediglich zur Kenntnis gegeben.

  • @ stempel: richtig, Rechtsmittel sind nicht gegeben, Befangenheitsanträge sind aber schon möglich. Natürlich muß man nicht zustellen. Ich denke aber, es kann als Nachweis nicht schaden.

  • Was soll denn dann die Zustellung? Befangenheitsanträge sind jederzeit möglich. Der böswillige Schuldner stellt sie sowieso erst einen Tag vor dem VT.

  • n'abend,
    danke für die Beiträge; es mag ja richtig sein, dass kein rechtsmittel gegen die auswahl des SV gegeben ist, ich werde aber wegen § 406 Abs. II ZPO den Beschluss über die Ernennung des SV (hier mag auch wg. Gleichberechtigung der Geschlechter auch die weibliche Form gelesen werden) in Zukunft immer zustellen lassen.

  • Wir schicken die Bestellung des SV nur formlos an Gl. und Sch. raus ohne vorherige Anhörung. Bei uns war bisher die Ablehnung eines SV eher die Ausnahme, aber ich will das mal nicht so laut sagen, sonst schwappt die neue Masche auch zu uns rüber.....

    So sieht es bei mir auch aus. Ablehung eines SV hatte ich noch nie. Für eine Zustellung sehe ich keine Notwendigkeit, deshalb mache ich es auch nicht. Aber zum Glück sind wir sachlich unabhängig und jeder kann selbst entscheiden, ob er zustellt oder nicht. ;)

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Also ich forde den Kostenvorschuss gleich mit der AO vom Gläubiger an und entscheide mich schon für einen konkreten Sachverständigen und teile diesem zumindest dem Gläubiger mit. Den Beschluss für die Bestellung des SV stelle wegen § 406 II ZPO zu. Dann habe ich einen genauen Fristbeginn. Aber beschwert hat sich bei uns auch noch keiner gegen die Gutachter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Sehr interessant, dieser Erfahrungsaustausch.
    Ich habe bisher von der Beauftragung des /der SV immer alle Beteiligten nach § 9 ZVG formlos benachrichtigt, was sicher nicht falsch ist.

    Das wird wohl nicht überall so gehandhabt?
    Ich werde die Sache wohl noch mal überdenken müsssen.

  • § 406 II ZPO kann so nicht bewertet werden. Wer die Kommentierung z. B. im Zöller liest:
    "Frist läuft auch bei formloser Mitteilung" oder "Zeitpunkt des Ablehnungsgrundes" oder "erst im Gutachten taucht Abl.grund auf" kann doch nur zu dem Ergebnis kommen, dass die ZU keinen Sinn macht und nur Kosten produziert.

    Meine Meinung: Keine ZU, formlose Mitteilung an Gl. und Sch.

  • Ich bestelle nach meiner Auswahl ohne vorherige Anhörung oder Übersendung etwaiger Gutachterlisten.

    Den Bestellungsbeschluß des Gutachters selbst bekommen alle Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis übersandt, die dadurch ab diesem Zeitpunkt dann auch Kenntnis davon haben das die Versteigerung anhängig ist.

    Der Schuldnert bekommt mit dem Bestellungsbeschluß ein Merkblatt zu Sinn und Zweck der Gutachterbestellung und einigen Hinweisen dazu, daß er den Gutachter zwar nicht reinlassen muß aber dies im eigenen Interesse sollte und den zu erwartenden Folgen, wenn er den Gutachter nicht reinlässt.

    Der Gutachter bekommt den Beschluß mit separatem Auftragsschreiben und dem Hinweis, daß zum Ortstermin Schuldner, Gläubiger und Gericht zu laden sind.

    Bisher hatte ich einen einzigen Befangenheitsantrag gegen einen Gutachter der aber nach mir und Richter letzlich auch vom LG abgelehnt wurde.

    Die Zustellung des Bestellungsbeschlusses macht (zustimmend zu AlterMann #17) denke ich ebenfalls keinen wirklichen Sinn, da wenn etwas vorgetragen wird es sich entweder auf das Gutachten selbst bezieht oder auf den Umgang des SV mit dem Schuldner beim Ortstermin und daraus dann eine angebliche Befangenheit "gebastelt" wird. Da beginnt die Frist erst mit dem Gutachten oder dem OT.

  • Wir hier bestellen auch ohne ZU, aber mit Beschluss (sieht als Legitimation für d. GA wohl besser aus) und haben erst einen Fall gehabt, wo der GA verpennt hatte, dass er für das Objekt schon mal in anderer Sache ein irgendwie beanstandetes Gutachten erstellt hatte - der Kollege war echt sauer, denn das konnte er nicht wissen. Ansonsten läuft es hier so wie bei den meisten anderen Postern.

  • und haben erst einen Fall gehabt, wo der GA verpennt hatte, dass er für das Objekt schon mal in anderer Sache ein irgendwie beanstandetes Gutachten erstellt hatte



    ist der Gutachter dann "automatisch" befangen?

    Habe jetzt den Fall, dass vor 10 Jahren schon mal ein Verfahren für das Objekt lief und ich jetzt den selben Gutachter bestellt habe. Nach sinnlosen Einwendungen gegen das Gutachten ist der Schuldenr nun auf den Trichter Befangenheit gekommen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!