Bestellung der Sachverständigen

  • Mach ich eigentlich grundsätzlich so, dass ich in neuen Verfahren den alten Gutachter losschicke zur "Nachbewertung". Wird doch meist billiger, wenn der Gutachter auf alte Unterlagen schon zurückgreifen kann. Wenn der Gutachter auch im ZVG Verfahren im Auftrag des Gerichts tätig war kann ich mir eine Befangenheit überhaupt nicht vorstellen. Was anderes ist es wenn er ein Parteigutachten gemacht hat; eventuell noch im Auftrag des Gläubigers. Aber in deinem Fall? :gruebel:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • @ Susa
    Ich tippe mal in deinem Fall auf den üblichen Trichter: wenn alles andere nicht mehr zieht, nehmen wir mal Befangenheit.
    Soll ja ggü. dem Rpfl auch öfter mal kommen.

    Ich habe grundsätzlich kein Problem damit, den in einem Vorverfahren schon einmal tätigen SV erneut zu bestellen, sofern es damals keine großartigen Einwendungen gab.
    Ich seh da auch keinen Hinweis, dass der SV irgendwie befangen sein könnte.
    Interessanterweise kommen solche Geschichten ja auch immer erst aufs Tapet, wenn das Gutachten bereits fertig (und nicht genehm) ist. Nicht schon, wenn die Beteiligten die Bestellung erhalten ...

  • und haben erst einen Fall gehabt, wo der GA verpennt hatte, dass er für das Objekt schon mal in anderer Sache ein irgendwie beanstandetes Gutachten erstellt hatte



    ist der Gutachter dann "automatisch" befangen?

    Habe jetzt den Fall, dass vor 10 Jahren schon mal ein Verfahren für das Objekt lief und ich jetzt den selben Gutachter bestellt habe. Nach sinnlosen Einwendungen gegen das Gutachten ist der Schuldenr nun auf den Trichter Befangenheit gekommen.



    10 jahre nicht, aber wenn so in den letzten 3 Jahren ein Gutachten erstellt wurde, macht natürlich der gleiche SV ein Gutachten ( Ergänzung)- das ist billiger und Beschwerden hat es darüber noch keine gegeben

  • ... Ist der Gutachter dann "automatisch" befangen? ...

    ... Wenn der Gutachter auch im ZVG Verfahren im Auftrag des Gerichts tätig war kann ich mir eine Befangenheit überhaupt nicht vorstellen. Was anderes ist es wenn er ein Parteigutachten gemacht hat; eventuell noch im Auftrag des Gläubigers. ...

    Tue mich gerade etwas schwer, weil der Gutachter in einem Teilungsversteigerungsverfahren telefonisch darauf hingewiesen hat, dass er vor wenigen Jahren im Auftrag eines der beiden Miteigentümer (= Antragsteller) bereits ein Privatgutachten erstellt hat. Laut gerichtlicher Auftragserteilung soll der Gutachter ja auch Gründe für eine mögliche Ablehnung mittteilen. Dann mußte ich sie gegebenenfalls im Anschluß vermutlich dem anderen Miteigentümer zur Kenntnis bringen. Geschieht das dann noch vor oder erst zusammen mit der Wertfestsetzung? Und ist das in meinem Fall überhaupt erforderlich? Kann keinen wirklichen Grund für eine Befangenheit feststellen. Der Gutachter übrigens auch nicht. Er überläßt das weitere Vorgehen mir. :) Alles was ich dazu finde, ist, ob und unter welchen Umständen man das Privatgutachten zur Grundlage einer Wertfestsetzung machen könnte. Die Überlegungen dazu gelten aber nicht meinem Problem und die Einbeziehung des Privatgutachtens wurde vom Antragsteller auch nicht verlangt.

  • .....wenn das Gutachten, wie bei Dir schon in Auftrag gegeben worden ist, der Gutachter mit der Sichtung und Sammlung von Grunddaten begonnen hat und beide Parteien wissen, wen Du beauftragt hast, würde ich jetzt nicht mehr eingreifen und die Beauftragung in Frage stellen. Ist der Wert ermittelt und die Anhörung mit anschließender Festsetzung beginnt besteht natürlich ein gewisses Risiko, dass Einwendungen erhoben werden, notfalls die Befangenheit zum Tragen kommt. Dann ist das so.....

    Ich frage daher immer egal ob TV oder ZV vor Gutachterbeauftragung an ob gegebenenfalls eine Einigung möglich oder erzielt wurde zur Vermeidung hoher Kosten. Dann kommt gerade in TV schon mal der Hinweis, dass bereits vor Jahren der Gutacht Xy tätig geworden ist, oder es wird ein bereits erstelltes Gutachten vorgelegt...

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    1. Korinther 16,14

  • :dankescho

    Wir hören die Beteiligten vor der Auftragserteilung eigentlich nie an (§ 404 Abs. 2 ZPO; § 13 EGZVG). Schätze, dass ich mögliche Ablehnungsgründe wegen § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO dem Miteigentümer bekanntgeben muß. Außer der Gutachter ergänzt mir die Mitteilung noch dahingehend, dass dem anderen Miteigentümer die Erstellung des Privatgutachtens bekannt war. Wovon ich mal ausgehe. Gefunden habe ich noch, dass eine frühere private Beauftragung des Sachverständigen durch Verfahrensbeteiligte nicht zwingend den Verdacht der Voreingenommenheit rechtfertigen. Nur dass er an der Erstellung eines Privatgutachtens beteiligt war, bedeutet nicht, dass er ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.

  • Ich würde die Antragsgegnerseite anhören und auf den mitgeteilten Privatauftrag hinweisen. Vielleicht besteht Einverständnis. Vielleicht war der Privatauftrag nicht bekannt. Vielleicht waren Gutachter und/oder Gutachten schon Streitpunkte zwischen den Parteien. Wer weiß das schon so genau. Mit einer Anhörung schafft man Klarheit und vermeidet jeden unguten Anschein.

    Wenn der Gutachter seine Arbeit zunächst unterbrechen muss, scheint mir das hinnehmbar.

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