vollstreckbarer Tabellenauszug vbuH --> Pfändung nach § 850 f II ZPO möglich?

  • Kannst ja erst mal den Schuldner zum Antrag anhören, vllt hat er ja auch kein Problem mit der Beseitigung des Widerspruchs in der Tabelle. Da eh keiner mehr durchblickt, ich habe zumindest einen gordischen Knoten im Hirn seit dieser einen BGH-Entscheidung, wäre eine Anhörung wohl gerechtfertigt. Uhlenbruck verlangt die Anhörung schon wegen des unklaren Fristlaufs in § 184 II.

  • Gibt es zu dem Problem von Rainer schon neue Erkenntnisse?

    Hier hat der Gl. aus dem 1. Insolvenzverfahren einen vollstreckbaren Tabellenauszug mit vbuH vorgelegt.

    Im 2. Insolvenzverfahren, hat der Schuldner Widerspruch nur gegen die vbuH eingelegt.

    Gläubiger beantragt nun Löschung des Widerspruchs. Klage wurde durch den Schuldner nicht erhoben.

  • nö, ist weiter streitig, ob der Tabellenauszug die vbuH titulieren kann:

    Bejahend LG Düsseldorf, ZInsO 2009, 1542 = BeckRS 2009, 01673; MüKoZPO/Smid (o. Fn. 8), § 850 f Rn. 18;

    verneinend Ahrens in Prütting/Gehrlein ZPO, 7. Aufl. 2015 § 850 f Rn. 46; BeckOK ZPO/Riedel, 18. Ed., Stand: 1.9.2015,
    § 850 f Rn 37.

    zitiert aus Fn. 13 von Ahrens: Keine Anmeldung als privilegierte Forderung ohne Restschuldbefreiungsantrag, NZI 2016, 121

  • ob man mit einem "nackten" Tabellenblattauszug ein Vollstreckungsprivileg in Händen hält sehe ich aber sehr kritisch und die Entscheidung des LG Düsseldorf dann doch mehr ergebnisorientiert. Es fehlt mir an der "materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts".

    Insbesondere, wenn man sich die jüngeren Entscheidungen ansieht, VII ZB 67/13, sind da doch einige Hürden aufgebaut, die man mit einem Tabellenblattauszug so leicht nicht nehmen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich schreibe da gerade etwas...

    Verständnisfrage: Was hat das Löschen bzw. Nicht-Löschen mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu tun! Die gibt es doch gemäß BGH *bingeradeamflughafenundweissdasaktenzeichennicht* immer, nur muss der Schuldner halt bei Bedarf Vollstreckungsabwehrklage erheben.

  • Ich schreibe da gerade etwas...

    Verständnisfrage: Was hat das Löschen bzw. Nicht-Löschen mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu tun! Die gibt es doch gemäß BGH *bingeradeamflughafenundweissdasaktenzeichennicht* immer, nur muss der Schuldner halt bei Bedarf Vollstreckungsabwehrklage erheben.

    Das ist nicht das Prob. DasProb ist, ob einTabellenauszug als Titel gilt, oder ob er genauso wenig wert ist, wie ein VB.
    In Verfahren ohne RSB-Antrag wird -jedenfalls nach m.A. - nicht über die Folgen der Titulierung belehrt. Dies findet aber im Zivilprozess auch nicht im HInblick auf ein späteres Insolvenzverfahren statt. Eine schlüssige Anmeldung der Deliktsforderung reicht - genaus wie ein schlüssiger Klagevortrag - zur Titulierung der vbUH aus. Wenn der Schuldner sich nicht im Prüfungstermin rührt, ist es wie im Leben....

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  • Hinsichtlich der Möglichkeit, mit dem Tabellenauszug wegen einer vbUH pfänden zu können, kann man geteilter Meinung sein.

    Aber dass der Tabellenauszug dem Schuldner auch zuzustellen ist, dürfte unstreitig sein, oder? Eigentlich sollte das eine große Krankenversicherung wissen, nimmt man an. :gruebel:

    (In meinem Fall kommt noch hinzu, dass wegen der Rechtsnachfolge auf Seiten der Gläubigerin eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde.)

  • Da freut man sich ja jetzt schon auf die Vollstreckungswelle.

    Fragt sich nur, was machen die Gläubiger, bei denen der Schuldner bestritten hat. Auf Beseitigung des Widerspruchs klagen oder erst einmal warten wie es anläuft?

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  • Ich frage mich gerade, ob man jetzt nicht doch bei den Verfahren, bei denen kein RSB-Antrag gestellt wurde, die FavbuH prüfen muss? Wie ist denn die Ansicht des Forums ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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