vollstreckbarer Tabellenauszug vbuH --> Pfändung nach § 850 f II ZPO möglich?

  • Sofern der rechtsunkundige Schuldner das alles durchblickt ... Denke, dass auch den Vollstreckungsgerichten nicht immer bekannt sein dürfte, welche Tücken im Feststellungsverfahren vorgelegen haben könnten und mitunter hier keine tatsächlich begangenen vbuH privilegiert vollstreckt werden könnten.

  • Sofern der rechtsunkundige Schuldner das alles durchblickt ... Denke, dass auch den Vollstreckungsgerichten nicht immer bekannt sein dürfte, welche Tücken im Feststellungsverfahren vorgelegen haben könnten und mitunter hier keine tatsächlich begangenen vbuH privilegiert vollstreckt werden könnten.

    auch wenn ich mit der Begründung der BGH-Entscheidung nicht warm werden mag:
    Wo ist beim rechtsunkundigen Schuldner der Unterschied, wenn der Gl Feststellungsklage erhebt?
    Macht der Schuldner nichts und trägt der Gl. zumindest ausreichend vor, gibt's danach ein entsprechendes Versäumnisurteil...

  • Dort erfolgt eine Prüfung der Schlüssigkeit der Forderung. Manche Insolvenzgerichte/ Insolvenzverwalter monier(t)en nicht einmal einen unzureichenden Tatsachenvortrag nach § 174 Abs. 2 InsO.

    Wenn ich mir die Forderungsanmeldungen eines großen Möbelhauses bezüglich geplatzter Lastschriften anschaue, dürfte die Latte nicht allzu hoch hängen....:confused:

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  • Dort erfolgt eine Prüfung der Schlüssigkeit der Forderung. Manche Insolvenzgerichte/ Insolvenzverwalter monier(t)en nicht einmal einen unzureichenden Tatsachenvortrag nach § 174 Abs. 2 InsO.

    Ja so ein Gericht kenne ich leider auch zur Genüge.... Kreuzchen reicht! Wie komme ich dazu, die v. b. u. H. nicht aufzunehmen, wenn es nur ein Kreuzchen hat!?!? :cool:

    Wenn man schon bei dem isolierten Bestreiten dem Schuldner die Verfolgung im Wege der Vollstreckungsgegenklage aufbürdet (BGH vom 03.04.2014, IX ZB 93/13, Rn. 19), kann man dies jetzt bei der strittigen Anwendung des § 850f ZPO auch in Erwägung ziehen. Außer, der VII. Senat hat da wieder eine andere Lösung :flucht:

    Da geht es ja dann noch nicht um die v. b. u. H., sondern um die ZV an sich, gegen die der Schuldner sich mit der Abwehrklage wehren soll. Es geht da nur drum, ob der Gläubiger überhaupt weiter vollstrecken darf.

    Der Gläubiger muss hier eigentlich sein Feststellungsinteresse weiterverfolgen, wenn er vorrangig pfänden will. Ansonsten kann er ja eh bestenfalls nur ganz "normal" vollstrecken.

    Ja alles doof. Aber wie gesagt, wir gehen immer davon aus, dass der Schuldner mündig ist und sich im Zweifelsfalle Hilfe holt. Konnte er für sein Insolvenzverfahren ja auch.

  • hm, ich denke, es gibt einiges auseinanderzuhalten.

    1. Entscheidung des VII. Senats zur privilegieren Vollstreckung mit entsprechendem Tabellenauszug

    Ich halte die Entscheidung für richtig und auch für gut begründet. Hierzu teile ich (wie selten) die Auffassung von Mosser nicht zur Rdn. 18. Unterschied zum Mahnverfahren: da ist die materielle Schlüssigkeitsprüfung (ich glaub gegen Ende der 70'er Jhre) abgeschaft worden. Es wird ein reiner Zahlungsanspruch mit dem VB tituliert. Im Tabellenprüfungsverfahren wird - grundsätzlich - auch nur ein reiner Zahlungsanspruch tituliert, jedoch mit voller Schlüssigkeitsprüfung.
    Ist ein Zahlungsanspruch schlüssig angemeldet, kann die Anmeldung um ihre "Restschuldbefreiungsfestigkeit" erweitert werden. Sofern diese auch auf einen vorsatzdeliktischen SEA gestützt wird, so ist dies nicht mehr "vollschlüssig" vorzutragen, da ein Vortrag ausreichend ist, aufgrund dessen der Schuldner erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 2014 – IX ZR 103/13 –, juris).
    Den Konnex schlägt der VII. Senat im Hinblick auf die Belehrung des Gerichts, die zwar "nur" auf die Restschuldbefreiung ziehlt, aber damit zumindest 1 Rehtsfolge hervorhebt, anders als (richtigerweise) in jedem Zivilprozess

    2. Anmeldung eines vorsatzdeliktischen Anspruchs in Verfahren ohne RSB

    hierzu AG Köln: AG Köln, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 73 IN 485/15 –, juris

    M.E. etwas überschießend, da "Deliktsforderung" insgesamt lt. Leitsatz umfasst sind.
    Differenzierend AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Februar 2018 – 502 IN 155/14 –, juris

    Ergebnis: Delikt geht (logisch) Vorsatz nein !

    3. Überprüfung des Vollsreckungsgerichts, ob Verfahren mit RSB und wenn ja, ob belehrt
    Dies verbietet sich m.E. ebenso, wie sich C-Akten kommen zu lassen, um zu prüfen, ob der Richter die Schlüssigkeit geprüft hat. Titel ist Titel und Rechtsbehelf ist Rechtsbehelf. Mag der Schuldner im Vollstreckungsverfahren einwenden.....

    4. Der Einwand, dass Insolvenzgerichte da nicht hingucken würden, hilft nicht weiter, da das Vollstreckungsorgan bei vorliegen eines Titels dies nicht zu hinterfragen hat.

    5. Zu den Anmeldungen eines Möbelhauses

    Die tragen i.d.R. ordentlich vor !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So, ich hab jetzt den Salat!

    Verfahren ohne RSB-Antrag. Gläubiger meldet aus vbuH an, ich weise förmlich zurück und kassiere nun das Rechtsmittel mit der Begründung, man könne ja nach Feststellung der vbuH bevorrechtigt vollstrecken gem. BGH.
    Ich finde das in dieser Konstellation einfach nicht richtig. Ohne RSB spielt eine Anmeldung aus vbuH eigentlich gar keine Rolle. Jetzt bringt der BGH plötzlich so einen Beschluss und schon wird es wichtig. Wie würdet ihr das sehen? Das Problem ist, dass § 174 Abs. 2 InsO einfach nur von einer Anmeldung aus vbuH spricht und dabei nicht nur die Fälle in Bezug nimmt, in denen RSB beantragt ist. Denn die Auswirkung dieser Anmeldung ergibt sich dann ja erst wieder aus § 302 InsO, bei dem es ausschließlich um die Restschuldbefreiung geht. Da ist das Gesetz bisschen unsauber :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, ich hab jetzt den Salat!

    Verfahren ohne RSB-Antrag. Gläubiger meldet aus vbuH an, ich weise förmlich zurück und kassiere nun das Rechtsmittel mit der Begründung, man könne ja nach Feststellung der vbuH bevorrechtigt vollstrecken gem. BGH.
    Ich finde das in dieser Konstellation einfach nicht richtig. Ohne RSB spielt eine Anmeldung aus vbuH eigentlich gar keine Rolle. Jetzt bringt der BGH plötzlich so einen Beschluss und schon wird es wichtig. Wie würdet ihr das sehen? Das Problem ist, dass § 174 Abs. 2 InsO einfach nur von einer Anmeldung aus vbuH spricht und dabei nicht nur die Fälle in Bezug nimmt, in denen RSB beantragt ist. Denn die Auswirkung dieser Anmeldung ergibt sich dann ja erst wieder aus § 302 InsO, bei dem es ausschließlich um die Restschuldbefreiung geht. Da ist das Gesetz bisschen unsauber :D

    Ich nehme das Deliktattribut mittlerweile auch ohne RSB-Antrag in die Tabelle auf, belehre den Schuldner und beurkunde es. Die Belehrung bezieht sich dann nicht auf die Ausnahme von der RSB. Ich sage nur: Hier ist ne Forderung aus vbuH, du kannst Widerspruch dagegen erheben. Über die erweiterte Zwangsvollstreckung belehre ich nicht.

    Grund ist das Rechtschutzbedürfnis an der Eintragung wegen der BGH-Entscheidung und auch die systematische Stellung und der Wortlaut des § 174 InsO, was Du ja schon selbst angesprochen hast. Der § 174 gilt einfach fürs gesamte Forderungsprüfungsverfahren. Ohne Rücksicht auf einen eventuellen RSB-Antrag.

  • So, ich hab jetzt den Salat!

    Verfahren ohne RSB-Antrag. Gläubiger meldet aus vbuH an, ich weise förmlich zurück und kassiere nun das Rechtsmittel mit der Begründung, man könne ja nach Feststellung der vbuH bevorrechtigt vollstrecken gem. BGH.
    Ich finde das in dieser Konstellation einfach nicht richtig. Ohne RSB spielt eine Anmeldung aus vbuH eigentlich gar keine Rolle. Jetzt bringt der BGH plötzlich so einen Beschluss und schon wird es wichtig. Wie würdet ihr das sehen? Das Problem ist, dass § 174 Abs. 2 InsO einfach nur von einer Anmeldung aus vbuH spricht und dabei nicht nur die Fälle in Bezug nimmt, in denen RSB beantragt ist. Denn die Auswirkung dieser Anmeldung ergibt sich dann ja erst wieder aus § 302 InsO, bei dem es ausschließlich um die Restschuldbefreiung geht. Da ist das Gesetz bisschen unsauber :D


    Einerseits kann ich Deine Argumentation, kein RSB-Antrag, kein § 302 InsO gut nachvollziehen. Andererseits kann es im laufenden Verfahren mit Eigenantrag ja auch zu Konstellationen kommen, die nicht zur RSB führen. In dem Fall wäre der Gläubiger bevorteilt.

    Oder der Klassiker, die vergessene Belehrung bei Fremdantrag und der Antrag auf RSB erst weit nach Verfahrenseröffnung (und PT), BGH vom 22.10.2015, IX ZB 3/15. Hier wäre der Gläubiger benachteiligt, weil das Attribut nicht mit aufgenommen worden ist.

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  • Im Verfrahren ohne RSB(-Antrag) kommt AG Norderstedtin der Entscheidung vom 07.11.2019 in der Sache 66 IN 69/19 zu dem Ergebnis, dass das Attribut nicht zu protokollieren ist - zur Errreichung einer Vorrangvollstreckung sei das Insolvenzvehren nicht geschaffen o.ä.......

    Spannend wird der Gedanke, ob ein Tabellelauszug mit dem Attribut zu erteilen ist, wenn keine RSB erteilt wird oder ob das Attribut in dieser Verfahrenssituation im streitigen Verfahren zu beschaffen ist.

  • Ich glaube, diese Situation wird uns alle treffen. Denn ist doch klar, dass die Krankenkassen das bei jedem Gericht versuchen werden, durchzudrücken.

    Ich werde es wie das AG Norderstedt händeln. Gemäß § 175 InsO habe ich den Schuldner nur da drüber zu belehren, dass diese Forderung nicht von der RSB erfasst ist. Und ich brauch ihn ja wohl nicht über etwas belehren, was er gar nicht beantragt hat. Aber mein Herzblut hängt da auch nicht dran. Weiterer Grund für die Ablehnung wäre, dass dann die Gläubigerin ja auf jeden Fall Beschwerde einlegt und ich somit eine Entscheidung von meinem LG bekomme ;).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mit der Begründung des AG Norderstedt kann ich mich nicht anfreunden. Alleine die Abhebung auf den Schuldnerschutz, mit Bezugnahme auf BR-Drucks, AG Köln pp ist mir zu dünn. Wenn der Schuldner tatsächlich geschützt werden soll, hätte es die Entscheidung des BGH zur Berücksichtigung des Widerspruchs des Schuldners bei der Ausstellung eines Tabellenblattes vom 03.04.2013, IX ZB 93/13, nicht gegeben. Hier muss sich der Schuldner kümmern. Warum dann nicht auch im Fall des § 850f ZPO?

    Spannend wird es zudem mit dem Passus "Das erkennende Gericht ist aber der Meinung, dass auch weiterhin die Eintragung der Behauptung, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Tabelle eingetragen werden kann, wenn der Schuldner keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat (oder dieser rechtskräftig zurückgewiesen wurde)." Es soll also in der Tabelle gemalt werden, falls es doch zur Versagung der RSB kommen sollte. Solange kein Tabellenblattauszug erstellt worden ist, mag das ja rein physisch gehen.....

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  • Mit der Begründung des AG Norderstedt kann ich mich nicht anfreunden. Alleine die Abhebung auf den Schuldnerschutz, mit Bezugnahme auf BR-Drucks, AG Köln pp ist mir zu dünn. Wenn der Schuldner tatsächlich geschützt werden soll, hätte es die Entscheidung des BGH zur Berücksichtigung des Widerspruchs des Schuldners bei der Ausstellung eines Tabellenblattes vom 03.04.2013, IX ZB 93/13, nicht gegeben. Hier muss sich der Schuldner kümmern. Warum dann nicht auch im Fall des § 850f ZPO?

    Spannend wird es zudem mit dem Passus "Das erkennende Gericht ist aber der Meinung, dass auch weiterhin die Eintragung der Behauptung, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Tabelle eingetragen werden kann, wenn der Schuldner keinen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat (oder dieser rechtskräftig zurückgewiesen wurde)." Es soll also in der Tabelle gemalt werden, falls es doch zur Versagung der RSB kommen sollte. Solange kein Tabellenblattauszug erstellt worden ist, mag das ja rein physisch gehen.....

    Aber mit der anderen Seite schon? Ich meine, die §§ 174ff InsO sind in dieser Hinsicht (vbuH) doch einzig für das RSB-Verfahren aufgebaut. Ich soll den Schuldner also belehren, dass keine RSB möglich ist, obwohl er gar keine beantragt hat; und das aber mit dem Hintersinn, dass der Gläubiger einen möglichst schnellen Titel bekommt. Und das alles ohne Rechts(mittel)-Belehrung, denn dort steht ja nirgendwo, dass das Nichtbestreiten zu einem vollstreckbaren Titel führt. Im Zivilverfahren würde ja zumindest eine Belehrung ergehen, dass ein VU ergeht. und wenn das VU ergeht gibt es auch nochmal eine Rechtsmittelbelehrung. Bei uns gibt es garnix. Für mich hört sich das nicht nach einem Rechtsstaat an.

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  • Ich danke euch für eure Meinungen. Ich denke, ich werde mal nicht abhelfen und die weitere Entscheidung abwarten.
    Dazu noch eine Frage: Ich habe als Rechtsmittel die Erinnerung angesehen. Stimmt das? Dann würde der Richter entscheiden :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • vgl. zu der Thematik:
    AG Köln, Beschluss vom 01. Dezember 2016 – 73 IN 485/15 –, juris

    im Grundsatz folgend aber einschränkend:
    AG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Februar 2018 – 502 IN 155/14 –, juris

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