Vorsorgevollmacht und Hausverkauf

  • Danke für eure Antworten!
    ...
    Wie werden denn bei euch von den Richtern die Aufgabenkreise in ähnlich gelagerten Fällen gefasst?

    Genau so, ohne weiter darüber nachzudenken: Grundstücksangelegenheiten!;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :gruebel: Falls sich durch den Ehepartner oder dessen Bevollmächtigten das Vermögen der Betreuten erheblich mindert, sollte sich der Betreuer schon Gedanken machen. Und dazu benötigt er ggf. Hinweise des Betreuungsgerichtes.

  • Der Betreuer wurde ordnungsgemäß verpflichtet und hat keine Vermögenssorge. Die Betreuung wird nach Abschluss des Grundstücksverkaufs aufgehoben. Dann erfolgt keine weitere Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Wer belehrt denn sonst Vorsorgebevollmächtigte? Ich bin mir sicher, dass dem Bevollmächtigten klar ist, dass seine Vater nicht mit dem ganzen Geld durchbrennen darf. Ggf. würde er einschreiten, aber das kann das Gericht nicht kontrollieren.

  • Das "Problem", sofern es denn überhaupt ein solches ist, lässt sich im Nachgang nicht beheben.
    Aber man kann sich in größerer Runde schon mal einen Vormittag Gedanken machen, ob man nicht die Aufgabenkreise
    so bemisst, dass ein Grundlagengeschäft auch rechtssicher abgewickelt werden kann.
    Das ist aber eher was für Austausch auf LG-Ebene oder ein Nachmittagsworkshop bei einer Fortbildung.

    Den Betreuer (egal ob gleichzeitig Bevollmächtigter oder nicht) trifft keine Schuld. Er kann nur im Rahmen der ihm zugedachten Vertretungsmacht handeln, alles andere ist nicht sein Bier.
    Auch spätere Vermögensverschiebungen haben ihn nicht zu tangieren.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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  • Das "Problem", sofern es denn überhaupt ein solches ist, lässt sich im Nachgang nicht beheben. Aber man kann sich in größerer Runde schon mal einen Vormittag Gedanken machen, ob man nicht die Aufgabenkreise so bemisst, dass ein Grundlagengeschäft auch rechtssicher abgewickelt werden kann. Das ist aber eher was für Austausch auf LG-Ebene oder ein Nachmittagsworkshop bei einer Fortbildung. Den Betreuer (egal ob gleichzeitig Bevollmächtigter oder nicht) trifft keine Schuld. Er kann nur im Rahmen der ihm zugedachten Vertretungsmacht handeln, alles andere ist nicht sein Bier. Auch spätere Vermögensverschiebungen haben ihn nicht zu tangieren.


    Genau meine Meinung!

    Ich habe aber auch keine Idee, wie man Grundstücksgeschäfte bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht rechtssicherer abwickeln könnte.

  • Der Betreuer wurde ordnungsgemäß verpflichtet und hat keine Vermögenssorge. Die Betreuung wird nach Abschluss des Grundstücksverkaufs aufgehoben. Dann erfolgt keine weitere Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Wer belehrt denn sonst Vorsorgebevollmächtigte? Ich bin mir sicher, dass dem Bevollmächtigten klar ist, dass seine Vater nicht mit dem ganzen Geld durchbrennen darf. Ggf. würde er einschreiten, aber das kann das Gericht nicht kontrollieren.


    Ja richtig. Ich hatte übersehen, dass der Betreuer gar keine VS ausübt.

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