Danke für eure Antworten!
...
Wie werden denn bei euch von den Richtern die Aufgabenkreise in ähnlich gelagerten Fällen gefasst?
Genau so, ohne weiter darüber nachzudenken: Grundstücksangelegenheiten!;)
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Wie werden denn bei euch von den Richtern die Aufgabenkreise in ähnlich gelagerten Fällen gefasst?
Genau so, ohne weiter darüber nachzudenken: Grundstücksangelegenheiten!;)
Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenDer Betreuer und gleichzeitig Bevollmächtigte sowie der Ehemann möchten kein weiteres Konto. Die Rente der Betreuten ging schon immer auf das Konto des Ehemanns und dieser muss auch die Heimkosten seiner Ehefrau von seiner Rente mitbezahlen. Nach Aufhebung der Betreuung würden sie das Konto sofort wieder schließen. Ihr würdet dennoch auf ein eigenes Konto bestehen?
Natürlich.
Ansonsten könnte der Ehemann den gesamten Verkaufserlös abheben, obwohl ihm nur 1/2 zusteht.
Das muss der Vorsorgebevollmächtigte, der nunmehr gleichzeitig Bankvollmacht für Vater und Mutter hat, kontrollieren. Ich sehe nicht die Gefahr, dass jemand das Vermögen der Betreuten veruntreuen will.
Dann müsste der Vorsorgebevollmächtigte beispielsweise auch den werthaltigen Schmuck oder Kunstgegenstände der Betreuten, welcher sich noch in den Händen des Ehemanns befindet, sichern. Denn es könnte die Gefahr bestehen, dass der Ehemann dieses Vermögen veräußert oder verschenkt.Das halte ich für überzogen. Ich genehmige den Kaufvertrag und kontrolliere den Geldeingang auf dem Gemeinschaftskonto. Alles Weitere muss der Vorsorgebevollmächtigte überwachen.
... Und der Vorsorgebevollmächtigte macht bitte was, wenn der Ehemann einen zu großen Betrag abgehoben hat und sich auf ein Konto überweist, das nur auf seinen Namen läuft?
(In ähnlicher Form habe ich das bereits in Betreuungsverfahren erlebt. Einer der Eheleute stand unter Betreuung und eines der Kinder war als Betreuer bestellt. Der Partner benötigte noch keine Betreuung.)
Was machen denn geschäftsfähige Eheleute, wenn ein Ehegatte Geld des anderen Ehegatten nimmt?
Genau das kann dann auch der Bevollmächtigte machen. Da brauche ich mich doch als Gericht, das nicht die Aufsichtspflicht über die Vermogenssorge hat, einmischen.
Falls sich durch den Ehepartner oder dessen Bevollmächtigten das Vermögen der Betreuten erheblich mindert, sollte sich der Betreuer schon Gedanken machen. Und dazu benötigt er ggf. Hinweise des Betreuungsgerichtes.
Der Betreuer wurde ordnungsgemäß verpflichtet und hat keine Vermögenssorge. Die Betreuung wird nach Abschluss des Grundstücksverkaufs aufgehoben. Dann erfolgt keine weitere Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Wer belehrt denn sonst Vorsorgebevollmächtigte? Ich bin mir sicher, dass dem Bevollmächtigten klar ist, dass seine Vater nicht mit dem ganzen Geld durchbrennen darf. Ggf. würde er einschreiten, aber das kann das Gericht nicht kontrollieren.
Das "Problem", sofern es denn überhaupt ein solches ist, lässt sich im Nachgang nicht beheben.
Aber man kann sich in größerer Runde schon mal einen Vormittag Gedanken machen, ob man nicht die Aufgabenkreise
so bemisst, dass ein Grundlagengeschäft auch rechtssicher abgewickelt werden kann.
Das ist aber eher was für Austausch auf LG-Ebene oder ein Nachmittagsworkshop bei einer Fortbildung.
Den Betreuer (egal ob gleichzeitig Bevollmächtigter oder nicht) trifft keine Schuld. Er kann nur im Rahmen der ihm zugedachten Vertretungsmacht handeln, alles andere ist nicht sein Bier.
Auch spätere Vermögensverschiebungen haben ihn nicht zu tangieren.
Das "Problem", sofern es denn überhaupt ein solches ist, lässt sich im Nachgang nicht beheben. Aber man kann sich in größerer Runde schon mal einen Vormittag Gedanken machen, ob man nicht die Aufgabenkreise so bemisst, dass ein Grundlagengeschäft auch rechtssicher abgewickelt werden kann. Das ist aber eher was für Austausch auf LG-Ebene oder ein Nachmittagsworkshop bei einer Fortbildung. Den Betreuer (egal ob gleichzeitig Bevollmächtigter oder nicht) trifft keine Schuld. Er kann nur im Rahmen der ihm zugedachten Vertretungsmacht handeln, alles andere ist nicht sein Bier. Auch spätere Vermögensverschiebungen haben ihn nicht zu tangieren.
Genau meine Meinung!
Ich habe aber auch keine Idee, wie man Grundstücksgeschäfte bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht rechtssicherer abwickeln könnte.
Der Betreuer wurde ordnungsgemäß verpflichtet und hat keine Vermögenssorge. Die Betreuung wird nach Abschluss des Grundstücksverkaufs aufgehoben. Dann erfolgt keine weitere Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Wer belehrt denn sonst Vorsorgebevollmächtigte? Ich bin mir sicher, dass dem Bevollmächtigten klar ist, dass seine Vater nicht mit dem ganzen Geld durchbrennen darf. Ggf. würde er einschreiten, aber das kann das Gericht nicht kontrollieren.
Ja richtig. Ich hatte übersehen, dass der Betreuer gar keine VS ausübt.
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