Zwangssicherungshypothek für Rechtsanwälte aufgrund KFB (§ 11 RVG)

  • Die Rechtsanwälte A und B legen KFB vor, der auf ihren Namen lautet. Sie beantragen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.

    Welche Gemeinschaftsverhältnis?

  • Vielleicht betreiben A und B aber auch eine Partnerschaftsgesellschaft. Ohne Rückfrage wird man m. E. nach nicht automatisch von einer GbR ausgehen können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da komme ich zu einem etwas anderen Ergebnis: Nachdem nicht klar ist und sich auch nicht sicher auslegen lässt, welches Gemeinschaftsverhältnis denn gilt, haben nicht wir nachzufragen, sondern die Antragsteller nachzureichen, welches denn nun gilt. Ob in einfacher Schriftform oder über einen berichtigten/ergänzten Titel, darüber gehen die Meinungen auseinander.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich handhabe es mit dem "kleinen Dienstweg". Eine telefonische Auskunft etwa darüber, dass es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft handelt, erspart mir von vornherein Auslegungszweifel. Dass dann der Titel noch zu berichtigen ist, steht auf einem anderen Blatt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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