Beglaubigung Eigentümerzustimmung (§ 27 GBO) durch Stadtverwaltung

  • Hallo,

    ich habe hier ein Schreiben eines Eigentümers vorliegen, der eine Grundschuld löschen lassen möchte.
    Dazu fragt er, ob es nicht möglich ist, die nach § 29 GBO notwendige Beglaubigung der Unterschrift durch den Bürgerservice der Stadt vornehmen zu lassen (Niedersachsen).
    Aus welcher Vorschrift ergibt sich, dass er die Beglaubigung dort vornehmen lassen darf (oder eben nicht darf)?

    Ich bin grade etwas ratlos.

  • Da gab es schon einige Beiträge zur landesrechtlichen Beglaubigungsbefugnis...

    Irgendwo vorn im Schöner/Stöber ist auch die Aufzählung der landesrechtlichen Besonderheiten zu finden. Habe aber leider keinen (mehr) zur Hand.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dto. Niedersachsen: Nur Notar.

    Ausnahmen gibt es nur in Hessen (Ortsgerichtsgvorsteher), Rheinland-Pfalz (Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher u. a. m., s. Schöner/Stöber Rn. 162 Fn. 32) und Baden-Württemberg (Ratsschreiber).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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