Grundakten

  • Liebe Grundbuch Profis,

    ich habe eine vermeidlich einfache Frage zu den grundakten, in der Literatur konnte ich hierzu bisher keine befriedigende Antwort finden.
    Was wird denn genau in den Grundakten aufgenommen?
    10 GBO sagt ja "Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt", hierzu gehört nach meiner interpretation ja gerade NICHT das verpflichtungsgeschäft, also der KV.
    wird aber der KV zusammen mit der auflassung beurkundet, wird der inhalt des KV trotzdem mit in die Grundakte aufgenommen. die auflassung wird ja dauerthaft aufbewahrt. oder versteh ich das falsch?

    werden kv und auflassung getrennt beurkundet, müsste ich folglich verhindern können, dass der kv in die grundakten kommt (so zumidnest Weirich, Grundstücksrecht 2006, Rn. 222).

    vielen dank

  • Hallo,

    in den Grundakten ist der gesammelte Schriftverkehr und auch die Kaufverträge mit Auflassungen. Es ist hier bei uns nicht üblich, dies, auch wenn es 2 Schriftstücke sind zu trennen. Oftmals hat das "brave" abheften aller Unterlagen das Nachvollziehen unkonkreter Eintragungen etc. erleichtert.

    Viel Spaß noch

  • also verstehe ich das richtig, dass in der regel beide urkunden aufgenommen werden, aber nur die auflassung aufgenommen werden muss nach 10 gbo?

  • Wenn der KV keine dinglichen Erklärungen enthält, braucht er auch nicht zur Grundakte gegeben werden. Oft enthält aber der Vertrag über das Verpflichtungsgeschäft auch Anträge und/oder Bewilligungen zu Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten o.ä. oder er enthält Vollmachten, die für den Vollzug der Auflassung relevant sind. Dann muss der KV natürlich vorgelegt werden und dürfte auch zur Akte zu nehmen sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • also verstehe ich das richtig, dass in der regel beide urkunden aufgenommen werden, aber nur die auflassung aufgenommen werden muss nach 10 gbo?



    Eine Trennung der in den Grundakten befindlichen Unterlagen nach schuldrechtlichen und sachenrechtliche Bestimmungen findet nicht statt, die Grundakten werden vielmehr aus den Schriften zu dem einzelnen Grundbuchblatt gebildet, wobei Schriften von nur vorübergehender Bedeutung zu Sonderakten genommen werden können, wenn dies der Erhaltung der Übersichtlichkeit dient (§ 21 AktO). (Ulf war schneller)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vor allem solltest Du Dich von der Illusion trennen, daß § 10 GBO die Bildung der Grundakte regelt. Er regelt lediglich, was das GBA aufzubewahren hat und damit zwingend der Grundakte hinzuzufügen hat. Die Bildung der Grundakte und was ihre Bestandteile bildet, ist der Aktenordnung (§ 21) zu entnehmen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hier ist man der Auffassung, dass Gurndakten nicht foliiert werden müssen. Werden diese allerdings an das Beschwerdegericht weitergeleitet, dann werden schnell die Seitenzahlen ergänzt. Außerdem stört mich, dass auf den Vorblättern nur das Datum des enthaltenen Schriftstücks und der allgemeine Inhalt "Auflassung/Dienstbarkeit "usw. aufgeführt werden, keine URNr., dh. man sucht sich dumm und d... Ist das länderspezifisch oder je nach AG anders?

  • Bei uns in Niedersachsen (zumindest an meinem Gericht) wird foliiert.
    Vorne in der Akte ist ein Vorblatt, auf dem der Name des Antragsstellers, das Eingangsdatum sowie die Ordnungsnummer vermerkt sind.

  • Wenn mit foliieren das Versehen mit Seitenzahlen gemeint ist: Hier wird nicht paginiert. Auch nicht bei Abgabe ans OLG. Machen die auch nicht.

    Den Aktendeckel füllt wegen der Kosten keiner aus. Die Urkunden werden mit der Verfügung zusammengetackert, weitere Urkunden meist extra eingelegt und mit einer Extra-Ordnungsnummer versehen. Die Kostenrechnung ist an die Verfügung drangetackert.

    Das Vorblatt enthält das Datum der Urkunde sowie einen Hinweis darauf, was etwa passiert ist (Lö. II/1; I/1; Abtr. III/7 etc.). Der letzten Geschäftsprüfung war das schon zuviel (hat uns aber nicht interessiert). Ferner natürlich Verweise auf Urkunden in anderen Akten. Manchmal stimmen die sogar.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Und ich dachte immer, die AktO wäre bundeseinheitlich in Kraft gesetztes Landesrecht...
    § 3 Abs. 3 S. 2 AktO (Bbg): Jeder Band ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen...

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  • Nur fragt man sich (m. E. zu Recht): Was, bitte, sollen diese Blattzahlen in Grundakten überhaupt bewirken? Zur schnelleren Orientierung (wie z. B. in Zivil- oder Nachlassakten) tragen sie jedenfalls nicht bei.

    Ich habe mich auch immer gewundert, warum Gutachten in Zivil- oder Familiensachen eingeflochten und paginiert werden müssen, statt sie z. B. in einem Unterheft zu führen. Die Paginierung bringt auch hier in meinen Augen keinen Mehrwert, sondern ist eine reine Beschäftigungstherapie.

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  • Also hier in BBG wird noch brav foliert und auch der Kostenvermerk ist aktuell. Hier werden aber leider auch nur die Onr. angegeben. Ich finde es sehr löblich, dass es noch Gerichte gibt, wo dies ausführlich ausgefüllt wird :daumenrau Bei der Geschäftsprüfung wird hier auch peinlich genau darauf geachtet, dass foliert worden ist...

  • Also hier in BBG wird noch brav foliert und auch der Kostenvermerk ist aktuell. Hier werden aber leider auch nur die Onr. angegeben. Ich finde es sehr löblich, dass es noch Gerichte gibt, wo dies ausführlich ausgefüllt wird :daumenrau Bei der Geschäftsprüfung wird hier auch peinlich genau darauf geachtet, dass foliert worden ist...

    auch bei uns werden die Seiten mit fortlaufenden Zahlen oben rechts beglückt (ich halte das für richtig! Bei Antragseingang mit Bezug auf vorhandenen Unterlagen wird kurz dabei vermerkt: s. Seite ....d.A. und somit ist ein leichteres Auffinden möglich).
    Jede ONr. wird im Vorblatt mit fortlauf. Nr. und Datum des Antrags sowie Kurzbezeichnung des Inhalts (Löschung, Vormerkung, Auflassung..) erfaßt, ist m.E. auch ausreichend, denn die Urkunden findet man doch recht schnell anhand des Schlagwortes und des Erledigungs-Eintragungsdatum im Grundbuch
    Bei umfangreich werdenden Grundakten (mehrere Bände) wird ein Schriftverkehrsordner angelegt und dieser enthält dann die ONr. Unterlagen bis einschl. Schlußverfügung als extra-Paket zusammengetackert abgeheftet, hier gibts keine Seitennummerierung.
    Der Prüfvermerk im Grundaktendeckel (nicht bei Schriftverkehrsordnern) nach KostVfg enthält die Seitenzahlen und wird hier ebenfalls immer von den Rpfl. nach Abschluß der ONr. ausgefüllt.

  • Tja... wir verweisen halt auf eine ganze ONr... wenn wir eine Seitenzahl dazuschreiben wollen, stellen wir fest, dass die Urkunden ja auch Seitenzahlen aufweisen*... und finden es logisch, dass eine Kostenrechnung (oder die Entscheidung über die Erinnerung/Beschwerde hierzu) eine ONr. (die ja letztlich zusammengetackert ist) abschließt. Daher sparen wir uns den Vermerk im Aktendeckel, und der Bezirksrevisor findet deswegen nicht mehr oder weniger...

    *Insbesondere das macht die Paginierung aus unserer Sicht reichlich überflüssig.

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