Gegenstandswert Erinnerung

  • Hallo,

    da ich bisher bei der Suche nicht fündig geworden bin, stelle ich meine Frage einfach mal neu ein:

    Es wurde ein KfB über 590,00 € erlassen (Kläger trägt die Kosten), Erinnerung durch den Kläger, wegen Verfristung keine Abhilfe und schließlich Zurückweisung durch das Gericht. Kosten des Erinnerungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Der Beklagtenvertreter beantragt nun zu Recht seine Kosten des Erinnerungsverfahrens zur Festsetzung. Hierbei legt er einen Streit-/Gegenstandswert von bis zu 900,00 € zugrunde, da er meint, dass auch die bislang angefallenen Zinsen, die im KfB zugesprochen wurden, zu berücksichtigen sind. Ich muss sagen, dass ich spontan von einem Wert bis 600,00 € in der Gebührentabelle ausgegangen wäre... :gruebel:

    Wie ist das also mit den Nebenforderungen? Sind die im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigen? (mich irritieren insoweit etwas die Vorschriften § 23 II 3 RVG und § 43 I GKG - bekomm ich grad nicht so ganz zusammen...)

    Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!

  • :dito:

  • Gut, also so, wie auch mein Gefühl war. Hatte ehrlich gesagt auch noch nie andere Anträge diesbezüglich. Aber der Anwalt wird sich gedacht haben, dass man es ja mal probieren kann...

  • Nach einigem Nachlesen muss ich doch nochmal hier anknüpfen, da ich bei der Begründung etwas ins Schwimmen geraten würde... Wenn ich irgendwo eine falsche Überlegung drin habe, bitte sagen...

    Gemäß § 23 I RVG richtet sich der Gegenstandswert ja grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Für das Erinnerungsverfahren gibt es im RVG aber zunächst die Spezialvorschrift des § 23 II 3 RVG, welcher auf § 23 II 1 RVG verweist. Danach wäre der Gegenstandswert soweit in dem jeweiligen Verfahren keine Gerichtsgebühren erhoben werden (was im Erinnerungsverfahren ja mangels Gebührentatbestand im GKG der Fall ist) nach billigem Ermessen zu bestimmen (über § 23 III 2 RVG). Dabei würde ich von der Beschwer ausgehen. Bislang habe ich dafür auch nur den reinen titulierten Betrag genommen, aber genau genommen hat der Anwalt ja nicht ganz Unrecht, dass ihm bei Aufhebung des KfB auch die bis dahin angefallenen Zinsen entgangen wären, er also insoweit beschwert ist.

    Wie begründe ich denn aber, dass ich die Zinsen als Nebenforderung nicht mit beim Gegenstandswert einbeziehe? Gibt es im RVG eine ähnliche Vorschrift wie § 43 GKG oder § 4 I 2 ZPO? Wenn nicht, hänge ich genau an dieser Stelle bei meiner Begründung... :(

    2 Mal editiert, zuletzt von rpfline (28. Juli 2010 um 13:59) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Aber der Anwalt wird sich gedacht haben, dass man es ja mal probieren kann...


     Genau, wegen unglaublicher EUR 12,- netto kann man's ja mal probieren. :cool:

    Was denn eigentlich? Den Gegner zu behumpsen (der Anwalt beantragt die Festsetzung der Kosten im Namen des Mandanten!). Oh Mann.... Sorry, aber wenn ich solche Unterstellungen* lese, dann kommt schon mal der Kaffee hoch. Evtl. geht die Überlegung der ReNo (der Anwalt hat den Antrag sicherlich nicht selbst "verbrochen") ja dahin, daß es sich hier um titulierte Zinsen handelt und sie deswegen zu berücksichtigen sind? Schon mal daran gedacht, daß der Anwalt / die ReNo sich etwas bei dem Antrag gedacht hat? Der Gegenstandswert ist natürlich falsch, und man kann darauf mit Unverständnis, Lachen etc. reagieren. Aber dem Anwalt immer gleich zu unterstellen, daß er versucht, den Gegner/den Rechtspfleger/das Gericht zu besch...., um sich die Taschen mit unberechtigtem Honorar zu füllen - ich habe da langsam kein Verständnis mehr für.

    *ich weiß, es war natürlich alles nicht so gemeint, es handelt sich nur um ganz wenige Ausnahmen, etc. etc.

  • Aber der Anwalt wird sich gedacht haben, dass man es ja mal probieren kann...


    Genau, wegen unglaublicher EUR 12,- netto kann man's ja mal probieren. :cool:

    Was denn eigentlich? Den Gegner zu behumpsen (der Anwalt beantragt die Festsetzung der Kosten im Namen des Mandanten!). Oh Mann.... Sorry, aber wenn ich solche Unterstellungen* lese, dann kommt schon mal der Kaffee hoch. Evtl. geht die Überlegung der ReNo (der Anwalt hat den Antrag sicherlich nicht selbst "verbrochen") ja dahin, daß es sich hier um titulierte Zinsen handelt und sie deswegen zu berücksichtigen sind? Schon mal daran gedacht, daß der Anwalt / die ReNo sich etwas bei dem Antrag dabei gedacht hat? Der Gegenstandswert ist natürlich falsch, und man kann darauf mit Unverständnis, Lachen etc. reagieren. Aber dem Anwalt immer gleich zu unterstellen, daß er versucht, den Gegner/den Rechtspfleger/das Gericht zu besch...., um sich die Taschen mit unberechtigtem Honorar zu füllen - ich habe da langsam kein Verständnis mehr für.

    *ich weiß, es war natürlich alles nicht so gemeint, es handelt sich nur um ganz wenige Ausnahmen, etc. etc.



    Genau deswegen habe ich bei dem Anwalt auch angefragt, wie er auf seinen Gegenstandswert kommt. Antwort: Das ist halt so. Ihre Meinung ist falsch, wir bleiben dabei. Keine Normen oder sowas. Tut mir leid, aber da reagier ich dann auch etwas kratzbürstig...

  • Wie begründe ich denn aber, dass ich die Zinsen als Nebenforderung nicht mit beim Gegenstandswert einbeziehe?


    Oha, also doch kein raffgieriger Anwalt? Schau an! (Das mußte jetzt noch sein :D).

    Es gibt nur eine Vorschrift im RVG, nach der Zinsen bei der Streitwertberechnung mit berücksichtigt werden, und zwar § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. In diesem Bereich bewegen wir uns aber im Erinnerungsverfahren nicht.

  • Wie begründe ich denn aber, dass ich die Zinsen als Nebenforderung nicht mit beim Gegenstandswert einbeziehe?


     Gegenstand auch der anwaltlichen Tätigkeit im gebührenrechtlichen Sinne bildet (in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) immer der Hauptanspruch. Nebenansprüche bleiben unberücksichtigt. Dieser gebührenrechtliche Grundsatz zieht sich durch das gesamte Gebührenrecht (ZPO, GKG, FamGKG, KostO). Auch bei der Beschwer ist es nicht anders. So wird für die grds. Zulässigkeitsprüfung bei einer Beschwerde, z. B. der Streitwertbeschwerde, die Beschwer durch die Differenz der RA- und Gerichtskosten bestimmt, ohne daß Nebenansprüche berücksichtigt werden. Gleiches bei der Berufung etc. pp.

    Ich finde die Idee zwar grds. nicht schlecht, nur widerspricht sie den gebührenrechtlichen Regeln, welche m. E. in das billige Ermessen einzufließen haben, erst recht, wenn Du von einer Beschwer ausgehst.

    Im übrigen grenzt § 23 II 2 RVG ja das billige Ermessen ein.

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  • Im übrigen grenzt § 23 II 2 RVG ja das billige Ermessen ein.



    Ok, das ist klar - aber insoweit wäre das zugrunde liegende Verfahren ja im Prinzip das Kostenfestsetzungsverfahren. Und dessen Wert beläuft sich nach Ansicht des Rechtsanwalts auf festgesetzten Betrag zuzüglich Verzinsung. Dass das dann in jedem Fall die Höchstgrenze darstellt - keine Frage.

    Auch sonst stimme ich dir ja zu. Ich hätte nur gern eine auf Vorschriften basierende Begründung. Sonst gibt es hier gleich die nächste Erinnerung... ;)


    @Tom27: Die Verweisung auf die KostO halte ich hier nicht für anwendbar, da § 23 III 1 RVG von "anderen Angelegenheiten" spricht. Da bereits vorher von der Erinnerung die Rede ist und diese über § 23 II 1 RVG ausdrücklich nur auf § 23 III 2 RVG verweist, denke ich, dass die in § 23 III 1 RVG genannten Vorschriften hier nicht greifen. Mal ganz davon abgesehen, dass die KostO nur für die freiwillige Gerichtsbarkeit und somit nicht für meinen Fall (ok, zugegeben - war bisher nicht ersichtlich) gilt.

  • Was macht ihr bei § 23 II RVG? überseh ich was?


    Ja, die Beschwerde (§ 23 II 1 RVG) und Erinnerungsverfahren (§ 23 II 3 RVG), in denen keine Gerichtsgebühren erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, z. B. also das hier vorliegende (gerichtsgebührenfreie KfB-)Erinnerungsverfahren. § 23 II 3 RVG verweist auf § 23 II 1 RVG, welcher wiederum auf § 23 III 2 RVG verweist.

    Soweit der Wert "auch sonst nicht feststeht", wäre er nach "billigem Ermessen" zu bestimmen. Man kann sich schon streiten, ob er (der Wert des Verfahrens) hier nicht doch feststeht (nämlich anhand des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Wertbestimmung durch den vermögensrechtlichen Hauptanspruch ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen). Wenn man dies nicht bejahen will, landet man beim "billigem Ermessen". Was will man dort heranziehen? Auch eine Beschwer würde gebührenrechtlich nur den Hauptanspruch betreffen. Das, auf was der RA abstellt, ist aber nicht die gebührenrechtliche Beschwer, sondern die wirtschaftliche.

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  • @Tom27: Die Verweisung auf die KostO halte ich hier nicht für anwendbar, da § 23 III 1 RVG von "anderen Angelegenheiten" spricht. Da bereits vorher von der Erinnerung die Rede ist und diese über § 23 II 1 RVG ausdrücklich nur auf § 23 III 2 RVG verweist, denke ich, dass die in § 23 III 1 RVG genannten Vorschriften hier nicht greifen. Mal ganz davon abgesehen, dass die KostO nur für die freiwillige Gerichtsbarkeit und somit nicht für meinen Fall (ok, zugegeben - war bisher nicht ersichtlich) gilt.



    Hatte diese Zweifel auch, allerdings könnte man auch sagen, dass
    § 23 III 2 RVG im ersten Halbsatz auf die in § 23 III 1 RVG genannte Vorschriften verweist.
    Da es sich nur um eine entsprechende Anwendung handelt, könnte hierbei die Tatsache, dass es sich dort ursprünglich um Kosten auf dem gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, außer Betracht bleiben.
    Außerdem muss man ja, wenn man davon ausgeht, dass der Verweis auf GKG und KostO in § 23 I RVG nur in Fällen gilt, in denen es auch Gerichtskosten gibt, für die sonstigen Fälle auch eine Möglichkeit der Wertberechung schaffen, wie etwa die entsprechende Anwendung der KostO Regelungen in § 23 III RVG.

  • Nur, damit ich nicht falsch verstanden werde: Ich habe den Gegenstandswert bisher immer so angenommen, wie ihr jetzt auch meint. Also nur den Hauptanspruch. Aber irgendwie muss ich meine Absetzungen ja stichhaltig begründen. "weil es so ist" reicht da halt nicht ganz. Und seitens des Anwalts werden mir ja wie gesagt auch keine weiteren Argumente vorgetragen. :roll:

  • Nur, damit ich nicht falsch verstanden werde: Ich habe den Gegenstandswert bisher immer so angenommen, wie ihr jetzt auch meint. Also nur den Hauptanspruch. Aber irgendwie muss ich meine Absetzungen ja stichhaltig begründen. "weil es so ist" reicht da halt nicht ganz. Und seitens des Anwalts werden mir ja wie gesagt auch keine weiteren Argumente vorgetragen. :roll:


     Wie gesagt, der Unterschied in der Begründung liegt in der wirtschaftlichen und der gebührenrechtlichen Bemessung eines Wertes. Die KostO-ler haben damit laufend zu tun und der Laie versteht den Unterschied (z. B. § 18 III KostO) nicht, da aus der Logik heraus doch der "Wert" ein anderer ist.

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  • Hatte diese Zweifel auch, allerdings könnte man auch sagen, dass
    § 23 III 2 RVG im ersten Halbsatz auf die in § 23 III 1 RVG genannte Vorschriften verweist.



    Wenn das so gewollt wäre, hätte man aber sicher auf den kompletten Absatz 3 verwiesen, oder?


    Außerdem muss man ja, wenn man davon ausgeht, dass der Verweis auf GKG und KostO in § 23 I RVG nur in Fällen gilt, in denen es auch Gerichtskosten gibt, für die sonstigen Fälle auch eine Möglichkeit der Wertberechung schaffen, wie etwa die entsprechende Anwendung der KostO Regelungen in § 23 III RVG.



    Macht das nicht § 23 I 2 RVG zumindest für die gebührenfreien Verfahren? § 23 III 1 RVG ist meines Erachtens nur eine Auffangregelung, um alle (insbesondere außergerichtliche sonstige) Tätigkeiten abzudecken.


  • Außerdem muss man ja, wenn man davon ausgeht, dass der Verweis auf GKG und KostO in § 23 I RVG nur in Fällen gilt, in denen es auch Gerichtskosten gibt, für die sonstigen Fälle auch eine Möglichkeit der Wertberechung schaffen, wie etwa die entsprechende Anwendung der KostO Regelungen in § 23 III RVG.




    Macht das nicht § 23 I 2 RVG zumindest für die gebührenfreien Verfahren? § 23 III 1 RVG ist meines Erachtens nur eine Auffangregelung, um alle (insbesondere außergerichtliche sonstige) Tätigkeiten abzudecken.



    Wenn du § 23 I 2 RVG in diesem Sinne verstehst, dann hast du ja einen direkten Zugang zu § 43 GKG.
    Denn § 23 I 2 RVG wäre dann wohl eine andere Regelung im Sinne des 23 II 1 RVG letzter Halbsatz.

  • Hallo Fories,

    ich hänge mich mal an das Thema ran - mit folgender Konstellation:

    Gläubiger A erwirkt PfÜB (beim zuständigen Vollstreckungsgericht) wg. Forderung i.H.v. € 207.992,-

    Gläubiger B erwirkt PfÜB (beim unzuständigen Vollstreckungsgericht) wg. Forderung i.H.v. € 62.811,00.

    Die beiden Beschlüsse wurden dem Drittschuldner tagesgleich zugestellt. Lt. Erklärung des Drittschuldners hätte dieser den pfändbaren Betrag i.H.v. € 934,47 gequotelt und € 717,77 an Gläubiger A sowie € 216,70 an Gläubiger B ausgezahlt.

    A legt Vollstreckungserinnerung ein und weist nach, dass B wissentlich beim unzuständigen Gericht PfÜB beantragt hat. Nach Abhilfe und Aufhebung des PfÜB zugunsten B beantragt A Kostenausspruch zu seinen Gunsten nebst Streitwertfestsetzung. Zur Höhe schweigt er sich aus.

    Teilt ihr meine Meinung, dass er i.H.v. € 62.811,00 beschwert ist weil - wg. der Gleichrangigkeit der Pfandrechte - länger bis zur vollständigen Befriedigung hätte warten müssen?

    Für hilfreiche Tipps/Anregungen schon vorab vielen Dank an euch

    HuBo

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