Inhaltsänderung von Dienstbarkeiten

  • Hallo

    ich hänge mich hier auch einmal mit meiner Frage dran:

    Im GB ist eine alte Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen. Nunmehr soll die Dienstbarkeit erweitert werden. Es soll nun auch ein Leitungsrecht sein. Der Notar beantragt die Änderung der Dienstbarkeit. Meines Erachtens ist das eher eine Teil-Neubestellung. Es sind diverse nachrangige Grunddienstbarkeiten eingetragen. Die Neueren sind immer Wege- und Leitungsrechte. Ich denke, wenn, dann müssten diese nachrangigen Rechte der Änderung zustimmen, oder?

  • Moin!

    Ich bräuchte bei einer Inhaltsänderung einer Grunddienstbarkeit mal jemand der meinen Knoten löst; ist vielleicht einfach zu warm ...

    Der Dienstbarkeitsinhalt lautet bisher (leicht verkürzt):
    Der Eigentümer hat die Immissionen vom berechtigten Grundstück dulden, soweit diese auf einer zulässigen Nutzung des herrschenden Grundstücks beruhen, die Emissionsgrenzen eingehalten sind und etwaige Abwehransprüche allein darauf beruhen, dass das dienende Grundstück nicht als Industrie-, sondern als Gewerbegrundstück ausgewiesen ist. Er verzichtet insoweit auf Abwehr- und Entschädigungsansprüche.

    Der fettgedruckte Teil soll jetzt wegfallen; Bewilligung von E und B liegt vor.
    Im ersten Moment dachte ich, es fällt was weg, also Teilaufhebung, alles ok, aber inzwischen bin ich mir nicht so sicher.:gruebel:

    Wurde dem E. nicht zunächst nur die Möglichkeit genommen, gegen evtl. Immissionen mit der Begründung vorzugehen, dass er sein Grundstück nur gewerblich nutzen kann, während er jetzt aus keinem Grund mehr was gegen diese einwenden kann?

    Nach der o. g. GD sind diverse weitere Dienstbarkeiten (Wege- und LeitungsR) und eine Grundschuld eingetragen. Wenn die Änderung eine Erweiterung ist, bräuchte ich doch noch die Zustimmung der nachrangig Berechtigten/Gläubiger.

  • Ich verstehe das so, dass er künftig mehr duldet.

    Damit brauchst Du entweder die Zustimmung der nachrangigen Berechtigten, oder die Inhaltsänderung erhält Rang nach den nachrangigen Rechten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • kurze Nachfrage meinerseits: Ist die Annahme, dass man eine Inhaltsänderung (die nachrangige Rechte beeinträchtigen würde) als Inhaltsänderung mit Nachrangvermerk bei dem bisherigen Recht einträgt, unstreitig.? Es handelt sich doch (nach der Änderung) um ein einheitliches Recht. Ich kann mir schlecht vorstellen, dass dann "Teile" des Rechts Rang vor anderen Rechten habe und andere "Teile" des Rechts nachrangig sind. Oder hat die generte Dienstbarkeit dann insgesamt Nachrang?

  • Hängt davon ab, ob die Änderung rangfähig ist. Ist bei einer Verlegung des Ausübungsbereichs z.B. wohl nicht der Fall

    a) ohne Zustimmung ist die Änderung unwirksam (MüKo/Kohler BGB § 877 Rn. 10; #16)

    b) ohne Zustimmung ist die Änderung wirksam, die Dienstbarkeit hat aber insgesamt Rang nach dem betroffenen Recht (DNotI-Report 20/2016, 157/159

  • Hallo, noch eine kurze ergänzende Frage: Tragt ihr die Rangvermerke nur bei der geänderten Dienstbarkeit ein oder auch bei den anderen Rechten (z. B. Abteilung III) die dann ja Vorrang haben.

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