Inhaltsänderung von Dienstbarkeiten

  • Tach zusammen,

    aufgrund einer Anlagenrechtsbescheinigung ist eine bpD eingetragen wurden. Nun kommt der Berechtigte mit einer Urkunde, die von Egt. unterzeichnet ist (in Form des 29) und möchte die Änderung des Inhaltes eingetragen haben.

    Ist dies grundsätzlich überhaupt möglich? Hier soll der einzuhaltene Schutzstreifen erweitert werden. Wenn dies überhaupt geht, würde ich lediglich in Veränderungsspalte auf die neue UR.Nr. hinweisen.

    Danke für Eure Hilfe :gruebel:

  • Der Inhalt der Dienstbarkeit ist im vorliegenden Fall änderbar.

    (im Uralt-Haegele/Schöner/Stöber 11. Aufl. ist das Rz. 1158 und 1163)

    Bei der Eintragung (in der Veränderungsspalte) würde ich auf eine ordentliche Bezugnahme achten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bzgl. der Besonderheiten in den "neuen" Ländern kenne ich mich nicht aus. Ansonsten müsste die Bewilligung des Eigentümers reichen, da die Dienstbarkeit nur erweitert wird, der Berechtigte als hier nicht betroffen ist.

    Eintragen würde ich etwas mehr als die Bewilligung: Der Inhalt des Rechts ist geändert; gemäß Bewilligung vom ... URNr. ... Notar...; eingetragen am ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bzgl. der Besonderheiten in den "neuen" Ländern kenne ich mich nicht aus. ...



    Da gibt es keine. Steht die bpD im GB, wird sie ganz "normal".

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  • Ich würde auch noch auf die Zustimmung nachrangiger Rechte achten.


    Warum?

    die nachrangigen Gläubiger werden doch nicht tangiert, denn die bpD ist kein Recht, für das das Grundstück dinglich mit einer im Grundbuch eingetragenen Summe haftet.

    Die nachrangigen würden bei mir nur eine Rolle spielen, wenn der im Grundbuch eingetragene Wertersatz betragsmäßig erhöht werden soll.

  • Trotzdem erweitert sich jetzt der Inhalt der Dienstbarkeit. D. h. die nachrangigen Gläubiger werden durch die Inhaltsänderung benachteiligt = betroffen. Oder wie würdest Du das nennen, wenn Du ein Pfandrecht hast, eine vorhergehende Dienstbarkeit für eine noch mehr eingeschränkte Bebaubarkeit oder Bepflanzbarkeit sorgt und der potentielle Versteigerungserlös damit natürlich auch schrumpft? Daraus ergibt sich:
    - zur Eintragung der Änderung im Rang der Dienstbarkeit müssen die nachrangigen Gläubiger zustimmen
    - soweit sie nicht zustimmen, muss die Änderung Rang nach diesen Rechten erhalten, deren Berechtigte nicht zugestimmt haben.

    Nach h. M. würde vom Gleichrang der Änderung mit dem Recht in der Hauptspalte auszugehen und damit im zweiten Falle ein entsprechender Rangvermerk einzutragen sein. Wer angesichts der Mindermeinung (Bestelmeyer, Fundstelle müsste ich heraussuchen) ganz sicher gehen will, trägt auf jeden Fall einen Rangvermerk ein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Trotzdem erweitert sich jetzt der Inhalt der Dienstbarkeit. D. h. die nachrangigen Gläubiger werden durch die Inhaltsänderung benachteiligt = betroffen. Oder wie würdest Du das nennen, wenn Du ein Pfandrecht hast, eine vorhergehende Dienstbarkeit für eine noch mehr eingeschränkte Bebaubarkeit oder Bepflanzbarkeit sorgt und der potentielle Versteigerungserlös damit natürlich auch schrumpft? Daraus ergibt sich:
    - zur Eintragung der Änderung im Rang der Dienstbarkeit müssen die nachrangigen Gläubiger zustimmen
    - soweit sie nicht zustimmen, muss die Änderung Rang nach diesen Rechten erhalten, deren Berechtigte nicht zugestimmt haben.

    Nach h. M. würde vom Gleichrang der Änderung mit dem Recht in der Hauptspalte auszugehen und damit im zweiten Falle ein entsprechender Rangvermerk einzutragen sein. Wer angesichts der Mindermeinung (Bestelmeyer, Fundstelle müsste ich heraussuchen) ganz sicher gehen will, trägt auf jeden Fall einen Rangvermerk ein.


    :zustimm:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich hab einen ähnlichen Fall:

    Hier soll von einer bpD der vormals unbeschränkte Ausübungsbereich nunmehr nachträglich beschränkt werden.

    Ich würde hier keine Zustimmung der nachrangigen Gläubiger einholen, da sich das vorangige Recht durch die Änderung ja nicht erweitert, sondern verringert und diese somit nicht betroffen sind.

    Seht ihr das auch so?

  • Jetzt muss ich auch nochmal stören und euch um euren geschätzen Rat bitten. Vielen, vielen Dank im Voraus.

    In Abteilung II sind 10 Dienstbarkeiten eingetragen an BV-Nr. 3, in Abteilung III eine Grundschuld, u.a. auch an BV-Nr. 3 ("begehrtes Grundstück"). Im Laufe der Jahre hat sich die Dienstbarkeit Abt. II Nr. 7 (Leitungsrecht mit Bau- und Einwirkungsbeschränkung) den Vorrang vor allen Rechten in Abteilung II und III „erkämpft“.

    Nun soll der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit Abt. II Nr. 7 verlegt werden. Der vorherige Ausübungsbereich war rechtsgeschäftlicher Inhalt der Dienstbarkeit. Vorgelegt wurde mir nur die Bewilligung des Eigentümers. Nach Meikel/Böttcher, § 19 Rdn. (weiß ich nicht mehr) muss auch der Berechtigte bewilligen. Da die zur Eintragung erforderliche Bewilligung nicht vorliegt, müsste ich ja den Antrag - nach kurzer Anhörungsfrist - zurückweisen, da eine rückwirkende Heilung nicht möglich ist. Ist doch richtig oder?

    Mein Problem liegt jetzt aber noch mehr beim Rang. Fällt die Dienstbarkeit jetzt grundsätzlich wieder in die letzte Rangstelle? Ich denke doch man muss davon ausgehen, dass die jetzt nachrangigen Rechten durch die Verlegung der Ausübungsstelle betroffen und benachteiligt sind oder ist dies nicht der Fall? Müsste ich ggf. alle Bewilligungen durchschauen und schauen wo deren Ausübungsbereich ist und ob Überschneidung vorliegt? Wenn die Bereiche nicht übereinstimmen, hätte dann das Recht Abt. II Nr. 7 noch Vorrang vor diesem Recht? Und was wenn der Ausübungsbereich von einigen Dienstbarkeiten nicht rechtsgeschäftlicher Inhalt ist, dann muss man doch zwingend von Nachteil ausgehen oder?

    Wenn ich ggf. richtig damit liege, das ein Rechtsnachteil vorliegt (kann aber auch total falsch sein *ehrlichbin*!!), frage ich mich, ob man den Berechtigten nicht ggf. darauf hinweisen müsste, dass die Eintragung/Inhaltsänderung nun wieder nur im Nachrang zu allen anderen Rechten aus Abt. II und III erfolgen könnte und er anderenfalls die Zustimmungen der Berechtigten vorlegen müsste? Oder geht das zu weit?
    P.S. Könnte mir jemand mal die Fundstelle der Meinung von Bestelmeyer aus dem Beitrag 8 von Andreas mitteilen?

  • ... muss ich auch nochmal stören ... Da die zur Eintragung erforderliche Bewilligung nicht vorliegt, müsste ich ja den Antrag - nach kurzer Anhörungsfrist - zurückweisen, da eine rückwirkende Heilung nicht möglich ist. Ist doch richtig oder? ... Fällt die Dienstbarkeit jetzt grundsätzlich wieder in die letzte Rangstelle? ...



    Von der Änderung sind beide Teile betroffen, weshalb sowohl der Berechtigte als auch der Eigentümer bewilligen müssen. Fehlt eine der beiden Bewilligungen, ist die andere insoweit nicht die Verfügung eines Nichtberechtigten, die mit Rückwirkung genehmigt werden könnte. Die nicht erklärte Bewilligung eines unmittelbar Betroffenen ist wegen der fehlenden Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ein Zurückweisungsgrund (vgl. Demharter § 18 Rn 12). Die Verlegung des Ausübungsbereichs stellt keine Änderung dar, die für sich einen Rang haben könnte. Die Dienstbarkeit läßt sich, wenn die Zustimmung der nachrangigen Berechtigten fehlt, nicht in ein vorrangiges ursprüngliches Recht und eine nachrangige Inhaltsänderung aufteilen. Die Folge davon ist aber nicht, daß die geänderte Dienstbarkeit insgesamt Rang nach den weiteren Rechten erhält, sondern daß die Inhaltsänderung unwirksam wäre (vgl. MünchKomm/Kohler § 877 Rn. 10; Staudinger/Gursky § 877 Rn. 76; je mit m.w.N.). Zum Vollzug der Änderung sind die Zustimmungen daher noch nachzureichen. Im Übrigen stört hier niemand.;)

  • Leider muss ich das Thema heute nochmal aufgreifen:
    Vor mir liegt Antrag und Bewilligung auf Eintragung einer Inhaltsänderung (Leitungsrecht soll nur noch das Recht zur Aufstellung eines statt bislang von zwei Masten umfassen); die Erklärungen wurde von der Berechtigten abgegeben, der Eigentümer hat nicht mitgewirkt. Müsste der Eigentümer nicht ebenfalls mitwirken? :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Formellrechtlich reicht die Erklärung dessen, dessen Recht betroffen (statt nur begünstigt) wird. Da die Überleitung hier offenbar räumlich unverändert bleibt, ist m. E. die Einschränkung, dass künftig nur ein statt zweier Masten zu dulden ist, eine Einschränkung nur des Berechtigten, so das es des Eigentümers im Grundbuchverfahren nicht bedarf. Er kann sich also als nur Begünstigter weiter ungestört der Überlegung hingeben, was er mit dem frei werdenden Platz fürderhin anfängt. Ob er irgendwann seine materiellrechtlich erforderliche Erklärung abgibt oder abgegeben hat, ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich hier mal dran!

    Der Inhalt eines Fahrradabstell- und Mülltonnenstellplatzrechts wurde wie folgt geändert: Ursprünglich war der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Mitbenutzung berechtigt. Nunmehr soll der Eigentümer des dienenden Grundstücks ausgeschlossen werden, was m.E. eine Erweiterung des Rechts darstellt.

    Somit müssten die nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger zustimmen, was sie natürlich nicht haben. Natürlich ist alles in WE aufgeteilt!
    Eintragung könnte derzeit wohl nur als neue Dienstbarkeit erfolgen.

    Meinungen dazu?

  • Sehe ich auch so. Eine echte Inhaltsänderung wäre, wenn z.B. der Ausübungsbereich dadurch geändert wird, dass die Mülltonnen nun anderswo abgestellt werden. Wenn die Dienstbarkeit aber um eine weitere Belastungsart (§ 1018 Alt. 2 BGB; Verbot einer gleichartigen Nutzung; z.B. "Ausschließliches Tankstellenrecht"; vgl. Schöner/Stöber Rn 1138 sowie Rn 1225, 1229 zur Tankstellendienstbarkeit) erweitert wird, geht das über eine Inhaltsänderung hinaus (Teilneubestellung; vgl. Palandt/Bassenge § 877 Rn 4).

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