Hallo zusammen,
mit Auslandsbezug stehe ich absolut auf Kriegsfuß...
Mir stellt sich gerade die Frage, ob ein Ire (Privatperson) einen Dritten (ebenfalls eine Privatperson) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann.
Gibt es in Irland eine dem § 181 BGB vergleichbare Regelung? Und wenn nicht: Kann trotzdem Befreiung erteilt werden?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen ...
Grüße
Praios
181 BGB und Ausland
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Praios -
27. Juli 2010 um 12:56
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Kann trotzdem Befreiung erteilt werden?
"Umfang und Wirkung der Vollmacht sind aber nach deutschem Recht zu beurteilen." (Schöner/Stöber Rn. 3540 Fn. 23). Heißt vermutlich, daß auf das Recht der belegenen Sache abgestellt wird. Demnach könnte Befreiung erteilt werden. -
Recht der belegenen Sache
So auch Hügel/Zeiser, GBO, Sonderbereich "Internationale Bezüge", Rn. 33a m.w.N. -
Es kommt immer ein bisschen auf den Vertrag an: Auflassung, Bewilligung u. dgl.: Deutsches Recht. Anders kann das bei Verträgen sein, die nur mittelbaren Einfluss auf das Immobiliarsachenrecht haben (Klassiker: Eheverträge, aber auch Gesellschafts- oder Erbanteilsübertragungsverträge).
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Es kommt immer ein bisschen auf den Vertrag an: Auflassung, Bewilligung u. dgl.: Deutsches Recht. Anders kann das bei Verträgen sein, die nur mittelbaren Einfluss auf das Immobiliarsachenrecht haben (Klassiker: Eheverträge, aber auch Gesellschafts- oder Erbanteilsübertragungsverträge).
Dann konkretisiere ich mal den Sachverhalt:
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde im Kaufvertrag (deutsches Notariat) erteilt. Mir geht es um die Durchfühungsvollmacht für Notarangestellte. Die Durchführungsbevollmächtigte erklärt die Auflassung für beide Parteien. -
Auflassung ==> deutsches Recht, vgl. Nachweise in Hügel/Zeiser GBO Int. Bez. Rn. 35 (Zaphod sagte es schon; in der online-Version derzeit Rn. 33, 33a).
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Vielen Dank euch zwein
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