181 BGB und Ausland

  • Hallo zusammen,

    mit Auslandsbezug stehe ich absolut auf Kriegsfuß...
    Mir stellt sich gerade die Frage, ob ein Ire (Privatperson) einen Dritten (ebenfalls eine Privatperson) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann.

    Gibt es in Irland eine dem § 181 BGB vergleichbare Regelung? Und wenn nicht: Kann trotzdem Befreiung erteilt werden?

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen ...

    Grüße
    Praios

  • Kann trotzdem Befreiung erteilt werden?



    "Umfang und Wirkung der Vollmacht sind aber nach deutschem Recht zu beurteilen." (Schöner/Stöber Rn. 3540 Fn. 23). Heißt vermutlich, daß auf das Recht der belegenen Sache abgestellt wird. Demnach könnte Befreiung erteilt werden.

  • Es kommt immer ein bisschen auf den Vertrag an: Auflassung, Bewilligung u. dgl.: Deutsches Recht. Anders kann das bei Verträgen sein, die nur mittelbaren Einfluss auf das Immobiliarsachenrecht haben (Klassiker: Eheverträge, aber auch Gesellschafts- oder Erbanteilsübertragungsverträge).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es kommt immer ein bisschen auf den Vertrag an: Auflassung, Bewilligung u. dgl.: Deutsches Recht. Anders kann das bei Verträgen sein, die nur mittelbaren Einfluss auf das Immobiliarsachenrecht haben (Klassiker: Eheverträge, aber auch Gesellschafts- oder Erbanteilsübertragungsverträge).



    Dann konkretisiere ich mal den Sachverhalt:
    Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde im Kaufvertrag (deutsches Notariat) erteilt. Mir geht es um die Durchfühungsvollmacht für Notarangestellte. Die Durchführungsbevollmächtigte erklärt die Auflassung für beide Parteien.

  • Auflassung ==> deutsches Recht, vgl. Nachweise in Hügel/Zeiser GBO Int. Bez. Rn. 35 (Zaphod sagte es schon; in der online-Version derzeit Rn. 33, 33a).

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