Pfandrecht am Pfandrecht?

  • Hallo, ich brauche Hilfe.
    Im Grundbuch der Stadt X ist eine AV eingetragen. Diese AV wurde gepfändet wegen einer Forderung des Pfändungsgläubigers gegen den AV Berechtigten. Die Pfändung wurde eingetragen.
    Nunmehr liegt mir ein neuer Pfüb vor.
    Ein (anderer) Gläubiger hat seinerseits ein Zahlungsanspruch gegen den Pfändungsgläubiger. Er hat deshalb die Forderung des Pfändungsgläubiger gepfändet sowie als Nebenrecht hierzu das Pfandrecht des Pfändungsgläubigers aus dem Pfüb auf Grund dessen die Pfändung im Grundbuch eingetragen ist.
    Beantragt wurde: das Pfandrecht an dem Pfandrecht des Pfändungsgläubigers, betreffend Übertragung das Eigentums sowie des Pfandrechts des Pfändungsgläubigers an der AV für den Eigentumserwerb.
    Der Pfüb lautet: .........: wegen einer Forderung vonn xxx EUR die Forderung aus dem VB .....und als Nebenrecht hierzu:
    1.........
    2. Pfandrecht des Schuldners gem. Pfüb vom... des AG... am angeblichen Anspruch der Drittschuldnerin gegen die Stadt X auf Übertragung des Eigentum des Grundstücks ...Fl. ..Flst.... einschließlich des Anwartschaftsrechts auf Eigentumserwerb gem. Kaufvertrag vom ...UR....., sowie als Nebenrecht hierzu: Pfandrecht des Schuldners an der Auflassungsvormerkung für den Eigentumserwerb an dem Grundstück..... bewilligt am ..... UR ..... eingetragen am.....2004, gepfändet vom Schuldner wegen einer Forderung von xxx EUR , diese Pfändung eingetragen am .....2008.....
    Es soll also die Pfändung gepfändet werden. geht das?? wo kann ich nachlesen?

  • der hat
    .... die angebliche Forderung auf
    1. Verschaffung des Eigentums an dem Grundbesitz........
    2. Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung eingetragen im GB Ur ... Not.. ( Abt. II Nr. 2)
    3. Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb ... gepfändet

  • :confused: Ich dachte, das hat der erste Pfändungsgläubiger schon gepfändet? Etwa wegen eines Eigentumsverschaffungsanspruchs? Oder nicht doch wegen einer Geldforderung? Das wirkt seltsam...

    Wie Zaphod: Pfändungspfandrecht nur mit der zugrunde liegenden Forderung pfändbar (BLAH/Hartmann § 857 Rn. 2).

    PS: Cromwell hat mich (mal wieder) überholt...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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