§ 5 ErbbauRG dinglicher Inhalt?

  • Hallo alle miteinander,

    ich glaube, ich drehe mich langsam aber sicher im Kreis und komme nicht weiter. Folgendes Problem:

    Erbbaurechtsbestellungs-Urkunde, Gliederung in Auszügen:

    I Grundbuchstand
    II Bestellung Erbbaurecht, dort u.a. unter
    Nr. 2 "Bau- und Unterhaltungsverpflichtung"
    ..."Die Baulichkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers ganz oder teilweise abgebrochen oder wesentlich verändert werden."
    und unter
    Nr. 7 "Zustimmungserfordernis":
    ..."Der Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers
    a) zur Veräußerung des Erbbaurechts
    b) zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten
    c) zur wesentlichen Veränderung oder zum ganzen oder teilweisen Abbruch der Gebäude"

    Unter XII kommen die Grundbuchanträge, u.a. wird bewilligt und beantragt einzutragen "in Abt. II an erster Rangstelle das Erbbaurecht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags".

    Mein Problem ist Nr. 7 c). Unter § 5 ErbbauRG fällt das ja nicht. Eine Unterscheidung zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Inhalt gibt es in der ganzen Urkunde nicht. Kann ich das Erbbaurecht trotzdem eintragen? :gruebel:

  • Mein Handbuch "Praktische Fragen des Erbbaurechts" (noch für die ErbbauVO von Böttcher geschrieben) sagt zu dem beschriebenen Problem sinngemäß folgendes:
    Bauliche Veränderungen eines bestehenden Bauwerkes (An-, um- und Aufbauten bis zum teilweisen oder vollständigen Abbruch) können an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gekoppelt werden.
    Dafür hat Böttcher auch (alte!) Rechtsprechung parat:
    BGHZ 48, 296, 298; BayObLGZ 1986, 501.
    Der Münchener Kommentar (bei b..k-online zu lesen) sagt in Rz. 11 dazu folgendes:
    Ferner kann eine Veränderung des Bauwerks nach seiner Errichtung an die Zustimmung des Grundstückseigentümers gebunden werden. Aus der Konkretisierungsmöglichkeit für die Erstbebauung ergibt sich negativ die Zulässigkeit des Ausschlusses unerwünschter Abänderung.
    Meiner Meinung nach ist das also kein Fall von § 5, sondern einer von § 2. Allerdings ist das in der Urkunde unglücklich formuliert, indem es an die Zustimmungserfordernis von § 5 "angehängt" ist.
    Ich würde es eintragen, aber durch Bezugnahme decken und keinesfalls ausdrücklich bei den Zustimmungen gemäß § 5 eintragen.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

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    Erbbaurechtsbestellungs-Urkunde, Gliederung in Auszügen:
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    .....Unter XII kommen die Grundbuchanträge, u.a. wird bewilligt und beantragt einzutragen "in Abt. II an erster Rangstelle das Erbbaurecht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags".
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    Mein Problem ist Nr. 7 c). Unter § 5 ErbbauRG fällt das ja nicht. Eine Unterscheidung zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Inhalt gibt es in der ganzen Urkunde nicht. Kann ich das Erbbaurecht trotzdem eintragen? :gruebel:



    Das verstehe ich noch nicht. Aus der Eintragungsbewilligung muss hervorgehen, welche Vereinbarungen nur mit schuldrechtlicher und welche mit dinglicher Wrikung ausgestattet sein sollen. Schließlich steht es den Vertragsparteien frei, auch dinglich mögliche Vereinbarungen nur mit schuldrechtlicher Wirkung auszustatten (BayObLG, DNotZ 1969, 492/493 = Rpfleger 1969, 241; von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Auflage 2008, RN 5.44). Daher kann es nicht dem Grundbuchamt überlassen werden, den seiner Ansicht nach zulässigen dinglichen Inhalt durch Bezugnahme auf einzelne Teile der Eintragungsbewilligung einzutragen (BayObLG, a.a.O, Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008, RN 105 und 1716; Schmenger, BWNotZ 4/2006, 73 ff, 85/92 mit weit. Nachw. in Fußnote 168). Vielmehr ist nach dem sachenrechtlichen Bestimmheitsgrundsatz konkret anzugeben, welche Bestimmungen des Erbbauvertrages mit schuldrechtlicher und welche Bestimmungen mit dinglicher Wirkung ausgestattet sein sollen. Nur auf die letztgenannten Bestimmungen erstreckt sich im Übrigen auch die Prüfungspflicht des Grundbuchamts (OLG Köln, Rpfleger 1982, 61 = DNotZ 1982, 756 (zu den vergleichbaren Fällen der Verdinglichung nach §§ 5 IV, 10 I 2, III WEG), von Oefele/Winkler, RN 5.52; Schöner/Stöber, RN 1723).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hmm, wenn ich mir jetzt in Schöner/Stöber Mal das Muster in RNr. 1675 genauer anschaue, gibt es dort unter Abs. II § 7 auch ein Zustimmungserfordernis für Vornahmen von Änderungen am Bauwerk. In Abschnitt VI wird dann die dingliche Einigung "über die Entstehung des Erbbaurechts gemäß Abschnitt II mit dem dort vereinbarten dinglichen Inhalt" erklärt. In Abschnitt II ist aber irgendwie doch auch nix in schuldrechtlich und dinglich unterschieden?! :gruebel:
    - Nach den Ausführungen von Prinz und dem obigen Muster bin ich jetzt doch wieder total verwirrt...

  • O.k. Dann ist ja aber wirklich der ganze Abschnitt II dinglicher Inhalt. In dem dinglichen Teil II ist doch aber auch genau so ein Zustimmungserfordernis (§ 7), wie bei meiner Urkunde in Nr. 7c, das nicht unter § 5 ErbbauRG fällt. Das wird doch durch die Bezugnahme in der Einigung auf Abschnitt II auch als dinglicher Inhalt eingetragen, oder verstehe ich das falsch?

  • Alles, was nach der Bewilligung zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gehört, kann man durch Bezugnahme eintragen. Die Zustimmungserfordernisse (Belastung und Veräußerung) sind allerdings ausdrücklich im Grundbuch einzutragen.
    Wenn die Bewilligung keine Differenzierung enthält, was dinglich und schuldrechtlich ist, müsste man halt bei allen Vereinbarungen prüfen, ob diese mit dinglicher Wirkung vereinbart werden können. Sollte etwas dabei sein, was tatsächlich nur schuldrechtlich vereinbart werden kann, müsste man's beanstanden.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Das wird doch durch die Bezugnahme in der Einigung auf Abschnitt II auch als dinglicher Inhalt eingetragen, oder verstehe ich das falsch?



    Die Zustimmungspflicht kann zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht oder schuldrechtlich vereinbart werden. Nach dem Muster im Schöner/Stöber soll es eindeutig dinglicher Inhalt sein. Wenn im Erbbaurechtsvertrag dagegen unterscheidunglos dingliche und schuldrechtliche Vereinbarungen nebeneinander getroffen wurden, u.U. noch mit dem abschließenden Vermerk, die Eintragung solle "soweit gesetzlich zulässig" erfolgen, wäre das zu unbestimmt.

    Bee war schneller!

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