A teilt sein Anwesen in WEG auf, überträgt eine Einheit davon auf B.
B bestellt mit nachfolgender Urkunde an seiner Einheit eine Grundschuld.
Muß in die Grundschuld eine Verweisung nach § 13 a BeurkG, damit die Bestimmtheit für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegeben ist?