Grundschuld ohne 13a Verweisung wirksam

  • A teilt sein Anwesen in WEG auf, überträgt eine Einheit davon auf B.

    B bestellt mit nachfolgender Urkunde an seiner Einheit eine Grundschuld.

    Muß in die Grundschuld eine Verweisung nach § 13 a BeurkG, damit die Bestimmtheit für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegeben ist?

  • ja, auf die Teilungserklärung, weil diese ja noch nicht im Grundbuch vollzogen ist, und deshalb wegen der ZVU in der Grundschuld

  • Möglicherweise sind alle 3 Urkunden nacheinander beurkundet worden und der Vollzug der Teilungserklärung hängt noch in den Sternen?

    Dann ist zur Eintragung der Grundschuld am Übertragsobjekt nach/mit Eugentumsumschreibung auf B eine sogenannte Identitätserklärung erforderlich.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Bisher hat das Grundbuchamt noch nie weitere Nachweise verlangt und es anstandslos eingetragen.

    Hier geht es primär um die Frage, ob die Unterwerfung damit dann auch richtig erfolgt und wirksam ist.

  • ja, auf die Teilungserklärung, weil diese ja noch nicht im Grundbuch vollzogen ist, und deshalb wegen der ZVU in der Grundschuld



    Ach so! Dann solltest du auf jeden Fall auf die Teilungserklärung Bezug nehmen da du ja ansonsten kaum ausreichend den Belastungsgegenstand beschreiben kannst.

    Von Identitätserklärungen bei Wohnungseigentum halte ich jedoch nicht viel. Entweder stimmt der Belastungsgegenstand mit der in Bezug genommenen (und später dann auch vollzogenen) Teilungserklärung überein oder der Eigentümer hat in gesonderter Urkunde den Belastungsgegenstand zu ändern bzw. klarzustellen!

  • Die Eintragung der GS nebst Unterwerfung nach § 800 ZPO an dem noch zu bildenden Wohnungseigentum erfordert nach Ansicht des LG Freiburg, (unveröffentlichter) Beschluss v. 29.02.1984 -4 T 56/84- keine Mitbeurkundung der (bei GS-Bestellung noch nicht vollzogenen) Teilungserklärung (TE), weil die TE weder aus materiellen, noch aus formellen Gründen zum Inhalt der GS gemacht werden müsse.

    Sinn und Zweck der Bezugnahme auf die TE -die ihrerseits auf den Aufteilungsplan Bezug nimmt- erschöpfe sich in der näheren Bezeichnung bzw. Identifizierung des Belastungsobjekts. Es gehe nicht darum, Erklärungen von Urkundsbeteiligten, die als solche in der Urkunde nicht enthalten sind, durch die Verweisung auf die TE zu ersetzen; vielmehr allein darum, das zu belastende WE tatsächlich zu identifizieren. Derartige Identifizierungshinweise fielen aber nicht unter den Begriff der Bezugnahme im Sinne der §§ 9, 13 a BeurkG (folgt Kommentarlieteratur)…Was die Eintragung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO angehe, so stünden dieser aus den gleichen Gründen Bedenken nicht entgegen. Ebenso wie die Bestimmtheit des Zahlungsanspruchs in der Unterwerfungserklärung Wirksamkeitsvoraussetzung ist, sei dies auch die Bestimmtheit des Belastungsobjekts, auf das sich die Unterwerfungserklärung beziehe. ….Diese Voraussetzung sei mit dem Hinweis auf die TE erfüllt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Nach meiner Meinung brauche ich aber einen förmlichen Verweis nach §§ 13, 13 a BeurkG für die Eintragung einer Vormerkung für eine Sondereigentumseinheit die zwar schon in einer Teilungserklärung gebildet worden ist, die aber noch nicht im Grundbuch vollzogen worden ist.
    Der Grund liegt darin: die Übernahme der Verpflichtungen der Teilungserklärung und zur Identivizierung des zu belasteten Teileigentums (siehe hierz RdNr. 3122, Seite 1183 , vorletzter Absatz Schöner/Stöber).

  • Ja, beim Kauf von noch zu begründendem Wohnungs- oder Teileigentum muss der Kaufgegenstand und sein Inhalt, also die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten (Gemeinschaftsordnung), genügend bestimmt sein, andernfalls sind die entsprechenden Vereinbarungen unwirksam (OLG Düsseldorf, DNotZ 1996, 39 = MDR 1995, 465 = NJW-RR 1995, 718). Zwar könnte einem Vertragsteil oder einem das Bestimmungsrecht nach § 315 BGB oder § 317 BGB) eingeräumt werden (KG, DNotZ 1985, 305; BGH, Rpfleger 1986, 92 = DNotZ 1986, 273 mit zust. Anm. Ludwig in Rpfleger 1986, 218; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, 2008, RN 2943, 2945). Dann müssten aber Vereinbarungen hierzu der Kaufvertragsurkunde zu entnehmen sein.

    Vorliegend satnd aber nur die GS in Rede.

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