Rangvorbehalt für ein Erbbaurecht

  • Ich soll bei einer Rückerwerbsvormerkung und einer Grundschuld einen Rangvorbehalt für ein Erbbaurecht eintragen. Da das einzuweisende Recht inhaltlich bestimmt sein muss, frage ich mich welche Daten ich für das Erbbaurecht benötige: Es müsste doch zumindest die Anzahl der Gebaüde, Bestimmung nach §1 Absatz 2 ErbauRG und die Laufzeit bestimmt werden, oder würdet ihr noch weitere Daten fordern, wie z.B. Entschädigungsansprüche u.s.w. Hat jemand vielleicht eine Fundstelle ?

  • Zumindest dürfte die Bestimmtheit des Maximalinhalts genügend (aber auch erforderlich) sein (für Grundpfandrechte BGH Rpfleger 1995, 343). Ich würde mich ungefähr daran orienteiren, wie ein Rangvorbehalt für eine Dienstbarkeit aussähe. Da es da mit Maximalinhalten ein wenig schwierig wird, bleibt den Beteiligten (und Dir) eine möglichst genaue Beschreibung des vorbehaltenen Rechtes wohl kaum erspart.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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