Verzicht auf Zwischeneintragung

  • Würde gerne wissen, ob folgender Sachverhalt eine Zwischenverfügung rechtfertigt oder ob man darüber hinwegsehen kann:

    Erbengemeinschaft besteht aus zwei Personen. Eingetragen ist noch die Erblasserin.
    Jetzt bekomme ich einen Erbauseinandersetzungsvertrag der Erbengemeinschaft, in dem das Grundstück auf de eine Person übertragen wird.
    Im Vertrag selbst erklären die Beteiligten folgendes:

    Unter Bezugnahme auf den oben genannten Erbschein beantragen wir hiermit die Berichtigung des Grundbuches, wobei auf Zwischeneintragung verzichtet wird.

    Der Notar beantragt aber nun diese Zwischeneintragung sowie die Eintragung einer AV.

    Da die Zwischeneintragung ja keine Kosten verursacht (Erbfall noch keine 2 Jahre her) tendiere ich dazu die GB-Berichtigung ohne Zwvfg einzutragen. Es hat ja keiner einen Nachteil. Oder wie seht ihr das?

  • Dass keine zusätzlichen Kosten anfallen, unterschreibe ich nicht ohne Weiteres:

    Ist die Frist des § 60 IV KostO verstrichen, so kostet die jetzige Eintragung und die spätere noch einmal. Es fallen Mehrkosten an.

    Ist die Frist des § 60 IV KostO noch nicht verstrichen, so würde die jetzige Eintragung nichts kosten, die spätere aber schon. Wenn die Zwischeneintragung entfällt, hängt die Frage nach den Kosten der Eintragung der Auseinandersetzung davon ab, ob man auch den auseinandergesetzten Erben für kostenbegünstigt i.S.d. § 60 IV KostO hält oder nicht. Die Rechtsprechung steht da etwa 50:50, wenn ich das recht im Kopf habe. Betrachtet man aber auch den auseinandergesetzten Erben für kostenbegünstigt, so erwächst ihm aus der jetzigen Zwischeneintragung dann ein Nachteil, wenn der Endvollzug innerhalb jener zwei Jahre eingeht. Wenn man § 60 IV KostO für den auseinandergesetzten Erben ohnehin verneint, ist es natürlich egal.

    Da ich § 60 IV KostO für den auseinandergesetzen Erben bejahre und die Antragstellung im Vertrag und die des Notars eine gewisse Unstimmigkeit aufweisen, würde ich unter Verweis auf § 60 IV KostO noch mal nachfragen, ob der Antrag wirklich gewollt ist. Notwendig ist die Zwischeneintragung nicht, solange keine weiteren Rechte vor der Eigentumsumschreibung folgen (weil dann die nach § 40 GBO nicht notwendige Zwischeneintragung notwendig wird, da § 40 GBO nach h.M. für andere Rechte als die Übertragungs-AV nicht gilt).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • Unter Bezugnahme auf den oben genannten Erbschein beantragen wir hiermit die Berichtigung des Grundbuches, wobei auf Zwischeneintragung verzichtet wird.



    Diese Regelung ist Schwachsinn und unbeachtlich, da widersprüchlich. Nur die Eintragung der Erbengemeinschaft ist im diskutierten Fall eine Grundbuchberichtigung. Wenn man diese als "Zwischeneintragung" nicht wünscht, darf man sie auch nicht beantragen.

    Wenn der Notar die Grunduchberichtigung namens der Erben beantragt, würde ich eine entsprecheden Bevollmächtigung bzw. einen entsprechenden Auftrag der Mandandten unterstellen und die Erbengemeinschaft eintragen.

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