Eintragung Verzicht auf Vorlage gem. §1160 BGB

  • Hallo zusammen,

    wie tragt ihr denn den Verzicht auf die Vorlage der in §1160 BGB genannten Urkunden ein bei einer Briefgrundschuld?!

    In den Bestimmungen heisst es, dass der Eigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger im Falle der Mahnung, der Kündigung und der Geltendmachung der Grundschuld auf die Vorlage des GS-Briefes und der sonstigen in §1160 BGB genannten Urkunden verzichtet.

  • Ein Anwaltsnotar beantragt bei mir immer wieder, man solle den Widerspruchsverzicht nach § 1160 BGB doch ausdrücklich auf dem Brief vermerken. Muss ihm mal eine rechtsmittelfähige Entscheidung zusenden. Ich finde bei §§ 56,57 GBO nichts, dass das nötig wäre, wenn es schon im Grunbuch durch Bezugnahme eingetragen werden kann?

  • Bedingte Beschwerde (Demharter, 30. Aufl. § 71 RNr. 24, 25) wäre vielleicht noch denkbar gewesen, aber da hätte er dann ausdrücklich "soweit dem Antrag nicht stattgegeben wird, lege ich bereits jetzt Beschwerde...." schreiben müssen.
    Er beantragt auch ausdrücklich, den Widerspruchsverzicht ohne Bezugnahme im Grundbuch einzutragen. Da könnte er ja dann eine Fassungsbeschwerde einlegen.

  • Ich habe den Fall, dass bei einer BuchGrundschuld bewiligt und beantragt wird, den Verzicht au die Briefvorlage gem. § 1160 BGB einzutragen.
    Also wenn würde ich es durch Bezugnahme eintragen.
    Aber bei einer Buchgrundschuld?!

    Der Briefausschluss könnte später zwar aufgehoben werden, aber es kommt mir doch komisch vor.
    Was haltet ihr davon?

  • Im Sachenrecht besteht keine Vertragsfreiheit. Daher kann nur das eingetragen werden, was im Gesetz vorgesehen ist. Und § 1160 BGB (i. V. mit § 1192 BGB) bezieht sich auf die Briefhypothek („Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt;…“). Also kann auch der Verzicht auf die Briefvorlage nur bei einem Briefrecht eingetragen werden (s. RG 5. Zivilsenat, Beschluss vom 27.04.1904, V 127/04). Ich vermute mal, dass lediglich der in Parenthese gesetzte Vermerk, dass auf die Vorlage des Grundpfandbriefes nach § 1160 BGB verzichtet wird, nicht gestrichen wurde. Das würde ich mit dem Notar, der den Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO erstellt hat (s. dazu zuletzt OLG Celle 18. Zivilsenat, Beschluss vom 13.11.2017, 18 W 57/17), abklären.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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