• Ich hänge mich hier mal an, weil ich in einem OWi-Verfahren mit Fahrverbot nach § 25 StVG bzgl. Mistras/Mitteilungen gerade total auf dem Schlauch stehe. :oops:

    Aus dem reinen Wortlaut der Mistra 45 Abs. 3 ergibt sich für mich keine Mitteilungspflicht bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG.
    Da es keine Strafsache ist, wäre ich daher der Ansicht gewesen, dass es diese Mitteilung in OWi-Verfahren nicht gibt.
    Aber auf Nachfrage bei den Kollegen wird diese Mitteilung wohl auch bei OWi-Sachen gemacht - es konnte nur keiner so recht sagen, wieso.

    Deswegen meine Fragen:
    Ist eine Mitteilung nach 45 Abs. 3 auch bei Fahrverbot nach § 25 StVG veranlasst?
    Und mache ich hier wie bei den Fahrverboten nach § 44 StGB eine Mitteilung über Dauer + Ende des Fahrverbots an die Führerscheinstelle?

    Vielen Dank schon mal vorab! :)

  • MiStrA steht für Mitteilungen in Strafsachen. Sie ist bei OWi nicht anwendbar. Der Datenschutz gebietet auch eine restriktive Anwendung der MiStrA.

    Das war ja der Grund, weshalb ich bisher davon ausging, dass keine Mitteilung erfolgt.
    Aber nachdem es offenbar auch anders gehandhabt wird, war ich einfach verunsichert.

    Jalu: Vielen Dank! :)

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