Zahlung der Privaten KK an Schuldner nach Antragstellung

  • Eine Kollegin bat mich, folgenden Sachverhalt mal zur Diskussion zu stellen.

    Der Mandant ist Arzt und hat die Schuldnerin, die privat krankenversichert ist, behandelt. Die Schuldnerin stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das Antragsverfahren läuft noch. Die Schuldnerin erwartet die (zweckgebundene) Zahlung der PKV an sich selbst, die sie dann dem behandelnden Arzt zur Begleichung der Behandlungskosten weiterzuleiten hätte.

    Hat der Arzt - für den Fall, dass die Schuldnerin die Weiterleitung tatsächlich vornimmt - eine Chance, das Geld auch zu behalten oder wird der potentielle Insolvenzverwalter die Zahlung anfechten? Wird der Arzt zum "ganz normalen" Insolvenzgläubiger?

    Von einer Abtretungserklärung oder sonstigen Sicherungsabreden ist (bislang) nichts bekannt. Genügt es vielleicht, dass die Zahlung der PKV an die Schuldnerin eine zweckgebundene ist, die ihr ja eigentlich nicht zusteht, sondern dem Arzt?

  • Also die Zahlung halte ich nicht für zweckgebunden. Absonderungsrechte gibt es außer per eintsprechender Sicherungsvereinbarung wohl auch nicht. Ergo ist der Mandat normaler Insolvenzgläubiger.

    Und wie immer: Ein guter Insolvenzverwalter wird die Zahlung - so es geht und Euer Mandant nur genügend Spuren hinterläßt - anfechten. Aber Versuch macht klug, denn der Kollege müßte wohl die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Eröffnungsantrags beweisen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • liegt hier denn eine Zweckbindung vor ? Bin gesetzlich versichert, aber bei einer PKV zahlt der Versicherte doch erst einmal die Rechnung und läßt sich den Betrag dann von der PKV erstatten.

    Ansonsten käme, genau wegen dieser Forderung und genau dieser Zahlung nur die Pfändung in Betracht, um ein Absonderungsrecht zu erhalten, IXa ZB 17/04.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Erfolgt die Zahlung in das Vermögen der Schuldnerin, ist sie pfändbar. Die Ansprüche sind auch nicht abtretbar ohne Zustimmung der Kasse. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die Kasse eine Direktzahlung vornimmt. Die Kassen wollen das zwar nicht zur Regel werden lassen, machen es aber in begründeten Fällen.

    Möglicherweise ist eine solche Direktzahlung dann erst recht anfechtbar, aber wie soll der IV davon erfahren?

  • Danke euch für die schnellen Antworten, auch wenn die meisten nicht im Sinne des Arztes bzw. seines Anwaltes sind. :)



    Wenn Du schöne Antworten willst, darfst Du uns nicht fragen. Wir sind von Berufs wegen garstig.

    @ kaalstraat:

    Da gibt es dann so Zufälle und die private Krankenkasse meldet sich beim Insolvenzverwalter/Treuhänder, deren Unterschied zueinander anfechtungstechnisch völlig egal ist. Gell lieber Rainer.

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  • Der Arzt hat Pech gehabt und kann die Forderung nur als Insolvenzforderung (evtl. vbuH) geltend machen.

    Vielleicht wird es ja ein IK-Verfahren und der TH darf, will, kann nicht anfechten.




    wegen was den vbuH ? Eingehungsbetrug doch sicherlich nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hatte in meiner Praxis mal so einen Fall, da hat der Patient das Geld sofort weitergeleitet und der Insolvenzverwalter wollte anfechten. Das AG hier vor Ort hat sich geweigert, der Klage stattzugeben, weil es den Gläubiger nicht auf dem Schaden sitzen lassen wollte. Die Argumentation war schwach aber grade auf dem Lande sind solche Urteile nicht selten, deshalb "probieren geht über studieren"

  • Die Argumentation war schwach aber grade auf dem Lande sind solche Urteile nicht selten, deshalb "probieren geht über studieren"



    Leider leider - wenn man den Mandanten darauf hinweist, dass er das Geld eventuell zurückzahlen muss, sehe ich kein Problem mit dem "Probieren".

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