AV und Zuschlag

  • Vielleicht kann mir einer helfen:
    am 07.07. geht Antrag des Notars gem. § 15 GBO auf Eintragung einer AV ein. Die Grundakte ist in der K-Abteilung wegen eines Termines und kommt am 13.07. mit einer begl. Abschrift eines Zuschlgabeschl. vom 12.07.2010 zurück.
    Da der Vertrag keine Bewilligung auf Eintragung der AV enthält, fordere ich diese und einen Kostenvorschuss mit Zvfg. v. 14.07.2010 an. Am 19.07. geht die Bewilligung auf Eintragung der AV ein.
    Bestehen Bedenken gegen die Eintragung der AV ?

  • Wie Cromwell:

    Hat der Alteigentümer bewilligt, so ist zwischenzeitlich seine Bewilligungsberechtigung entfallen und die AV daher nicht mehr eintragbar. Dieser Antrag wäre sogleich zurückzuweisen.

    Hat der Ersteher bewilligt, so muss er erst einmal voreingetragen, also das Ersuchen abgewartet werden. Den Antrag kannst, ja musst Du sogar liegen lassen, bis das kommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Cromwell:

    Hat der Alteigentümer bewilligt, so ist zwischenzeitlich seine Bewilligungsberechtigung entfallen und die AV daher nicht mehr eintragbar. Dieser Antrag wäre sogleich zurückzuweisen.

    Hat der Ersteher bewilligt, so muss er erst einmal voreingetragen, also das Ersuchen abgewartet werden. Den Antrag kannst, ja musst Du sogar liegen lassen, bis das kommt.



    Bei Bewilligung der Vormerkung durch den Alteigentümer könnte der Ersteher natürlich theoretisch genehmigen. Streng genommen könnte man daher nur eine Zwischenverfügung erlassen. Am besten ist, man telefoniert mit dem Notariat und regt eine Antragsrücknahme an.

    Aber: Wenn das Grundbuchamt schon am 13.07. weiß, dass der Zuschlag erfolgt ist, weshalb fordert es dann am 14.07. noch eine Bewilligung des Alteigentümers an? Diese Erwägung lässt mich ein wenig daran zweifeln, ob wirklich der Alteigentümer und nicht doch der Ersteher bewilligt hat und dass es eben diese Bewilligung des Erstehers war, die mit der Zwischenverfügung angefordert wurde. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob bei fehlender (= noch nicht erklärter) Bewilligung eine Zwischenverfügung möglich ist, wären wir dann aber wieder bei § 130 Abs.3 ZVG.

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