Zuordnung SNR durch Vollmacht Verwalter?

  • Guten Morgen,

    in einer Teilungserklärung von 1969 wurde folgendes vereinbart:

    Im Kellergeschoss sind Sammelgaragen eingerichtet. Die Nutzung wird mit Wirkung für und gegen alle durch den Verwalter geregelt.
    Der teilende Eig. ist berechtigt, Teile dieser Sammelgarage bei der veräußerung einem Wohnungseigentümer unter Aussschluss der übrigen Eigentümer zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und dieses Recht zum Inhalt des SE zu machen.
    (...)
    Vollmacht:
    Der teilende Eig. und der jeweilige Verwalter werden von allen bevollmächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer, die zur Regelung der NUtzung notwendig sind. Die Vollmacht ermächtigt auch zur Änderung der TE insbesondere für den Fall, dass einer der Räume zum Gegenstand eines SE gemacht wird.

    Seit 1969 ist nun eine Wohnung mehrmals fleißig mit einem Stellplatz Nr. 3 verkauft worden, der niemals zugeordnet wurde.

    Nun soll der Stellplatz Nr. 3 als SNR zugeordnet werden und zwar durch den jetzigen Verwalter aufgrund der damaligen Vollmacht. :confused:

    Ich hab da so meine Bedenken, was meint ihr? Danke für die Hilfe!:(

  • Die Vollmacht ist in Ordnung, soweit es um die Bewilligung eines Sondernutzungsrechts geht. Hinsichtlich der Begründung von Sondereigentum ist sie aufgrund der geänderten Rechtsprechung heute als unzulässig zu betrachten. M.E. fehlt jedoch in der Regelung die sogenannte negative Komponente. Es wurden somit keine sogenannten aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechte begründet, sondern nur eine Vollmacht zur Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Begründung von Sondernutzungsrechten erteilt. Diese Regelung bindet nur die Wohnungseigentümer, nicht aber die Gläubiger (vergl. BayObLG, 27.10.2004, NZM 2005, 105 = Rpfleger 2005, 136). Wenn jetzt also dem Wohnungseignetümer ein Sondernutzungsrecht am Stellplatz 3 zugeordnet werden soll, müssen die Gläubiger der übrigen Einheiten zustimmen (§ 5 IV WEG).

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