Verschmelzung rückgängig machen ?

  • Ich habe 5 Flurstücke zu einem Grundstück vereinigt.
    An zwei Flurstücken lasten Dienstbarkeiten (Wegerechte). Deshalb hatte ich das Katasteramt darauf hingewiesen, dass eine Verschmelzung nicht möglich ist.

    Einen Monat später kommt eine Verschmelzung, welche vom UdG versehentlich übernommen wurde.

    Was kann ich jetzt machen ?? Hat jemand eine Idee ???

    Habe jetzt eilige Folgeanträge.

  • Ich habe 5 Flurstücke zu einem Grundstück vereinigt.
    An zwei Flurstücken lasten Dienstbarkeiten (Wegerechte). Deshalb hatte ich das Katasteramt darauf hingewiesen, dass eine Verschmelzung nicht möglich ist.

    Ich halte diese Auffassung für falsch.

    Einen Monat später kommt eine Verschmelzung, welche vom UdG versehentlich übernommen wurde.

    Wieso versehentlich? Der VN ist ohne Prüfung zu übernehmen. Deshalb ist ja der UdG und nicht der RPfl zuständig.

    Was kann ich jetzt machen ?? Hat jemand eine Idee ???

    Gar nichts. Die Verschmelzung ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt. Das Grundbuchamt hat diesen zu übernehmen, da das Grundbuch unrichtig ist. Eine eigene Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes besteht nicht (deshalb UdG).

    Habe jetzt eilige Folgeanträge.

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  • Bei Dienstbarkeiten gibt es immer eine Ausübungsstelle, die maximal so groß wie das ehemalige Flurstück ist. Wo ist da die Verwirrung?

    Verwirrung könnte m.E. nur entstehen, wenn es sich um Rechte handelt, aus denen die Zwangsversteigerung betrieben werden kann. Aber es gibt Rechtsprechung, die selbst das noch nicht als Verwirrung ansieht, da die Zwangsversteigerung trotz nachfolgender Verschmelzung immer noch betrieben werden kann.

    Wenn der Antragsteller Rechtsmittel gegen deine Ablehnung einer Vereinigung wegen Verwirrung einlegt, garantiere ich dir, das dein OLG dich aufhebt.

  • Wenn Du nicht gerade in einem Bundesland arbeitest, das mit eigener gesetzlicher Regelung die gleichartige Belastung zur Voraussetzung für Vereinigungen/Zuschreibungen macht (wie ich meine, Hessen und Baden-Württemberg), verhält es sich hinsichtlich der zu besorgenden Verwirrung vorliegend so, wie frankenstein es geschildert hat.

    Für falsch halte ich allerdings die Auffassung, die Verschmelzung sei blind zu übernehmen. Es gibt ja Rechtsprechung, wonach z. B. die Belastung eines einzelnen Flurstücks noch keine Verwirrung auslöse, solange die Verschmelzung nicht stattfinde. Die ist dann aber jedenfalls ordnungswidrig (so der BGH, auch wenn das OLG Stuttgart anschließend die Verwirrung generell verneint hat). Aus diesem Grunde wird auch vertreten, dass die Verschmelzung trotz anderer gesetzlicher Regelung besser der Rechtspfleger machen solle (und bei uns macht sie der Rechtspfleger).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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