Gibt es die seriöse Firmenbestattung?

  • Kursiert doch immer noch die Legende, man habe 21 Tage Zeit. Richtig ist, dass man maximal 21 Tage Zeit hat, und zwar nur unter der Bedingung, dass in dieser Zeit aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Ist die Stundungsvereinbarung mit den Lieferanten, die Erweiterung der Linie oder was auch immer nötig ist, nicht im Kasten, muss Insolvenzantrag gestellt werden.

    Wenn in dieser Zeit auch noch der GF gewechselt und Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen, kostet dies Zeit, die nicht da ist. Und da wären wir mitten in der Haftung auch für denjenigen, der noch solche Vorgehensweisen empfiehlt. Abgesehen davon, dass man sich fragen muss, wovon denn der neue GF leben will, denn etwaige Zahlungen an ihn wären wohl wahlweise nach § 129ff InsO als auch nach GmbHG zu erstatten. Da sollte man sich, wenn man schon RA ist, lieber beratend einschalten und mit etwas Glück auch noch die verdiente Vergütung erhalten.

    Die einzige Möglichkeit für den neuen GF, an Geld zu kommen, ist die Insolvenzverschleppung hinzuziehen und sich die eingehenden Gelder zu schnappen. So laufen ja die Firmenbestattungen.

    Um auf die Eingangsfrage zurück zu kommen, Gibt es die seriöse Firmenbestattung? antworte ich mit einem Ja, und zwar
    - ordentliche Liquidation, wenn genug Geld da ist oder
    - Insolvenzantrag, wenn nicht mehr genug Geld da ist.

  • Meist zahlt der GF/GS-alt was aus dem Privaten, um dem Problem Herr zu werden. Die Entnahme aus eingehenden Forderungen machen höchstens Anfänger und dies nur einmal.

    Um auf die Anfangsfrage zurückzukommen, gibt es seriöse Firmenbestatter ? Das ist schon aufgrund der Bezeichung ein Widerspruch in sich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da der Nachfolgegeschäftsführer nach § 34 AO verpflichtet ist, rückständige Steuern an das Finanzamt zu entrichten – unabhängig ob die Rückstände auf eine Pflichtverletzung des Vorgängers beruhen - (FG Köln vom 13.4.2011, 6 K 6301/96), wird das Finanzamt den neuen Geschäftsführer oftmals schnell mit einem Haftungsbescheid gem. § 69 AO begrüßen.



    Der neue Geschäftsführer haftet nur nach § 69 AO, wenn er die Steuern grob fahrlässig nicht abführt. Wenn keine Gelder vorhanden sind oder der neue Geschäftsführer die vorhandenen Mittel gleichmäßig verwendet oder zur gleichmäßigen Verwendung an alle Gläubiger bis zum Insolvenzantrag bereit hält, haftet er nicht, weil er keine Pflichtverletzung begeht.

    Das Urteil des FG Köln ändert hieran nichts und besagt nur, dass bestandskräftige Steuerbescheide auch bedient werden müssen, egal ob die Bestandskraft auf Fehlern des Vorgängers beruhen. Auch hier gibt es tatsächlich keine Haftung für Pfglichtverletzungen von Vorgängern. Allerdings erwarte auch ich übereifrige Finanzbeamte, welche Haftungsbescheide in der Verkennung der Rechtslage erlassen. Derartige Haftungsbescheide wurden bei meinen Mandanten in der Regel spätestens beim BFH wieder aufgehoben, weil die Pflichtverletzung insbesondere die GROB Fahrlässige nicht nachgewiesen werden konnte oder Schätzungsbefugnisse verkannt werden. Insoweit kommt es hier auf den sogenannten Haftungszeitraum an, welcher frühestens mit der Bestellung beginnt, denn erst ab diesem Zeitpunkt könnte man das Finanzamt schlechter stellen.

    Es ist doch immer wieder beachtlich, wie häufig man die Mär hört, dass das Finanzamt besser gestellt werden müsste.

  • Wenn in dieser Zeit auch noch der GF gewechselt und Gesellschaftsanteile übertragen werden sollen, kostet dies Zeit, die nicht da ist.



    Der Wechselbeschluss des GF ist konstitutiv und die Eintragung ins Register nur deklaratorisch, also welche Zeit kostet ein solcher Wechsel? Eine Verzögerung kann ich hierdurch nicht erkennen.

    Und da wären wir mitten in der Haftung auch für denjenigen, der noch solche Vorgehensweisen empfiehlt.



    Soweit die Fristen zur Antragstellung nicht abgelaufen sind, haftet der Alt-GF nicht, vielmehr wird er erfolgreich von der Haftung befreit -solange die Insolvenzverschleppung noch nicht vollendet war-, welche Haftung soll da den Berater treffen?

    Abgesehen davon, dass man sich fragen muss, wovon denn der neue GF leben will, denn etwaige Zahlungen an ihn wären wohl wahlweise nach § 129ff InsO als auch nach GmbHG zu erstatten .



    Deshalb lässt sich auch kein Firmenbestatter aus dem Firmenvermögen bezahlen, sondern nur aus dem Privaten.

    Da sollte man sich, wenn man schon RA ist, lieber beratend einschalten und mit etwas Glück auch noch die verdiente Vergütung erhalten.



    Wenn diese aus dem Vermögen der Gesellschaft bezahlt wird,hat man dasselbe Problem.

    Die einzige Möglichkeit für den neuen GF, an Geld zu kommen, ist die Insolvenzverschleppung hinzuziehen und sich die eingehenden Gelder zu schnappen. So laufen ja die Firmenbestattungen.



    Also wer sich so bezahlen läßt, kann gleich seine Zahnbürste einpacken und in den Knast wandern. Geh nicht über los, ziehe kein Geld ein. So läuft die Firmenbestattung sicherlich nur mit Ausländischen Geschäftsführern die niemand erreicht, dieses ist sicherlich alles andere als seriös.

  • Bitte verzeih mir die offenen Worte, ich halte Dein Konzept (zumindest in diesem Stadium noch) nicht für seriös. Denn es spielt mit Gegebenheiten, die in den meisten Krisenfällen einer Gesellschaft einfach nicht vorzufinden sind. Oftmals scheitert die Aufarbeitung der Buchhaltung daran, dass kein Geld vorhanden ist, der Steuerberater die Unterlagen wegen Honorarrückständen nicht herausgibt etc. Selbst wenn der Steuerberater bezahlt werden könnte, wäre sofort eine Gläubigerbegünstigung gegeben. Einzige Ausnahme dürfte der reiche Onkel in Amerika sein, der bereit ist, für die Abwicklung Geld zu bezahlen. Nur wie viele Gesellschafter haben reiche Onkel in Amerika.

    Wenn Du meinst, dass Du ein gutes Konzept hast, probiere es einfach aus. Deinen Thread hier sehe ich eher unter den Aspekt einer kommerziellen Werbung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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