Hallo,
habe folgenden Fall:
Bei dem Beklagten wurde PKH aufgehoben und Kosten zum Soll gestellt. Die LK teilt mit, dass die Kosten nicht eingezogen werden können und bitten um Mitteilung des Zweitschuldners.
Kann man im Wege der Antragstellerhaftung von dem Kläger die Gerichtskosten sowie die verauslagte PKH- Vergütung einziehen?
Wie ist das, wenn dieser (der Kläger) PKH mit Zahlungsbestimmung hat?
Gruss,
Peter