Zweitschuldnerhaftung i.V.m. PKH

  • Hallo,

    habe folgenden Fall:

    Bei dem Beklagten wurde PKH aufgehoben und Kosten zum Soll gestellt. Die LK teilt mit, dass die Kosten nicht eingezogen werden können und bitten um Mitteilung des Zweitschuldners.

    Kann man im Wege der Antragstellerhaftung von dem Kläger die Gerichtskosten sowie die verauslagte PKH- Vergütung einziehen?

    Wie ist das, wenn dieser (der Kläger) PKH mit Zahlungsbestimmung hat?

    Gruss,
    Peter

  • Haftet der Kl. denn überhaupt für die dem Bekl. entstandenen RA-Kosten? Gibt es einen Übergang auf die Staatskasse?

    Hinsichtlich der Gerichtskosten haftet der Kl. schon allein aus seiner Antragsteller-Stellung (tolles Wort :cool:).

    Für die außergerichtlichen Kosten des Bekl. dürfte der Kl. zunächst nicht als Zweitschuldner haften.
    Hast Du denn eine Kostenquotelung? Oder wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben? Oder trägt nur eine der Parteien die Kosten?
    Hier ist m. E. darauf abzustellen, ob und in welcher Höhe d. Kl. außergerichtliche Kosten an den Bekl. zu erstatten hat. Diese können dann mittels RVG § 59 und Ratenzahlung eingezogen werden.
    Denke ich.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Häng mich hier mal kurz dran zur Zweitschuldnerhaftung bei Gerichtskosten.

    Kläger hat Raten-PKH
    Beklagten PKH ohne ZB (alternativ keine PKH).

    Ists richtig, dass ich die Gerichtskosten des Beklagten (Erstschuldner) nicht vom Kläger (Zweitschuldner) einziehen kann wegen § 26 III FamGKG (früherer § 31 GKG)?
    Sofern der Beklagte allerdings keine PKH hat und die Gerichtskosten nicht beigetrieben werden konnten schon?

    Und gibt es noch weitere denkbare Fälle der Zweitschuldnerhaftung bei Gerichtskosten die durch Raten eingefordert werden könnten?

    Einmal editiert, zuletzt von fro' (21. Oktober 2010 um 11:02)

  • Meine ja den Fall, dass der Beklagte Erstschuldner ist und der Kläger durch seine Raten als Zweitschuldner in Haftung genommen wird.

  • jaja, das Lesen......

    und der Sinn.....

    Hat der Erstschuldner PKH, hat der Zweitschuldner Glück, hat er keine und nur kein Geld, hat der Zweitschuldner Pech......

    Als weitere Möglichkeit fällt mir nur die Kostenübernahme durch Vergleich ein.

  • Hallo zusammen!

    Hier mein auf das Wesentliche beschränkter Fall:

    K hat ratenfreie PKH
    B hat keine PKH

    Kosten tragen laut Urteil K zu 25 % und B zu 75 %

    Die Kosten gegen B wurden später niedergeschlagen, da B nicht (mehr) zu ermitteln war.

    Die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des K hat ergeben, dass eine Einmalzahlung anzuordnen ist.


    Liege ich damit richtig, dass K jetzt als Antragsteller gem. § 22 GKG für die niedergeschlagenen Gerichtskosten (ohne Anwaltskosten) des B haftet und diese daher in der Einmalzahlung zu berücksichtigen sind?


    Es hört sich vielleicht albern an, aber irgendetwas daran "gefällt" mir noch nicht und ich habe das Gefühl etwas zu "übersehen".
    :gruebel:

  • ... Liege ich damit richtig, dass K jetzt als Antragsteller gem. § 22 GKG für die niedergeschlagenen Gerichtskosten (ohne Anwaltskosten) des B haftet und diese daher in der Einmalzahlung zu berücksichtigen sind? ...

    Grundsätzlich ja, § 31 Abs. 2 GKG. Dein Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass die auf B entfallenden Kosten "förmlich" niedergeschlagen worden sind. Das könnte bedeuten, dass diese Kosten überhaupt nicht mehr erhoben werden können, also auch nicht vom Zweitschuldner. Enthält die Entscheidung über die Niederschlagung einen entsprechenden Hinweis?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nicht so wirklich.

    In der Niederschlagungsmitteilung steht bloß "kein Mitschuldner".

    Weiter unten unter "Vermerke des Kostenbeamten" gibt es jedoch die Möglichkeit anzukreuzen:
    ( ) Aus der Akte ergeben sich keine weiteren Einziehungsmöglichkeiten.
    ( ) Ein Mitschuldner ist nicht vorhanden.
    Beides wurde nicht angekreuzt.

    Es wurde lediglich ein Kreuzchen gesetzt bei "Es ist nichts zu veranlassen".


    Ich merke gerade, dass meine Fallbeschreibung an dieser Stelle etwas ungenau war:
    Zum Zeitpunkt der Niederschlagung der Kosten des B hatte K noch ratenfreie PKH.


    Woran erkenne ich denn, dass die Kosten derart niedergeschlagen sind, dass sie auf keinem Weg (wie hier im Falle der in Frage stehenden Antragstellerhaftung) noch geltend gemacht werden können?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!