Freibetrag nach § 850d ZPO seit Hartz IV

  • Wenn der Schuldner einen Antrag stellt, gibt es, wenn der laufende Unterhalt gedeckt ist, 34,50 Taler dazu. (10 % des Grundbetrages).

  • @Erzett :

    aha ... also nur auf Antrag (nach § 850f I ZPO).

    Ja - darüber lasse ich mit mir dann auch reden.

    Ich finde es lediglich übertrieben, den Erwerbstätigenbonus pauschal und von vornherein zu gewähren (und womöglich auch von vornherein bei Unterhalts-Schulden)...:teufel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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