Berechtigter bei Kenntnis vom Erlöschen des Rechtes

  • Ich habe Folgendes Fall:

    Nach der Zustellung des Verkehrswertbeschlusses meldete sich der GL III/1 (dieses Recht bleibt nach dem jetzigen Stand bestehen) und teilte mit, dass sie keine Forderung mehr gegen den Schuldner haben und bereits Löschungsbewilligung erteilt wurde. Nun weißt darauf hin, dass er keine Post mehr bekommen möchte.

    Nach der Kommentierung zu § 45 Rnr. 6.3 ZVG wird ein erloschenes Recht nicht in dem geringsten Gebot zu berücksichtigen sein. Nach § 9 ZVG ist er aber Beteiligter auf Grund seiner aus dem Grundbuch ersichtlichen Gläubigerstellung.

    Ich bin mir nun unsicher wegen den Zustellung, welche an die Beteiligten erfolgen müssen, um z.B. eine Rechtskraft herzustellen. Wird dieser Gläubiger weiterhin als Beteiligter geführt? Bekommt er weiterhin die notwendigen Schriftstücke?

  • Sofern ich nicht völlig ahnungslos bin:

    ja er bleibt weiter Beteiligter. Das der Gläubiger die Löschungsbewilligung bereits erteilt hat interessiert dich nicht. Das Recht muss, da aus dem Grundbuch ersichtlich und zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks wahrscheinlich schon eingetragen, auch im geringsten Gebot von dir als bestehen bleibend festgehalten werden.

    Das Schreiben, dass keine Forderungen mehr geltend gemacht werden, könntest du alsMinderanmeldung auslegen, sodass keine laufenden Leistungen ins Bargebot aufgenommen werden müssten.

    Beteiligter bleibt der Gl. trotdem

  • oh man ... da bin ich ja beruhigt...!!!

    Hatte diesen Fall schon des Öfteren und hab immer fleißig zugestellt und so weiter! ... Meine Kollegen meinten immer, dass das falsch sei und haben denjenigen immer aus der Beteiligtenliste gestrichen ... weil er gesgat hatte, dass er mit dem Schuldner bzw. Grundstück nichts mehr zu tun hat.

  • Meine Kollegen meinten immer, dass das falsch sei und haben denjenigen immer aus der Beteiligtenliste gestrichen ... weil er gesgat hatte, dass er mit dem Schuldner bzw. Grundstück nichts mehr zu tun hat.


    :eek:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • wie macht ihr das, wenn es zur Zuteilung kommt - falls ein solches Recht nicht bestehen geblieben ist???? die Minderanmeldung hinsichtlich der Zinsen kann ich akzeptieren ... aber wie st das hinsichtlich einer Zuteilung auf die Hauptsache?

  • Wie bekommt ein solcher Gläubiger seine Gläubigerstellung aus dem Grundbuch, wenn nicht der Eigentümer die Löschung beantragt??? ... viele Eigentümer beantragen die ja nicht, weil dies wieder Kosten verursacht1

  • Nur nebenbei zur Threadüberschrift: Auch wenn bereits eine Löschungsbewilligung erteilt wurde, ist das Recht natürlich noch nicht erloschen. Bestenfalls ist das Recht Eigentümerrecht geworden, bei der Hypothek sowieso und bei der Grundschuld bei Zahlung auf dieselbe.

  • Wie bekommt ein solcher Gläubiger seine Gläubigerstellung aus dem Grundbuch, wenn nicht der Eigentümer die Löschung beantragt??? ... viele Eigentümer beantragen die ja nicht, weil dies wieder Kosten verursacht1




    Verzichten und den Verzicht im Grundbuch eintragen lassen. Machen viele Bausparkassen

  • jap ... aber ich bin mir nicht sicher, ob der Verzicht auch noch nach der Erteilung der Löschungsbewilligung möglich ist!!!???

  • Die Erteilung einer Löschungsbewilligung reicht für eine Aufhebung nicht aus, da hierfür die Eigentümerzustimmung notwendig ist (§§ 1183, 1192 BGB). Lediglich der Verzicht ist einseitig möglich (§§ 1168, 1192 BGB), bedarf aber der Eintragung im Grundbuch.
    Ansonsten bleibt der Gläubiger Berechtigter des Rechts, er ist von Amts wegen zu beteiligen.

    Nur wollen das viele Grundschuldgläubiger nicht wahrhaben.

    Dabei wäre hier der Verzicht einfach zu machen da Buchrecht.
    Blöder wird es, wenn Bewilligung und Brief rausgegeben wurden.

  • @ Anta: Die sind dann schön oder?

    Ansonsten wie bü40.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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