Eröffnung Erbverzicht

  • Entschuldigt meine vielleicht etwas blöde Frage...
    Ich habe in einer Nachlasssache einen Erbverzicht und eine Aufhebung eines Erbvertrages. Muss ich die beiden sachen eröffnen?
    Bin gerade verwirrt..eigentlich sind es ja keien Verfügungen von Todes wegen..aber es ist doch wichtig für alles davon Kenntnis zu haben, oder?

  • Der Erbverzicht ist nicht zu eröffnen, der Aufhebungsvertrag nach meiner Ansicht schon. Man kann die Aufhebung eines Erbvertrags nicht anders als den Widerruf eines Testaments behandeln, weil die Aufhebung die erbvertragliche letztwillige Verfügung beseitigt.

  • ...
    ... Erbverzicht ...aber es ist doch wichtig für alles davon Kenntnis zu haben, oder?



    Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der Erbverzicht beim Nachlassgericht einzureichen ist und dieses den Erbverzicht ohne weiteres zu seinen Akten nimmt. Gehr später ein Erbscheinsantrag ein, wird dieser zusammen mit dem Erbverzicht vorgelegt.

  • ich häng mich mal dran mit folgender Frage:

    Wenn ein öffentliches Testament vorliegt und nunmehr der Erbverzicht eingeht, was teile ich dem GBA mit , sofern ein Grundstück vorhanden ist? Nur das Testament oder auch den Erbverzicht (vorausgesetzt dieser hat Einfluss auf die testamentarische Erbfolge)?:gruebel:

  • Nix. M. E. gibt die MiZi da nix zu her, es sei denn, Du interpretierst den unten markierten Absatz aus der MiZi als solche Anweisung:


    4

    Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlaß


    (1) Mitzuteilen sind
    1. bei Erteilung eines Erbscheins oder bei einer sonstigen Erbenermittlung der Erbfall und die Erben,
    2. [...]

    Ich tu´s nicht.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Ich bin der Ansicht, dass alle erbrechtsrelevanten Unterlagen dem Grundbuchamt zuzuleiten sind. Denn es ist beim Vorliegenden einer notariellen letztwilligen Verfügung im Anwendungsbereich des § 35 GBO die Aufgabe des Grundbuchamts (und nicht diejenige des Nachlassgerichts), zu prüfen, wie sich die Erbfolge regelt und was ggf. auf sie Einfluss hat oder nicht.

  • Ein Erbverzicht kann aber doch keinen Einfluss auf eine testamentarische Erbfolge haben. Einen Erbverzichtsvertrag würde ich daher nicht weiterleiten; einen Zuwendungsverzichtsvertrag dagegen schon.

  • Wenn man sich die Rechtsprechung und Literatur zu der Frage betrachtet, ob ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht im Wege der Auslegung auch als Zuwendungsverzicht interpretiert werden kann, lässt sich das nicht so ohne weiteres behaupten.

    Nochmals: Es bleibt dabei, dass die Beurteilung der Erbfolge dem Grundbuchamt obliegt, wenn über die Erbfolge kein Erbschein erteilt wurde. Ohne Nachlassakten sollte man in diesen Fällen generell nicht eintragen. A kann z.B. ohne weiteres ein Testament mit Eröffnungsprotokoll vorlegen, obwohl dieses Testament durch ein späteres (und gesondert eröffnetes) zugunsten von B widerrufen ist, das A nur nicht vorlegt.

  • Wenn man sich die Rechtsprechung und Literatur zu der Frage betrachtet, ob ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht im Wege der Auslegung auch als Zuwendungsverzicht interpretiert werden kann, lässt sich das nicht so ohne weiteres behaupten.



    Soweit darf es schon gar nicht kommen! Ein Erbverzicht ist ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und mehr nicht. Jeder Notar sollte eigentlich in der Lage sein, eine solche einfache Gestaltung hinzubekommen ohne dass es Spielraum für eine Auslegung gibt. Aber wie man hier im Forum leider vermehrt lesen kann, werden teils erschreckende Erfahrungen mit Notaren gemacht.

    Im Übrigen stimme ich Dir zu.

  • Genau das ist mein Problem, da schließlich auch die Literatur in der Frage sich uneins ist, wie man es interpretieren soll. In meinem Fall verzichten die Abkömmlinge durch Abfindung in Land "auf alle erbrechtlichen und pflichteilsrechtlichen Zuwendungen für sich und auch für ihre Abkömmlinge. Der Erblasser nimmt den Verzicht an Im Testament sind die Abkömmlinge als Ersatzerben eingesetzt."
    Im Zweifel soll wohl die Umdeutung in den Widerruf auf die Ersatzerbenberufung durch den Erblasser passieren, wenn die testamentarischen Voraussetzungen erfüllt sind, vgl. Strobel in MüKo, 2.Auflage (leider nicht aktueller) § 2352 Rdnr. 14. Müsste ich in einem solchen Fall dann vllt doch an eine Eröffnung des "Erbverzichts" denken, da womöglich sich darin Verfügungen von Todes des Erblassers befinden könnten?!:gruebel:

  • Das Problem löst sich nach meiner Ansicht auf andere Weise.

    Wenn alle erbrechtlich relevanten Unterlagen (einschließlich des Erbverzichts) dem Grundbuchamt zugeleitet werden, wird dieses eben wegen jener aufgeworfenen Frage einen Erbschein verlangen und dann wird die betreffende Rechtsfrage im Erbscheinsverfahren geklärt, sodass alle Unklarheiten beseitigt sind.

    Gerade der vorliegende Fall zeigt nach meiner Ansicht, dass man sich als Grundbuchamt generell davor hüten sollte, eine nicht durch einen Erbschein ausgewiesene Erbfolge ohne Beiziehung der Nachlassakten einzutragen.

  • So bestätigen sich doch manche Zweifel erst viel später, denn die Betrachtung aus nachlassrechtlicher Sicht ist praktisch eine völlig andere, als die aus grundbuchrechtlicher Sicht. Wäre ich nunmehr Grundbuchrechtspfleger, würde ich dies natürlich mehr denn je aus nachlassrechtlicher Sicht betrachten wollen und mir immer die Nachlassakte vorlegen lassen, aber wer denkt schon bei Vorlage eines Testaments im GBA an einen möglichen Erbverzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers?!:teufel:

    Andere Frage, wer zahlt denn nun die Kosten für die Eröffnung des Testaments? Die im Testament Berufenenen haben ja den Erbverzicht erklärt, zahlen sie trotzdem? :gruebel:

  • Sie zahlen dann, wenn sich der Erbverzicht nur auf das gesetzliche Erbrecht erstreckt, weil die testamentarische Erbeinsetzung hiervon unberührt bleibt.

    Wer nicht Erbe ist, zahlt nichts, weil er nicht Kostenschuldner ist.

  • Weist Ihr in den Eröffnungsprotokollen auf Erb- bzw. Zuwendungsverzichtsverträge hin?

    § 348 FamFG sagt nein.

    Es kann allerdings sinnvoll sein, im Begleitschreiben auf derartige Urkunden hinzuweisen oder diese in Kopie mit zu übersenden. Dadurch wird die Gefahr minimiert, dass in Unkenntnis des Verzichts falsche Erbscheinsanträge gestellt werden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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