Terminsgebühr bei Teil-Anerkenntnis

  • Hallo zusammen,
    folgender Fall:
    SW: 5.000€
    Teil-Anereknntnis des Bkl über 1.000€
    danach erklärt der Kl den Rechtsstreit für erledigt und es ergeht §91a-Beschluss, aufgrund welchem der Bkl die Kosten zu tragen hat
    es hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden

    entsteht die TG nunmehr doch nur aus dem Wert des Teil-Anereknntnisses, oder:gruebel:? Hat da jm. ne Fundstelle dazu? meine Kommentare schweigen sich aus - egal in welche Richtung


  •  Liegen schon Kfas vor? Was wird beantragt? Wie begründet? Aus meiner Sicht ist eine 1,2 TG aus den 1000,00 EUR entstanden.

  • Ist denn auf Grund des Teilanerkenntnisses ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen? Dann würde ich auch sagen: Terminsgebühr aus 1.000 €, weil nur insoweit durch AU entschieden würde. Bzgl des Restes wurde nach § 91 a ZPO entschieden, so dass insoweit keine Terminsgebühr entsteht.

    Sofern kein Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, wäre sogar gar keine Terminsgebühr entstanden, weil bei § 91 a ZPO keine Terminsgebühr entsteht und ja keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

    Es sei denn natürlich, der RA hat mit der Gegenseite verhandelt, telefonisch oder so.

    Würde ich jetzt mal so sagen und begründen; den Fall hatte ich noch nicht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • :dito:

  • Klageeinreichung über 3250,48 EUR (Klageantrag Ziffer 1: 3056,55 EUR
    ; Klageantrag Ziffer 2: 193,93 EUR)

    Klagerücknahme zu Ziffer 1 am 16.03.2012

    Teilanerkenntisurteil nach § 307 ZPO zu Ziffer 2 am 27.03.2012

    Termin am 09.07.2012 (Anwesenheit beider Parteien, Aufruf der Sache, Feststellung das Klage über das Teil-AU hinaus wirksam zurückgenommen wurde, Kostenentscheidung)

    Welche VG und TG bekommt nun der Beklagtenvertreter?

    Mein Vorschlag wäre eine 1,3 VG aus 3250,48 EUR sowie eine 1,2 TG aus 193,93 EUR. Ich bin mir aber nicht 100 %ig sicher...
    :gruebel:

    Gegeneteilige Meinungen, Zustimmung, Anregungen oder andere Vorschläge????
    :confused:

  • Hallo,

    folgender Fall:

    Klage wg. Räumung und Herausgabe. SW: 4.740,00 €
    Der Räumungsanspruch wird von der Gegenseite anerkannt. Es ergeht Teil-Anerkenntnisurteil. Die Kostenentscheidung bleibt der Ententscheidung vorbehalten.
    Mit Zustimmung der Parteien wird gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
    Es ergeht ein Schlussurteil. Die Bekl. haben als Gesamtschuldner die Kosten zu tragen.
    SW wird bis zum Erlass des Teil-AU auf 4.740 € und sodann auf 596,90 € festgesetzt.

    Im KfA macht der Kläger nun eine 1,2 TG aus 4.740 € geltend. Die Gegenseite widerspricht dem Kostenantrag insoweit, als die TG geltend gemacht wird. Ein Termin habe nicht stattgefunden.

    Also ich denke schon, dass die TG entstanden ist und zwar so wie beantragt wg. VV Nr. 3104 Nr. 1 2. und 1. Alternative. Es erging ein Teil-AU und über den weiteren Anspruch wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden.

    Passt das?

  • Ich erlebe es - leider - immer noch erstaunlich oft, dass der Erstattungspflichtige der Meinung ist, dass bei einem AU ohne mündliche Verhandlung keine TG entsteht - wie auch bei schriftlichen Vergleichen ohne Termin, bei denen ja auch eine TG entsteht.

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