• Hallo,
    ich brauche dringend Hilfe. Der Richter hat mir eine Akte vorgelegt mit der Bitte um Mithilfe, obwohl ich nicht zuständig bin, aber ich sollte dringend die Lösung finden.
    Also:
    1. Verurteilung wegen Betruges gegen 2 Vu´s.
    Im Urteil heißt es: Es wird festgestellt, dass ein Verfall des PKW XY des Angeklagten A und ein Verfall des Guthabens in Höhe von X auf dem Konto Y aufgrund vorrangiger Ansprüche der Verletzten bzgl. beider Angeklagten nicht in Betracht kommt.
    In den Urteilsgründen heißt es weiter: per Beschluss wurden Maßnahmen gem. § 111 i II StPO ergriffen.

    2. Mitteilung nach § 111 i Abs. 4 StPOist erfolgt.

    3.Der Anwalt der Geschädigten legt Vollstreckungstitel vor. Daraufhin ergeht für die Geschädigte Beschluss:
    Gem. § 111 g II wird bzgl. des Verurteilten A die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil X und bezüglich des Verurteilten B die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil Y in das Vermögen des Verurteilten A und B, in das durch Beschluss XY der dingliche Arrest angeordnet worden ist, über einen Betrag von 280.000 € zugelassen.

    4. Jetzt schreibt der Anwalt der Geschädigten: Die Sparkasse teilte mit, dass Pfändungsbeschlüsse des AG hier zu Gunsten des Landes B-W bestehen ( stimmt, aus dem Ermittlungsverfahren) . Wir gehen davon aus, dass dies zur Sicherung für die Geschädigte erfolgte und bitten, ob an den Pfändungen festgehalten oder eine Verteilung des immernoch arretierten Guthabens an die Geschädigte erfolgen kann.

    Jetzt hat die STA geschrieben, es müsse ein Beschluss nach § 111 g II ergehen, aber den gibt es doch schon. Wie geht das jetzt weiter???


  • 1. Verurteilung wegen Betruges gegen 2 Vu´s.
    Im Urteil heißt es: Es wird festgestellt, dass ein Verfall des PKW XY des Angeklagten A und ein Verfall des Guthabens in Höhe von X auf dem Konto Y aufgrund vorrangiger Ansprüche der Verletzten bzgl. beider Angeklagten nicht in Betracht kommt.
    In den Urteilsgründen heißt es weiter: per Beschluss wurden Maßnahmen gem. § 111 i II StPO ergriffen.




    Also, zunächst einmal wäre es schön gewesen, wenn das Gericht den Betrag des Verfalls im Tenor aufgenommen hätte. Ist der nirgends erwähnt?

  • Nein, es heißt ausdrücklich im Urteil, dass der Verfall bzgl. des Guthabens in Höhe von 44.000 € auf dem Konto ... nicht angeordnet wird, da die Ansprüche der Verletzten vorrangig sind.
    Es ist aber im Ermittlungsverfahren die Pfändung erfolgt und aufgrund des Beschlusses nach § 111 g II wurde doch die Vollstreckung der Geschädigten zugelassen. D.h. dass die Geschädigte doch jetzt selbst das Guthaben pfänden könnte und dann könnten wir doch unsere Pfändung aufheben, oder?? Macht das vielleicht die STA-Vollstreckungsabteilung???

  • Na, tolle Sache. Dann muss man es wohl so auslegen, dass der Verfall nur hinsichtlich des sichergestellten Vermögens in Betracht kommt. War es ein dinglicher Arrest, oder eine Beschlagnahme?

    Es ist doch eine Jugendsache, oder? Falls nicht, solltest du dir die Arbeit sparen (StA-Zuständigkeit).Ansonsten musst du aber M.E. auch nicht mehr viel machen. Ich schick den Banken immer einen klarstellenden Brief, in dem ich über die Regelung des § 111g StPO aufkläre. Mein Vorgänger hat den Banken immer eine "Freigabeerklärung" geschickt. Find ich aber nicht so dolle. Nachher kommen die auf den Gedanken, dass das durch uns erwirkte relative Vfg-Verbot nicht zu Gunsten des Geschädigten wirkt.

  • M. E. muß weder AG noch StA tätig werden, da alles erforderliche schon getan ist.
    Es scheint, als ob die Justiziare des Drittschuldners, sprich die der Sparkasse, hinsichtlich der aktuellen Rechtslage nicht im Bilde sind. Das Verfahren nach 111g StPO usw. ist dort äusserst unbekannt stelle ich leider immer wieder fest :mad:.
    Die Sparkasse könnte nämlich jetzt an die Geschädigten auszahlen, voraussgesetzt, die Geschädigten sind auch schon mit PFÜBsen tätig geworden.

    Noch was, ein Verfall ist laut Sachverhalt nicht ausgesprochen worden, da Geschädigte im Sinne des 73 I 2 StGB vorhanden sind, oder? Also ist für die Staatskasse gar nix zu vereinnahmen. Geht alles an die Geschädigten.

    Einmal editiert, zuletzt von Anemone (4. August 2010 um 15:48) aus folgendem Grund: noch was vergessen

  • Ach noch was, bevor die Frist des 111 i StPO nicht abgelaufen ist, dürfen sämtliche Sicherungsmaßnahmen aus dem Ermittlungsverfahren nicht aufgehoben werden. Also müssen die Pfändungen, wenn der Beschluß diese Frist beinhaltet, für drei Jahre aufrecht erhalten bleiben, und nach Ablauf der Frist wird dann per Gerichtsbeschluß der Auffangrechtserwerb des Fiskus festgestellt. Danach kann der Staat dann übrig gebliebenes Geld, das kein Geschädigter mehr haben wollte, einsacken.

  • Hallo,
    sehe ich das richtig, dass sobald ein Beschluss nach § 111 g Abs. 2 ergangen ist, der Geschädigte selbst eine Pfändung erwirken kann und dann automatisch mit der Pfändung in die Rechtsstellung eintritt, die der Staat durch die Pfändungsbeschlüsse aufgrund des Arrests hatte? Sorry, aber ich war 9 Jahre beurlaubt und fange wieder ganz bei Null an, nur dass das Studium jetzt lange her ist.

  • Hallo,
    sehe ich das richtig, dass sobald ein Beschluss nach § 111 g Abs. 2 ergangen ist, der Geschädigte selbst eine Pfändung erwirken kann und dann automatisch mit der Pfändung in die Rechtsstellung eintritt, die der Staat durch die Pfändungsbeschlüsse aufgrund des Arrests hatte? Sorry, aber ich war 9 Jahre beurlaubt und fange wieder ganz bei Null an, nur dass das Studium jetzt lange her ist.



    Genau so läuft der Hase :daumenrau

  • Hallo,
    sehe ich das richtig, dass sobald ein Beschluss nach § 111 g Abs. 2 ergangen ist, der Geschädigte selbst eine Pfändung erwirken kann und dann automatisch mit der Pfändung in die Rechtsstellung eintritt, die der Staat durch die Pfändungsbeschlüsse aufgrund des Arrests hatte? Sorry, aber ich war 9 Jahre beurlaubt und fange wieder ganz bei Null an, nur dass das Studium jetzt lange her ist.



    Der Geschädigte kann immer pfänden, sobald er einen Titel hat. Der Beschluss nach § 111g II StPO verschafft ihm nur unsere relative Vfg-Beschränkung und den Vorrang vor unserer Pfändung (besser gesagt die Pfändung wirkt nicht gegen ihn).

    @ Anemone
    Ich sehe das genau so wie du. Nur schick ich halt den Banken immer das klarstellende Schreiben, damit mal Bewegung in die Angelegenheit kommt.

  • Es ist den Geschädigten sogar zuraten, sofort immer jedwede Pfändungsmaßnahmen zu tätigen, da im Innenverhältnis der Geschädigten wieder das Windhundprinzip greift.

    @Judinho
    Die Idee ist super. Du glaubst nicht wie oft die Banken sonst immer überzeugt werden müssen, dass sie endlich das Geld auszahlen. Mancher Sachbearbeiter da hat sich auch schon geweigert...

    Einmal editiert, zuletzt von Anemone (4. August 2010 um 16:11) aus folgendem Grund: doch nicht multitaskingfähig :-)

  • Es ist den Geschädigten sogar zuraten, sofort immer jedwede Pfändungsmaßnahmen zu tätigen, da im Innenverhältnis der Geschädigten wieder der Windhundprinzip greift.

    @Judinho
    Die Idee ist super. Du glaubst nicht wie oft die Banken sonst immer überzeugt werden müssen, dass sie endlich das Geld auszahlen. Mancher Sachbearbeiter da hat sich auch schon geweigert...



    Um ehrlich zu sein, kenn ich bis dato noch keine Bank die das Prinzip der Rückgewinnungshilfebeherrscht :teufel:. Mal gucken ob das Schreiben im laufe der Zeit Früchte trägt.;)

  • Nicht nur Banken... :eek:
    Es scheint sich auch noch nicht überall rum gesprochen zuhaben, dass der Beschluss nach 111g mit nem RKV zuversehen ist, da drei Parteien sofortige Beschwerde einlegen können. Hatte leider schon Kollegen, die nur auf Vorlage des Beschlusses nach 111h den Rangrücktritt ins GB eingetragen haben:(

  • Hallo, noch eine weitere Frage zu dem Thema:
    Gleicher Sachverhalt: dinglicher Arrest lastet auf dem Konto, Urteil bestimmt Aufrechterhaltung § 111 i StpO, Geschädigter hat das Konto nunmehr mit einen PfÜB belegt, § 111 g StPO hat er.
    Nun hat die Bank das Konto gekündigt und will den Guthabenbetrag hinterlegen zu Gunsten a)d. StA b) d. Geschädigen c) zu Gunsten des verurteilten Pfändungsschuldners (Kontoinhabers).
    Die wollen es sich einfach machen... Dürfen die das Konto einfach kündigen?
    M.E. muss die Bank an den Geschädigten zahlen. Der Rest kann hinterlegt werden. Zu Gunsten .... der StA? oder "auf Ersuchen der StA" . Wie läuft das, wenn weitere Geschädigte pfänden wollen?

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